Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 6079/01  

Betreff: Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift 'Auf dem Stiege', BV 15
Stadtgebiet zwischen den Straßen Köhlenbusch, Grabenhorst und Holzkamp

Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss
04.12.2001    Verwaltungsausschuss      
Rat der Stadt Braunschweig
11.12.2001 
Rat ungeändert beschlossen  (6079/01)  

Sachverhalt

1

 

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

 

Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

Stadtplanungsamt

6079/01

30. Oktober 2001

61.2-312/BV15

 

 

 

 

Vorlage

 

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluss

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

Planungsausschuss

Verwaltungsausschuss

21. Nov. 2001

4. Dez. 2001

X

 

X

 

 

 

 

Rat

11. Dez. 2001

X

 

 

 

 

 

Beteiligte Ämter/Referate/

Institute

Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes

Anhörungsrecht

des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

X

Nein

 

Ja

X

Nein

 

Ja

X

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschrift, Beschlussvorschlag

 

 

 

Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift 'Auf dem Stiege',                              BV 15

Stadtgebiet zwischen den Straßen Köhlenbusch, Grabenhorst und Holzkamp

 

Satzungsbeschluss

 

 

 

 

"1.Die Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrages vom 18. September 1998 mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH werden  wie unter Nr. 1 erläutert dahingehend ergänzt, dass sie auch auf den Bebauungsplan 'Auf dem Stiege', BV 15, anzuwenden sind.

 

 

  2.Der Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift  'Auf dem Stiege', BV 15, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung als Satzung beschlossen.

 

  3.Die zugehörige Begründung wird beschlossen."

 

 

 

 

 

 


  1. Über die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen des Baugebietes ‚Bevenrode-Nord‘ wurde ein städtebaulicher Vertrag mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) geschlossen. Der städtebauliche Vertrag vom 18. Sept. 1998 wird um eine Regelung ergänzt, wonach die neue öffentliche Erschließungsanlage im Bebauungsplan ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, von der NLG hergestellt und vom Liegenschaftsamt bezahlt wird, da an dieser ausschließlich städtische Grundstücke anliegen. Daneben wird ergänzt, dass die Regelungen des städtebaulichen Vertrages zu den Ausgleichsmaßnahmen sinngemäß auf den Bebauungsplan ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, anzuwenden sind.
     
  2. Der Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, liegt mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 18. Oktober bis 19. November 2001 öffentlich aus.

 

Bisher wurden keine Anregungen vorgebracht. Sollten bis zum Ende der Auslegungsfrist noch Anregungen eingehen, wird eine Ergänzung zu dieser Vorlage in die Gremien eingebracht.

 

Zur Klarstellung wurde in der Begründung unter Punkt 4.A.4 der Hinweis auf die Durchführung der im Bebauungsplan ‚Bevenrode-Nord‘, BV 14, festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ergänzt.

 

Die Umweltverträglichkeitsänderungsrichtlinie der Europäischen Union vom 14. März 1997 ist durch das Umweltverträglichkeitsprüfungs-Änderungsgesetz vom 3. August 2001 in das deutsche Recht übernommen worden. Für bauplanungsrechtliche Vorhaben im Außenbereich, deren festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 (bei Wohngebieten i.d.R. 10.000 m2) überschreitet, ist ein Umweltbericht zu erstellen. Da der vorliegende Bebauungsplan keine Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt, kann auf einen Umweltbericht verzichtet werden. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde unter Punkt 5 entsprechend ergänzt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, mit der zugehörigen Begründung als Satzung zu beschließen.

 

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vorlage:

 

Anlage 1:     Übersichtskarte

Anlage 2:     Verkleinerung des Nutzungsbeispieles

Anlage 3:     Verkleinerung der zeichnerischen Festsetzungen

Anlage 4:     Textliche Festsetzungen

Anlage 5:     Begründung

 

I. V.

 

 

 

 

Jaenicke

 

 


- 1 -

Anlage 4

Stand: 5.November 2001

 

 

 

 

 

Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift

Auf dem Stiege                                                         BV 15

Textliche Festsetzungen und Hinweise

 

 


- 1 -

A Städtebau

 

gemäß § 9 BauGB und § 8 a BNatschG

 

IArt der baulichen Nutzung

 

1.In den Baugebieten WA 1 und WA 2 (Allgemeine Wohngebiete) sind Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO nur wie folgt zulässig:
Nr. 1Wohngebäude,
Nr. 3Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale
und gesundheitliche Zwecke.

