Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 8479/03  

Betreff: Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig
17.12.2003 
Rat (offen)  (8479/03)  

Sachverhalt

2

 

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

27

Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

FB Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft

8479/03

9. Dez. 03

68.0.000.70.002

 

 

 

 

Ergänzungsvorlage zur Vorlage 8424/03

 

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluss

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

 

 

 

 

 

 

 

 

Rat

17. Dez. 03

X

 

 

 

 

 

Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen

Beteiligung
des Referates 0140

Anhörungsrecht

des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR

Ref. 0300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Überschrift, Beschlussvorschlag

 

 

 

Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung)

 

 

 

"Die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) wird, mit den Anhängen 1 - 3 der Anlage 1 der Vorlage 8424/03, beschlossen."

 


Erläuterung zur Ergänzungsvorlage

 

Mit der Vorlage 8424/03 wurden konzeptionelle Änderungen vorgeschlagen, die zunächst kritische Teilbereiche eines neuen Abfallentsorgungskonzeptes regeln.

In der Ratssitzung am 9. Dezember 2003 wurden folgende Änderungen zu diesen Vorschlägen beschlossen:

 

  1. Eine Annahme von nicht gewerblichen Anlieferungen (Rest- und Grünabfall) erfolgt auch auf dem Kleinanliefererplatz Frankfurter Straße.
  2. Die Sperrmüllabfuhr wird ohne Mengenbegrenzungen durchgeführt.
  3. Die Abholung von Baum- und Strauchschnitt wird eingestellt.

 

Diese Änderungen wurden in die nachstehenden Paragraphen der als Anlage 1 beigefügten Abfallentsorgungssatzung eingearbeitet:

 

Zu 1.:§ 12: Als Absatz 2 wurde angefügt „(2) Auf dem Betriebshof Frankfurter Straße 251 befindet sich ein Kleinanliefererplatz.“

 

§ 20 Absatz 2 Satz 2: Eingefügt wurden die Worte „...oder auf dem Kleinanliefererplatz Frankfurter Straße 251...“

 

Zu 2.:§ 27 Absatz 3: Der Satz 3 „Die Menge des bereitgestellten Sperrmülls darf pro Anforderungskarte 3 m³ nicht überschreiten“ wurde gestrichen.

 

Zu 3.:§ 20 Absätze 3 - 5: Die Regelung zur Baum- und Strauchschnittabfuhr wurden ersatzlos gestrichen.

 

§ 20 Absatz 3: Eine Regelung zur Weihnachtbaumabfuhr wurde in Absatz 3 aufgenommen: „Weihnachtsbäume werden von der Stadt abgeholt. Die Abholtermine werden von der Stadt festgelegt und entsprechend bekannt gegeben.“

 

Die nochmalige rechtliche Prüfung der Satzungsregelungen hat zu einer weiteren Ergänzung in § 8 Absatz 3 mit folgendem Inhalt geführt: „Bei Grundstücken, die an im Anhang 2 benannten Straßen liegen, entfällt der Anschluss- und Benutzungszwang für Bio-Abfallbehälter.“

Damit wird sichergestellt, dass die Quersubventionierung der Bioabfallentsorgung durch die Restabfallentsorgung nicht angreifbar ist. Bio-Abfallbehälter werden auf Antrag auch im Innenstadtbereich bereitgestellt.

 

Die Anhänge 1 - 3 sind unverändert der Vorlage vom 18. November 2003 (Drucksache 8424/03) zu entnehmen.

 

I. V.

gez.

Zwafelink

 

Anlage

Abfallentsorgungssatzung (ohne Anhänge 1 - 3)

 


9

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) vom
17. Dezember 2003

 

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung vom 20. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), sowie in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und des Nds. Abfallgesetzes vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 91), i. d. F. vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 17. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Zielsetzung und Aufgabe

 

(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt in ihrem Gebiet folgende Aufgaben wahr:

 

-die Förderung der Abfallvermeidung,

-die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung),

-die Gewinnung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung),

-die Beseitigung von Abfällen.

 

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.

 

(3) Zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

 

§ 2

Öffentliche Einrichtung

 

(1)Die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.

 

(2)Die Aufgaben nach § 1, insbesondere die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns von Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen werden von der Stadt durchgeführt.

