Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 1657/99
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Stadt Braunschweig |
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Der Oberstadtdirektor | Drucksache | Datum |
1999-02-12 | ||
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Beratungsfolge
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| Beschluß
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | ||
Verwaltungsausschuß | 02.03.1999 |
| X |
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Beteiligte Ämter/Referate/ Institute | Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg. | |||||||||||||||
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Überschrift, Beschlußvorschlag
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„Die Freie Heilfürsorge für Feuerwehrbeamte bleibt erhalten.“
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I. Sachverhalt und Rechtslage:
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1999 sind u. a. Einschränkungen bei der Gewährung
freier Heilfürsorge dahingehend erfolgt, dass Polizeivollzugsbeamte des Landes künftig eine Eigenbeteiligung von 1,3 v. H. des Grundgehalts zu tragen haben.
Während bisher Änderungen für die Polizei unmittelbar auch für die Feuerwehren galten, hat der Gesetzgeber in diesem Fall eine differenzierte Wertung beider Berufsgruppen vorgenommen und dabei insbesondere das höhere Gefahrenpotential und die schlechteren Laufbahnbedingungen bei der Feuerwehr gewürdigt.
Diese Sichtweise des Landes ist sinnvoll und nachvollziehbar. Auch wenn damit für die betroffenen Polizeibeamten Einkommenseinbußen verbunden sind, wird die Eigenbeteiligung durch die verbesserten Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen der zweistufigen Laufbahn aufgefangen. Bei der Feuerwehr hingegen befinden sich die meisten Beamten in der Laufbahn des mittleren Dienstes, die von weiteren zusätzlichen Belastungen erheblich stärker betroffen werden.
Daher hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, hinsichtlich der Feuerwehrbeamten am Grundsatz der freien Heilfürsorge festzuhalten. Hierauf beruht die Änderung des § 230 Abs. 1 NBG (siehe Anlage). Im neueingefügten Abs. 2 ist die Befugnis des Rates enthalten, Abweichungen von der freien Heilfürsorge zu beschließen.
II. Finanzielle Auswirkungen
Im Falle einer Einschränkung der freien Heilfürsorge durch Ratsbeschluß könnten nach derzeitigem Stand ca. 150.000 DM jährlich eingespart werden. Diese Summe würde sich, sofern neueinzustellende Feuerwehrbeamte nur noch beihilfeberechtigt wären, im Laufe der Zeit aufzehren, da nach einer überschlägigen Vergleichsberechnung Beihilfeaufwendungen wegen der dort geltenden Gebührenordnung genauso teuer sind wie die Gewährung freier Heilfürsorge.
Darüber hinaus würden die Einstellungsvoraussetzungen für Nachwuchskräfte im kommunalen Vergleich erheblich verschlechtert, so dass bei Bewerbermangel durch die Zahlung von Sonderzuschlägen dann finanziell wieder nachgebessert werden müßte.
III. Vorgehen anderer Städte
Nach den vorliegenden Informationen ergibt sich ein uneinheitliches Bild bezüglich der Vorgehensweise anderer Städte. Wollen einige Verwaltungen ihren Räten einen Beschlußvorschlag über eine Eigenbeteiligung der Feuerwehrbeamten präsentieren (Göttingen, Hildesheim), wird sich Wolfsburg voraussichtlich für die Erhaltung der freien Heilfürsorge entscheiden, während andere (Salzgitter, Hannover) z. Z. noch prüfen.
IV. Entscheidungsvorschlag:
Die jetzige gesetzliche Regelung berücksichtigt in angemessener Weise die besonderen
Belange der Beamten der Berufsfeuerwehr.
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Es wird daher vorgeschlagen, am Grundsatz der freien Heilfürsorge festzuhalten und keinen abweichenden Ratsbeschluß zu fassen.
Dafür spricht auch, dass die Landesfeuerwehrbeamten weiterhin freie Heilfürsorge erhalten. Bei diesem Grundsatz sollte es daher auch für die kommunalen Feuerwehrbeamten bleiben.
2. Vervielfältigen für PeA und VA 3. z. d. V. StL ___ AbtL ___ AL ____
I. V.
Dr. Kuhlmann
Erster Stadtrat