 

2.In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur wie folgt zulässig:
Nr. 1Betriebe des Beherbungsgewerbes.

 

3.In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur wie folgt zulässig:
a)Einfriedungen bis 0,80 m Höhe,

b)Terrassen, Pergolen, Kinderspielplätze,

c)Müllboxen, Schwimmbecken,

d)Gerätehäuser bis 10 m² und Kleingewächs-häuser bis 10 m² Grundfläche je Baugrundstück,

e)Sicht- und Windschutzanlagen mit 1,80 m Höhe und einer Gesamtlänge von 10 m je Grundstück.
 

IIÜberbaubare Grundstücksfläche

 

1.Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

 

2.An den Grundstücksgrenzen zu Straßenverkehrsflächen und Flächen, für die ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt ist, müssen bauliche Sicht- und Windschutzanlagen einen Mindestabstand von 3,0 m halten. Dieser Abstand kann auf 1,50 m verringert werden, wenn vor der Sicht- und Windschutzanlage eine Abpflanzung erfolgt.

 

IIIHöhe baulicher Anlagen

 

1.Bezugspunkt für die Festsetzungen der Höhe baulicher Anlagen ist die endgültige Höhenlage der öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche am Schnittpunkt der dem Grundstück zugewandten Straßenbegrenzungslinie mit der Senkrechten auf der Straßenbegrenzungslinie mit der Senkrechten auf der Straßenbegrenzungslinie in Richtung auf die Mitte der straßenseitigen Gebäudeseite. Steigt oder fällt das Gelände, so ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des natürlichen Gefälles zu verändern.

 

2.In den Baugebieten darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens - OKEF - nicht mehr als 0,60 m über dem Bezugspunkt liegen.

 

3.In den Baugebieten WA 2 darf die Höhe des Firstes nicht mehr als 9,50 m über dem Bezugspunkt liegen.

Die Höhe der Traufe darf nicht mehr als 4,00 m über dem Bezugspunkt liegen.

 

4.In den Baugebieten WA 1 darf die Höhe des Firstes nicht mehr als 12,00 m über dem Bezugspunkt liegen.

Die Höhe der Traufe darf nicht mehr als 7,00 m über dem Bezugspunkt liegen.
 

IVAnpflanzungsfestsetzungen

 

1.In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind mindestens 20 % der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Gehölzen zu bepflanzen. Je Grundstück ist je angefangene 200 m² dieser Pflanzfläche mindestens ein mittelkroniger Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 12/14 cm) zu pflanzen. Bei den an öffentlichen Verkehrsflächen gelegenen Grundstücken muss mindestens einer der vorgenannten Bäume auf den nicht überbaubaren Flächen des Baugrundstückes entlang der Verkehrsfläche gepflanzt werden.

 

2.Auf den zum Baugrundstück gehörenden Flächen für Anpflanzungen sind je 10 m² Anpflanzungsfläche mindestens drei standortheimische Sträucher sowie je Baugrundstück mindestens ein großkroniger oder zwei mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Diese Plfanzungen dürfen auf die Pflanzungen entsprechend IV.1. angerechnet werden.

 

3.Gemeinschaftsgaragen sowie Stellplatzanlagen sind mit einer Pflanzung aus standortgerechten Gehölzen einzugrünen.

 

4.Die den öffentlichen Verkehrsflächen sowie den öffentlichen Grünflächen zugewandten Wandseiten von Gemeinschaftsgaragen sind mit Rank-/Kletterpflanzen vollflächig zu begrünen.