 

(3)Die Stadt kann sich zur Erfüllung der Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. Hierzu gehören die Stadtreinigung Braunschweig GmbH (SRB), die Braunschweigischen Kohlenbergwerke AG (BKB) und die Braunschweiger Kompost GmbH (BKG).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Umfang und Ausschlüsse der Abfallentsorgung

 

(1)Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind

 

a) die im Anhang 1 a) aufgeführten Abfälle. Diese Abfälle sind nicht ausgeschlossen, wenn sie in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 oder anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 24 Abs. 1 stammen.

Wenn bei Abfällen, die im Anhang 1 b) aufgeführt sind, der Abfallerzeuger durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser J-Abfall zur Beseitigung in einer Anlage der Stadt entsorgt werden kann, so hat die Stadt den Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.

b)Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen - vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4
KrW-/AbfG.

c)Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.

 

(2) Darüber hinaus können im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausgeschlossen werden.

Die Besitzer solcher Abfälle sind verpflichtet, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

(3) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:

 

a) 1.Abfälle, die wegen ihrer Größe, Gesamtmenge oder ihres Gewichtes auch nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle von der städtischen Abfallentsorgung befördert werden können,

    2.sperrige Gartenabfälle, wie z. B. unzerkleinerte Zweige, Äste und Ähnliches,

    3.Abfälle, die von der Stadt entsorgt werden und die nicht in zugelassenen Abfallbehältern gemäß § 8 Abs. 2 gesammelt oder transportiert werden können, weil

-sie Abfalltransportfahrzeuge durch flüssige oder schlammige Konsistenz übermäßig verschmutzen,

-sie durch ihre Größe oder Härte die Abfalltransportfahrzeuge während des Pressvorganges beschädigen können (z. B. Stahlteile und Hackklötze),

    4.Altreifen, Erdaushub, Bauschutt, Bestandteile von Gebäuden und Steinen,

    5.Wertstoffe im Sinne von § 21 Abs. 1,

     6.kompostierbare Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 1, soweit das Einsammeln und Befördern durch Bio-Abfallbehälter nicht gewährleistet werden kann.

 

 

 

b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die von der Stadt entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden.

 

(4)Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG sowie des Nds. Abfallgesetzes zur Abfallentsorgung verpflichtet.

 

Die Anhänge 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang

 

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks sowie gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich genutzten und bebauten Grundstücksen im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

 

Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.

 

Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Sammelbehälter (Abfallbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammel-container mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht).

Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.

 

(2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück sowie gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich genutztes und bebautes Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).

Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Kein Anschlusszwang besteht für Abfälle, die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind.

 

Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Selbst wenn die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen über eigene Anlagen zur Abfallbeseitigung verfügen, können sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Überlassung verpflichtet sein und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen.

 

 

 

Überwiegend öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an die Stadt die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet wird.

 

(3) Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen und Anlagen Abfall zu entsorgen. Hierzu zählen insbesondere:

 

      - Zeitungen, Papier, Papiertaschentücher, Papp-
geschirr

      - Lebensmittelreste

      - Plastiktüten, andere Kunststoffprodukte

      - Zigarettenkippen

      - Kaugummi

      - Flaschen

      - Dosen

 

(4) Es ist untersagt, Abfälle zur Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nicht nach § 3 Absatz 1 - 3 ausgeschlossen sind, außerhalb des Stadtgebietes zu verbringen oder an Dritte zur Verbringung außerhalb des Stadtgebietes abzugeben (§ 13 KrW-/AbfG).

 

(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

§ 5

Ausnahmen vom Benutzungszwang

 

Der Benutzungszwang gemäß § 4 Abs. 2 besteht nicht,

 

a)soweit Abfälle nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 - 3 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind (mit Ausnahme der in § 24 Absatz 2 erfassten und solcher Abfälle, deren Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungs­anlagen durch Rechtsverordnung zugelassen ist),

 

b)soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

 

c)soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung i.S. des KrW-/AbfG zugeführt werden, wenn und soweit dies nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

§ 6

Befreiung

 

Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

 

(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.

 

 

(2) Um bestimmte Abfallarten verwerten bzw. bestimmte für sie vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahmen durchführen zu können, hat der Benutzungspflichtige Abfälle getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Hol-System) bzw. in die entsprechenden, im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bring-System), einzubringen. Dies gilt insbesondere für Abfälle nach §§ 20 bis 28.

