Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 21-16462-01  

Betreff: E-Government: Onlinezugangsgesetz, De-Mail, Open Source
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
21-16462
Federführend:10 Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss zur Kenntnis
01.07.2021 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:


zu 1.)

 

Der Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa) wird kontinuierlich fortgeschrieben und vom BMI auf der OZG-Informationsplattform [informationsplattform.ozg-umsetzung.de] veröffentlicht. Mit Stand vom 17.06.2021 enthält der LeiKa 7.441 LeiKa-Leistungen bzw. 587 OZG-Leistungen, von denen 56 bzw. 23 in kommunale Regelungskompetenz und Vollzug fallen.

 

r die Umsetzung von OZG-Leistungen ist grundsätzlich keine Antragsverfahren-spezifische Software erforderlich: Die Bundesverwaltung und die Landesverwaltungen bauen einen Portalverbund auf, der den Antragstellern und den Verwaltungen eine generische In-frastruktur zur Verfügung stellt. Niedersächsische Kommunen können eigene oder vom Land Niedersachsen bereitgestellte Basiskomponenten wie Nutzerkonto, Postfach, Zuständigkeitsfinder, Online-Payment und Formularserver einsetzen, um ihre Leistungen online anzubieten. Um Medienbrüche zu verringern, wird auf kommunaler Seite eine Integrationsplattform aufgebaut um die Basiskomponenten mit dem Dokumentenmanagementsystem (DMS) und vorhandenen Fachverfahren zu verbinden. Antragsverfahren ohne Fachverfahren werden mit dem Formularserver oder mit Fachakten oder mit der allgemeinen Schriftgutverwaltung im DMS bearbeitet werden.

 

r Fachaufgaben, für die bislang keine Fachverfahren im Einsatz sind, ist daher auch zukünftig grundsätzlich keine Antragsverfahren-spezifische Software für die Umsetzung des OZG erforderlich. Im Einzelfall könnte für Aufgaben mit mittleren Fallzahlen in Folge digitaler, strukturierter Daten im Antragseingang zukünftig der Einsatz von Software wirtschaftlich werden.

 

zu 2.)

 

Das genannte "Prinzip 13: Open Source" bezieht sich in der genannten Quelle ausdrücklich auf Eigenentwicklung. Die Stadt Braunschweig entwickelt weder Software selbst noch beauftragt sie die Herstellung von Individualsoftware. Kommunale Fachaufgaben ähneln sich derart, dass die ca. 10.000 deutschen Kommunen zu ca. 99,9% Software-Lösungen nicht selber entwickeln, sondern ihren Bedarf im öffentlichen Wettbewerb bei öffentlichen und privatwirtschaftlichen Softwareherstellern decken. Bei der Beschaffung der Software wird Open Source Software (OSS) nicht benachteiligt oder ausgeschlossen. Bieter können unternehmerisch frei entscheiden, in welchem Umfang die angebotene Lösung auf OSS basieren soll.

 

In der Mitteilung 20-14268 wurde im September 2020 über den Ausbau des E-Government im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes berichtet: Neben vorhandenen E-Government- Komponenten von Land und Stadt wird zukünftig zusätzlich eine Integrationsplattform eingesetzt, um die städtischen Fachverfahren in diese zu integrieren. Zum Einsatz kommt dabei eine auf OSS basierende von kommunalen IT-Dienstleistern entwickelte Integrationsplattform.  

 

zu 3.)

 

r schriftformersetzende Kommunikationsverfahren gelten gesetzliche Regelungen.

 

So sind z. B. alle niedersächsischen Behörden gemäß § 4 Abs. 3 NDIG (Niedersächsisches Gesetz über die digitale Verwaltung und Informationssicherheit) verpflichtet, einen elektronischen Zugang zur Verwaltung auch durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes anzubieten.

 

Daneben verpflichtet § 4 Abs. 2 NDIG die niedersächsischen Behörden, einen elektronischen Zugang zur Verwaltung auch über Nutzerkonten anzubieten. Diese Nutzerkonten sind auch bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren mit den Bürgerinnen und Bürgern zu nutzen.

 

Die Stadtverwaltung wird die gesetzlich vorgesehenen schriftformersetzenden Kommunika-tionsverfahren nutzen.


 


Anlage/n:


Keine

Stammbaum:
21-16462   E-Government: Onlinezugangsgesetz, De-Mail, Open Source   0100 Steuerungsdienst   Anfrage (öffentlich)
21-16462-01   E-Government: Onlinezugangsgesetz, De-Mail, Open Source   10 Fachbereich Zentrale Dienste   Stellungnahme

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