 

5.Je 6 Stellplätze ist mindestens ein mittelkroniger Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang mindestens 12/14 cm) zu pflanzen. Die vegetationsfähige Baumscheibe muss mindestens 9 m² betragen.

 

6.Die Dächer von Gemeinschaftsgaragenanlagen mit mehr als vier Einzelgaragen und einer Dachneigung bis zu 20° sind zu begrünen.

 

7.Die unter IV.1 bis 6. festgesetzten Anpflanzungen dienen zur Eingriffskompensation; sie sind fachgerecht auszuführen, auf Dauer zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Hauptgebäude hergestellt sein.

 

VSonstige Festsetzungen

 

1.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
 

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Anlieger und Träger der Ver- und Entsorgung

 

Leitungsrechte zugunsten der Träger der Ver- und Entsorgung

 

Lage und Ausdehnung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte können geringfügig verändert werden.

 

 

B Gestaltung

 

gemäß §§ 56, 91, 97, 98 NBauO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB

 

IGeltungsbereich

 

Die Gestaltungsvorschriften gelten für alle Baugebiete im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.

 

IIDächer

 

1.Dachformen

In allen Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Satteldächer und Satteldächer mit Krüppelwalm zulässig.

Satteldach im Sinne dieser Festsetzungen ist ein Dach, das von zwei Dachflächen mit gleicher Dachneigung, gemeinsamem horizontalem First, horizontalen Traufen und senkrechten Giebelflächen gebildet wird.

Krüppelwalm ist das als Dach ausgebildete, zum First hin geneigte obere Dreieck der Giebelfläche. Die Neigung muss mindestens 45° betragen. Die Höhe des Krüppelwalms darf, vom First aus senkrecht gemessen, maximal ein Drittel der Höhe zwischen Traufe und First betragen. Der Krüppelwalm ist an beiden Giebeln gleich auszubilden.

Für Garagen, Geräte- und Gewächshäuser sind nur Flachdächer, Satteldächer oder Satteldächer mit Krüppelwalm zulässig.

 

2.Dachneigung

In allen Baugebieten darf die Neigung der Dachflächen nur 38° bis 45° (Altgrad) gegenüber der Horizontalen betragen.

 

3.Dachgauben

Die Gesamtlänge aller Dachgauben darf maximal die Hälfte der Traufenlänge der dazugehörigen Dachfläche betragen. Die Länge einer Dachgaube darf ¼ der Traufenlänge der dazugehörigen Dachfläche nicht überschreiten. Dachgauben müssen vom Ortgang mindestens 2 m Abstand halten.

 

4.Material und Farbe

Für die geneigten Flächen der Dächer sind in allen Baugebieten nur Tondachziegel oder Betondachsteine mit roten und rotbraunen Farbtönen oder natürliche Baustoffe (z. B. Schiefer) zulässig.

Dieses gilt soweit nicht, wie die Dachflächen als Solaranlage ausgebildet werden. Ausgenommen sind außerdem Dachflächen von Wintergärten und Kleingewächshäusern.

 

5.Richtung der Dächer

 

Die Firstrichtung ist identisch mit dem im Planteil festgesetzten Planzeichen.

Für untergeordnete Gebäudeteile wird eine Richtung senkrecht zu der festgesetzten First­richtung zugelassen.

 

IIIEinfriedungen

 

1.Einfriedungen an Straßenverkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Flächen, für die ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt sind, sind nur wie folgt zulässig:

 

1.1Als Hecke oder als Hecke in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun. Der Maschendrahtzaun muss innerhalb der Hecke oder auf der von der Straße oder öffentlichen Grünfläche oder der Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte abgewandten Seite der Hecke errichtet werden. Die Höhe des Maschendrahtzaunes darf maximal 0,80 m betragen.

 

1.2Als Holzzäune. Die Höhe darf maximal 0,80 m betragen.

 

IVSicht- und Windschutzanlagen

 

1.Bauliche Sicht- und Windschutzanlagen dürfen nur in dem Material und in der Farbe der von außen sichtbaren Flächen der Außenwände oder in Holz ausgeführt werden.