 

(3) Es ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

 

Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, wenn sie in zugelassene Abfallbehälter auf dem Grundstück (Hol-System) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bring-System) zweckentsprechend eingebracht sind.

 

Abfälle, die zur Verwertung oder zum Behandeln, Lagern und Ablagern und zur Beseitigung bei Anlagen zur Abfallentsorgung angeliefert werden, gelten als angefallen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.

 

Im Übrigen gelten Abfälle als angefallen, wenn sie satzungsgemäß bereitgestellt sind.

 

(4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den Abfallentsorgungs-
anlagen angenommen worden sind.

 

§ 8

Abfallbehälter

 

(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung. Die Stadt bemisst das erforderliche Behältervolumen nach den Erfordernissen einer geordneten Abfallentsorgung, den individuellen Verhältnissen und bestehenden Erfahrungswerten.

 

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

1.Bio-Abfallbehälter60 l Füllraum

Bio-Abfallbehälter120 l Füllraum

Bio-Abfallgroßbehälter 1.100 l Füllraum

Abfallbehälter40 l Füllraum

Abfallbehälter60 l Füllraum

Abfallbehälter120 l Füllraum

Abfallbehälter240 l Füllraum

Abfallgroßbehälter550 l Füllraum

Abfallgroßbehälter770 l Füllraum

Abfallgroßbehälter1.100 l Füllraum

Abfallgroßbehälter4.500 l Füllraum

Abfallpressbehälter10.000 l Füllraum

 

2.Abfallsäcke und Grünabfallsäcke mit entsprechendem Aufdruck der Stadt,

 

(3) Abfallbehälter, Bioabfallbehälter, Abfallsäcke und Grünabfallsäcke nach Absatz 2 werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt und von ihr unterhalten. Weitere Behälter können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

 

Je Wohngrundstück muss mindestens eine Abfallbehälterkapazität von 10 Liter pro Woche und Bewohner, zumindest aber ein 40 l Abfallbehälter bereitstehen.

 

In den Gebieten der Stadt, in denen der Bio-Abfall-behälter eingeführt ist, muss außerdem je Grundstück mindestens ein 60 l Bio-Abfallbehälter bereit stehen. Bei Grundstücken, die an im Anhang 2 benannten Straßen liegen, entfällt der Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfallbehälter.

 

(4) Bei gewerblich genutzten Grundstücken sind mindestens folgende Behältervolumen vorzuhalten:

 

bis 4 Mitarbeiter40 Literin 14 Tagen

bis 10 Mitarbeiter60 Literin 14 Tagen

bis 25 Mitarbeiter120 Literin 14 Tagen

bis 50 Mitarbeiter240 Literin 14 Tagen

bis 125 Mitarbeiter550 Literin 14 Tagen

bis 250 Mitarbeiter770 Literin 14 Tagen

bis 400 Mitarbeiter1100 Liter              in 14 Tagen

über 400 Mitarbeiter: Einzelentscheidung,               mindestens jedoch 1100 Literin 14 Tagen

 

Die Stadt kann das Volumen reduzieren, wenn auf Kosten des Anschlusspflichtigen ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt wird.

 

(5)Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das erforderliche Behältervolumen nach den Absätzen 3 und 4 zusammengefasst.

 

(6)Für zwei oder mehr benachbarte Grundstücke können ausnahmsweise auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin ein oder mehrere Abfallbehälter zur
gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt
werden. Bei entsprechenden baurechtlichen Vorgaben kann die Stadt ihrerseits die Aufstellung eines oder mehrerer Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung am dafür vorgesehenen Standplatz ver-
langen.

Die Stadt kann die gemeinsame Nutzung von Abfallgroßbehältern für zwei und mehr Grundstücke anordnen.

 

(7)Ändert sich die Abfallmenge dauerhaft, kann der Anschlusspflichtige mit einer Frist von zwei Wochen zum Beginn eines Monats schriftlich beantragen, dass Abfallbehälter zusätzlich aufgestellt oder abgezogen werden. Gleiches gilt wenn die Abfallentsorgung eingestellt werden soll.

 

§ 9

Benutzung der Abfallbehälter

 

(1) Die einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen.

 

 

(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

 

(3) Es ist verboten, Abfälle im Sinne der §§ 21 bis 28 in die zugelassenen Abfallbehälter nach § 8 Abs. 2 einzufüllen.

 

(4) Die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sind schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen.

