Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 1657/99  

Betreff: Freie Heilf?rsorge für Feuerwehrbeamte wehr
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10 Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss
02.03.1999    Verwaltungsausschuss      
Rat der Stadt Braunschweig
09.03.1999 
Rat ungeändert beschlossen  (1657/99)  

Sachverhalt

Stadt Braunschweig

 

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

 

Der Oberstadtdirektor

Drucksache

Datum

Personalamt

1657/99

1999-02-12

11.21

 

 

 

 

Vorlage

 

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluß

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

Personalausschuß

Verwaltungsausschuß

24.02.1999

02.03.1999

X

X

 

 

 

 

Rat

09.03.1999

X

 

 

 

 

 

Beteiligte Ämter/Referate/

Institute

Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes

Anhörungsrecht

des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

X

Nein

 

 

Ja

X

Nein

 

 

Ja

X

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschrift, Beschlußvorschlag

 

 

 

Freie Heilfürsorge für Feuerwehrbeamte

 

 

„Die Freie Heilfürsorge für Feuerwehrbeamte bleibt erhalten.“

 

                                                                                                                                - 2 -

 

 


                                                                                                  - 2 -

 

 

I.              Sachverhalt und Rechtslage:

 

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1999 sind u. a. Einschränkungen bei der Gewährung

freier Heilfürsorge dahingehend erfolgt, dass Polizeivollzugsbeamte des Landes künftig eine Eigenbeteiligung von 1,3 v. H. des Grundgehalts zu tragen haben.

 

Während bisher Änderungen für die Polizei unmittelbar auch für die Feuerwehren galten, hat der Gesetzgeber in diesem Fall eine differenzierte Wertung beider Berufsgruppen vorgenommen und dabei insbesondere das höhere Gefahrenpotential und die schlechteren Laufbahnbedingungen bei der Feuerwehr gewürdigt.

 

Diese Sichtweise des Landes ist sinnvoll und nachvollziehbar. Auch wenn damit für die betroffenen Polizeibeamten Einkommenseinbußen verbunden sind, wird die Eigenbeteiligung durch die verbesserten Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen der zweistufigen Laufbahn aufgefangen. Bei der Feuerwehr hingegen befinden sich die meisten Beamten in der Laufbahn des mittleren Dienstes, die von weiteren zusätzlichen Belastungen erheblich stärker betroffen werden.

 

Daher hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, hinsichtlich der Feuerwehrbeamten am Grundsatz der freien Heilfürsorge festzuhalten. Hierauf beruht die Änderung des § 230 Abs. 1 NBG (siehe Anlage). Im neueingefügten Abs. 2 ist die Befugnis des Rates enthalten, Abweichungen von der freien Heilfürsorge zu beschließen.

 

II.              Finanzielle Auswirkungen

 

Im Falle einer Einschränkung der freien Heilfürsorge durch Ratsbeschluß könnten nach derzeitigem Stand ca. 150.000 DM jährlich eingespart werden. Diese Summe würde sich, sofern neueinzustellende Feuerwehrbeamte nur noch beihilfeberechtigt wären, im Laufe der Zeit aufzehren, da nach einer überschlägigen Vergleichsberechnung Beihilfeaufwendungen wegen der dort geltenden Gebührenordnung genauso teuer sind wie die Gewährung freier Heilfürsorge.

 

Darüber hinaus würden die Einstellungsvoraussetzungen für Nachwuchskräfte im kommunalen Vergleich erheblich verschlechtert, so dass bei Bewerbermangel durch die Zahlung von Sonderzuschlägen dann finanziell wieder nachgebessert werden müßte.

 

III.              Vorgehen anderer Städte

 

Nach den vorliegenden Informationen ergibt sich ein uneinheitliches Bild bezüglich der Vorgehensweise anderer Städte. Wollen einige Verwaltungen ihren Räten einen Beschlußvorschlag über eine Eigenbeteiligung der Feuerwehrbeamten präsentieren (Göttingen, Hildesheim), wird sich Wolfsburg voraussichtlich für die Erhaltung der freien Heilfürsorge entscheiden, während andere (Salzgitter, Hannover) z. Z. noch prüfen.

 

IV.              Entscheidungsvorschlag:

 

Die jetzige gesetzliche Regelung berücksichtigt in angemessener Weise die besonderen

Belange der Beamten der Berufsfeuerwehr.

 

                                                                                                                                                          - 3 -
                                                                      - 3 -

 

 

Es wird daher vorgeschlagen, am Grundsatz der freien Heilfürsorge festzuhalten und keinen abweichenden Ratsbeschluß zu fassen.

 

Dafür spricht auch, dass die Landesfeuerwehrbeamten weiterhin freie Heilfürsorge erhalten. Bei diesem Grundsatz sollte es daher auch für die kommunalen Feuerwehrbeamten bleiben.

2. Vervielfältigen für PeA und VA                            3. z. d. V.                            StL ___ AbtL ___ AL ____

I. V.

 

 

 

Dr. Kuhlmann

Erster Stadtrat

 

 

Erläuterungen und Hinweise