 

2.In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind bauliche Sicht- und Windschutzanlagen nur in Verbindung mit Terrassen und nur bis zu einer Höhe von 1,80 m und einer Gesamtlänge von 5 m je Erdgeschosswohnung zulässig.

 

VOrdnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Gestaltungsfestsetzungen (s. Teil B) entspricht.

 

Hinweise

 

1.Aufgrund der unterschiedlichen Qualität des Baugrundes ist mit einem erhöhten Aufwand für die Unterkellerung und Trockenhaltung von Gebäuden zu rechnen. Zur Festlegung der konkreten Maßnahmen werden Baugrundaufschlüsse für die einzelnen Baumaßnahmen empfohlen.

 

2.Im Plangeltungsbereich befinden sich Gewässer dritter Ordnung. Diese Gewässer unterliegen dem Schutz des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und dürfen ohne Genehmigung oder Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde nicht verändert oder benutzt werden.

 


- 1 -

 


- 1 -

 

Anlage 5

Stand: 5. November 2001

 

 

 

 

Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift

Auf dem Stiege                                             BV 15

Begründung – einschließlich Umweltbericht -

 

Änderungen in fett/kursiv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1.Rechtsgrundlagen

 

2.Bisherige Rechtsverhältnisse

 

3.Anlass und Ziel des Bebauungsplanes

 

4.Begründung der Festsetzungen

 

5.Umweltbericht

 

6.Zusammenstellung wesentlicher Daten

 

7.Wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes

 

8.Außer Kraft tretende Bebauungspläne

 


1.Rechtsgrundlagen

 

a)      Baugesetzbuch (BauGB)

in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, BGBl 1998 I. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Sept. 2001 (BGBl. S. 2376)

 

b)      Baunutzungsverordnung (BauNVO)

in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)

 

c)       Planzeichenverordnung (PlanzV)

in der Fassung vom 18.Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58)

 

d)      Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

in der Neufassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Sept. 2001 (BGBl. S. 2350)

 

e)      Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)

in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 86,95)

 

f)         Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

in der Neufassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422)

 

g)      Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)

in der Neufassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112)

 

 

2.Bisherige Rechtsverhältnisse

 

a)Flächennutzungsplan

 

Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gilt der Flächennutzungsplan der Stadt Braunschweig vom 24. April 1978, zuletzt geändert am 15. Oktober 2001, der hier Wohnbauflächen darstellt. Diese Darstellung entspricht dem Ziel, mit dem Bebauungsplan Wohngebiete festzusetzen.

 

b)Bebauungspläne
 

Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelten folgende Bebauungspläne:

'Bevenrode-Nord', BV 14, vom 18. April 1997:

 

Der Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift BV 14 setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Bauflächen für Ein- und Mehrfamilienhäuser in verdichteter 1- bis 2-geschossiger Bauweise mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen sowie öffentliche Grünflächen, Wasserflächen und öffentliche Verkehrsflächen (Erschließungsstraßen und Geh- und Radwege) fest.
 

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 'Bevenrode-Nord', BV 14 I, vom 29. Juni 2000:

 

Die vereinfachte Änderung BV 14 I trifft für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gestalterische Festsetzungen hinsichtlich Gebäudestellung und Firstrichtung.

 

 

3.Anlass und Ziel des Bebauungsplanes


Der rechtskräftige Bebauungsplan 'Bevenrode-Nord', BV 14, sieht insbesondere im inneren Bereich des Gebietes verdichtete Bauformen vor. Die Entwicklung und Vermarktung dieses städtebaulichen Konzeptes am Standort Bevenrode-Nord gestaltet sich schwierig, da die Nachfrage nach diesen Bauformen dort offenbar nicht vorhanden ist. Als Reaktion auf diese Marktentwicklung und im Hinblick darauf, dass das Baugebiet somit länger nicht besiedelt und abschließend ausgebaut werden kann, hat der Stadtbezirksrat 112 -Bienrode Waggum Bevenrode- angeregt, die betreffenden Flächen einer Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern zuzuführen.