 

Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft, eingeschlämmt oder in ihnen verbrannt werden. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden.

Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

 

Die Abfallbehälter sind stets verschlossen zu halten. Sie dürfen nur so befüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine ordnungsgemäße Entleerung möglich ist. Die Bereitstellung überfüllter Abfallbehälter entbindet die Stadt von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle.

 

(5) Abfälle, wie z.B. Erde, Schutt, sperrige Gegenstände, die geeignet sind, die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen zu beschädigen, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.

 

Abfälle, wie z.B. Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen ebenfalls nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.

 

(6) Für Schäden an Abfallbehältern haftet der Anschlusspflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.

 

Die Haftung für Schäden, die durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

 

§ 10

Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter

 

(1) Der Anschlusspflichtige hat den Abfall in den nach § 8 Absatz 2 zugelassenen Abfallbehältern zu sammeln und der Stadt an einem geeigneten Standplatz zur Entsorgung zu überlassen.

 

(2) Ein Standplatz ist für die Entsorgung der Abfallbehälter geeignet, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

1. der Standplatz nicht weiter als 15 m vom Fahrbahnrand entfernt ist,

 

2. die Zuwege und der Standplatz im verkehrssicheren Zustand sind und zusätzlich im Winter für den Transport von Schnee geräumt und von Eis befreit sind,

 

 

 

 

 

 

3. der Zugang vom öffentlichen Verkehrsweg zum Standplatz und dieser selbst einen ebenen, trittsicheren Belag hat, der so beschaffen ist, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen der Abfallbehälter standhält und eine Neigung von weniger als 1:20 aufweist,

 

4. die Zuwege auf den Grundstücken zum Standplatz kein Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges erfordern, es sei denn, dass für den Ladevorgang ein kurzes Zurückstoßen erforderlich ist, z. B. bei Absetzkippern,

 

5. Abfallbehälter, die von Hand bewegt werden, so aufgestellt sind, dass sie nicht unnötig angehoben werden müssen,

 

6. die Abfallbehälter mit einem Volumen von weniger als 550 l so aufgestellt sind, dass der Transportweg nicht über Treppen (zwei oder mehr Stufen) führt; die Abfallbehälter mit einem Volumen von 550 l oder mehr so aufgestellt sind, dass der Transportweg ebenerdig ist,

 

7. der Transportweg und der Standplatz bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sind,

 

8. Abfallbehälterschränke so beschaffen sind, dass sie weder Verletzungen noch Beschädigungen an Abfallbehältern verursachen können und die Abfallbehälter bei der Entnahme nicht mehr als 0,1 m angehoben werden müssen.

 

(3) In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 zugelassen werden. Soweit ein Transport durch Gebäude erforderlich ist, müssen die Transportwege mindestens eine lichte Höhe von 2 m haben und 1,50 m breit sein, sodass ein gefahrloser Transport der Behälter möglich ist. Türen in den Transportwegen - mit Ausnahme von Brand-und Rauchschutztüren - müssen feststellbar sein

 

(4) Ist kein geeigneter Standplatz vorhanden und kommt eine Einigung des Anschlusspflichtigen mit der Stadt insoweit nicht zustande, hat der Anschlusspflichtige die Abfallbehälter am Leerungstag bis 6:30 Uhr an den Fahrbahnrand zu transportieren oder transportieren zu lassen und dort für die Entsorgung bereitzustellen. Der Rücktransport der geleerten Behälter am Leerungstag ist Angelegenheit des Anschlusspflichtigen.

 

(5) Sind Standplätze oder Transportwege infolge von Baumaßnahmen vorübergehend für die Abfallentsorgung nicht benutzbar, ist die Stadt berechtigt, für diese Zeit einen Standplatz an anderer Stelle auf öffentlicher Straße festzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

Abfuhr

 

(1) Abfallbehälter werden entweder regelmäßig zweiwöchentlich bzw. bei 1-Personen-Grundstücken mit Nutzung eines 40 l Abfallbehälters vierwöchentlich oder in bestimmten Stadtgebieten ein- bzw. zweimal
wöchentlich (s. Anhang 2 Ziffer a) entleert.

Bio-Abfallbehälter werden grundsätzlich nur zweiwöchentlich entleert (in den Sommermonaten erfolgt die Leerung wöchentlich). Bio-Abfallgroßbehälter werden regelmäßig einmal wöchentlich geleert.