 

In Zusammenarbeit mit der Niedersächsichen Landgesellschaft mbH (NLG) als neben der Stadt einzigen betroffenen Eigentümerin wurde die Machbarkeit dieser Anregung überprüft und ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

 

Im Hinblick auf eine zügige Umsetzung des bisherigen Konzeptes wurde bereits die gesamte technische Infrastruktur auch im Bereich der privaten Erschließungswege hergestellt. Um zusätzliche Kosten, die durch den Ausbau dieser Anlagen entstehen können, zu vermeiden, soll versucht werden, das Erschließungsnetz möglichst zu erhalten.

 

Durch den Bebauungsplan ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die ursprünglich für eine Bebauung mit Hausgruppen vorgesehenen Teilbereiche mit Einzel- und Doppelhäusern bebauen zu können.

 

 

4.Begründung der Festsetzungen

 

4.A.Städtebau

 

Die bisherigen rechtskräftigen Festsetzungen sind -sofern sie den Zielen dieses Bebauungsplanes nicht entgegenstehen- beibehalten worden.

Unverändert sind daher die Festsetzungen zu den Höhen baulicher Anlagen sowie die Anpflanzungsfestsetzungen.

 

4.A.1Art und Maß der baulichen Nutzung

 

Das gesamte Plangebiet soll entsprechend seiner bisher vorgesehenen Nutzung weiterhin als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

 

Die bisher als Gemeinschaftsstellplatzanlagen festgesetzten Flächen werden zukünftig als Wohnbauflächen ausgewiesen und zur Abrundung den jeweiligen Quartieren inhaltlich zugeordnet.

Sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) sind beibehalten worden. Insbesondere wurden im Baugebiet WA 1 die GRZ von 0,4 und die GFZ von 0,8 erneut festgesetzt, um nicht nur der aktuellen Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilien- und Doppelhäusern gerecht zu werden, sondern auch die ursprünglich geplante, verdichtete Bauweise zu ermöglichen.

 

4.A.2Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

 

Im bisherigen Konzept für das Baugebiet ‚Bevenrode-Nord‘ war für die Bereiche dieses Bebauungsplanes eine abweichende Bauweise festgesetzt, die eine Grenzbebauung vorsah. Nunmehr soll auch eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern ermöglicht werden. Aus diesem Grunde wird auf regelnde Festsetzungen zur Bauweise verzichtet. Innerhalb der Baufelder, die die städtebauliche Grundstruktur vorgeben, sind somit vielfältige Bautypen möglich. Im Falle einer sich ändernden Marktentwicklung kann einer Nachfrage nach verdichteren Bauformen ohne aufwändige Bebauungsplanänderung Rechnung getragen werden.

 

In den Bereichen südlich der Straßen Köhlenbusch und Holzkamp entsprechen die überbaubaren Flächen dem ursprünglichen Konzept. Durch den Verzicht auf eine verdichtete Bauweise werden die Gemeinschaftsstellplatzanlagen entbehrlich. Diese Flächen werden mit Baufeldern an das Erschließungs- und Bebauungssystem der benachbarten Flächen angepasst.

 

Der Einhang südöstlich des Weges Auf dem Stiege wird -soweit das bereits hergestellte Erschließungsnetz es erlaubt- durch zusammenhängende überbaubare Flächen neu gefasst. Dadurch werden großzügige Bauflächen geschaffen, die eine flexiblere Ausnutzung der Baugrundstücke ermöglichen.

 

4.A.3Erschließung und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

 

Zur Erschließung des Baugebietes WA 1 ist eine öffentliche Straße erforderlich. Vorgesehen ist ein verkehrsberuhigter Bereich, der in einer Wendeanlage endet, die mit einem Durchmesser von 14 m für den PKW-Verkehr und Lastkraftwagen bis 10 m Länge bemessen ist. Das Müllfahrzeug kann über eine Durchfahrt zum Geh- und Radweg in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche, der mit einer Breite von 3,50 m für Müllfahrzeuge befahrbar ausgebaut wird, aus dem Gebiet ausfahren.

 

Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern -insbesondere im Baugebiet WA 1- bereits vorhandene Leitungen und die Zugänglichkeit der privat erschlossenen Hinterliegergrundstücke. In Abstimmung mit den begünstigten Leitungsträgern kann bei einer notwendigen Verlegung das jeweilige Recht entsprechend verlegt werden.

 


4.A.4Belange von Natur und Landschaft/Grünordnung/Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

 

Die im Bebauungsplan ‚Bevenrode-Nord‘ bereits getroffenen Festsetzungen zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen werden aufrecht erhalten, da sie zum einen zur Kompensation der baulichen Eingriffe in Natur und Landschaft beitragen, zum anderen gewährleisten sie eine angemessene Durchgrünung der Baugebiete. Neue Festsetzungen werden nicht getroffen.

 

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die der Bebauung zuzuordnen sind, wurden bereits im Rahmen der Ausgleichsregelung zum originären Bebauungsplan ‚Bevenrode-Nord‘ berücksichtigt.

 

Durch die Änderungen des Bebauungsplanes ergibt sich insgesamt eine geringfügige Reduzierung des Versiegelungsanteils. Der Eingriff in den Naturhaushalt kann dadurch verringert werden, beträgt jedoch weniger als 1 % des bisher den Baugebieten zugeordneten Kompensationsdefizites. Eine Anpassung der bislang zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen wird aufgrund dieser geringen Dimension nicht vorgenommen.

 

Gegenüber dem Zustand von Natur und Landschaft, den der Bebauungsplan ‚Bevenrode-Nord‘, BV 14, rechtlich vorbereitet hat, wird der vorliegende Bebauungsplan ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, nicht zu weiteren Eingriffen führen.

 

Die externen Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplanes ‚Bevenrode-Nord‘, BV 14, sind bereits durchgeführt worden, die internen Maßnahmen sind vertraglich gesichert.

Der städtebauliche Vertrag vom 18. September 1998 mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) wird bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ‚Auf dem Stiege‘, BV 15, dahingehend ergänzt, dass die Regelungen des städtebaulichen Vertrages zu den Ausgleichsmaßnahmen sinngemäß auf den Bebauungsplan ‚Bevenrode-Nord‘, BV 15, anzuwenden sind.

 

 

4.B.Gestaltung

 

Die bisherigen rechtskräftigen Festsetzungen zur Gestaltung sind in vollem Umfang beibehalten worden, da sie den Zielen dieses Bebauungsplanes entsprechen.

 

 

5.  Umweltbericht

 

Gemäß Vorprüfung nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits­prüfung in Verbindung mit § 2a des Baugesetzbuches hat die Vorprüfung des Vorhabens ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

 


6.Zusammenstellung wesentlicher Daten

 

 

 

m2

%

 

 

Gesamtfläche des Planbereiches

 

 

40.491

 

100,00

 

 

1.Bruttowohnbauland

 

 

31.835

 

78,62

 

 

2.Öffentliche Straßenverkehrsfläche

davon vorhanden

 

 

8.082

 

19,96

 

 

3.Öffentliche Grün-/ Wasserflächen

 

 

574

 

1,42

 

Insgesamt können ca. 60 Wohneinheiten in Einzel, Doppel- und Reihenhäusern verwirklicht werden.

 

 

7.Wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes


Für den Straßenbau einschl. Straßenbegleitgrün und Beleuchtung entstehen Kosten in Höhe von ca. 88.900 € (ca. 174.000 DM).

 

Da der Gesamtumfang der öffentlichen und privaten Erschließung geringer wird, ist gegenüber den Kosten für die Herstellung der Privatstraßen für den Ausbau der öffentlichen Straße und der verbleibenden Privatstraße eine Kostenersparnis von ca. 25.600 € (ca. 50.000 DM) zu erwarten.

 

8.Außer Kraft tretende Bebauungspläne


Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten der Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift 'Bevenrode-Nord', BV 14, und die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 'Bevenrode-Nord', BV 14 I, außer Kraft.

 

 

Erläuterungen und Hinweise