 

Die Leerung der Abfallpressbehälter und zusätzliche Leerungen der Abfallgroßbehälter und Bio-Abfall­großbehälter werden nach Vereinbarung durchgeführt.
 

Die Entleerungsintervalle im Einzelnen sind im Anhang 2 Ziffer b aufgeführt.

 

Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gemäß § 31 bekanntgegeben. Grundstücke, deren Abfallbehälter zweimal wöchentlich entleert werden, sind in Anhang 2 zu dieser Satzung aufgeführt.

 

(2) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen gemäß § 4 Absatz 2 sind verpflichtet, an den Abfuhrtagen die Türen zu den Behälterstandplätzen ab 6:30 Uhr unverschlossen zu lassen. Die Zugangs- oder Zufahrtswege sind freizuhalten. Die Abfuhr darf nicht durch freilaufende Hunde behindert werden.

 

(3) Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag.

 

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Abfuhr der getrennt erfassten Abfälle nach § 19 Absatz 1 Nr. 1 bis 9, wenn sich aus den §§ 20 bis 28 nichts anderes ergibt.

 

 

§ 12

Abfallentsorgungsanlagen

 

(1)Die Stadt stellt im Rahmen ihrer öffentlichen Einrichtung nach dieser Satzung folgende Abfallentsorgungsanlagen im Abfallentsorgungszentrum in Watenbüttel (AEZ) zur Verfügung:

 

1.Abfalldeponie Watenbüttel/Abfallumschlaganlage Watenbüttel/Kleinanliefererplatz

 

2.Kompostierungs- und Vergärungsanlage

 

3.Sonderabfall- und Kühlgerätezwischenlager.

 

(2)Auf dem Betriebshof Frankfurter Straße 251 befindet sich ein Kleinanliefererplatz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

Anlieferung von Abfällen

 

(1)Abfälle, die bei Abfallentsorgungsanlagen oder Sammelstellen angeliefert werden, sind bei den Abfallentsorgungsanlagen ordnungsgemäß zu deklarieren und sowohl dort als auch bei den Sammelstellen so zu überlassen, dass der Betriebsablauf in den Abfallentsorgungsanlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Abfälle zur Beseitigung und wiederverwertbare Stoffe im Sinne der §§ 20 bis 28 getrennt voneinander anzuliefern.
 

Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich im Übrigen nach der jeweiligen Benutzungsordnung.

 

Die Benutzungsordnungen können für die Abnahme und für eine Vorbehandlung der Abfälle Regelungen und Beschränkungen nach Art, Menge und Trennung von Abfällen vorsehen, soweit es der ordnungsgemäße Betrieb oder das Gebot der Wiederverwertung erfordern. Die Anweisungen des Personals der Anlage sind zu befolgen.

 

(2) Die Anlieferung oder Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung, die nicht im Gebiet der Stadt angefallen sind, ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.

 

(3) Ist der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage gestört, so ist die Stadt insoweit vorübergehend nicht zur Annahme von Abfällen verpflichtet.

 

§ 14

Anzeige- und Auskunftspflicht

 

(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat der Stadt für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht schriftlich anzuzeigen. Findet ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen statt, sind sowohl der alte als auch der neue Anschlusspflichtige zur Benachrichtigung verpflichtet.

 

(2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind der Stadt zur Auskunft über Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, die die Abfallentsorgung betreffen.

 

(3) Bei Anlieferung von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen sind die in der Plangenehmigung vorgeschriebenen Deklarationen, erforderlichen Analysen und Erklärungen abzugeben. Näheres regeln die Benutzungsordnungen.

 

§ 15

Betretungsrecht

 

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns sowie zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).

 

 

 

 

 

 

§ 16

Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung

 

(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt, werden die fraglichen Maßnahmen, soweit betrieblich möglich, so bald wie möglich nachgeholt.

 

(2)   In Fällen des Absatz 1 besteht keine Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren und Entgelten, Schadensersatz oder Entschädigung.

 

§ 17

Gebühren

 

(2)   Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungs-gebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

(2)   Die Gebühren für die öffentliche Einrichtung „Beseitigung von Inhalten aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen“ richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 18

Andere Berechtigte und Verpflichtete

 

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigen­tümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten ent­sprechend für andere am Grundstück dinglich Berech­tigte, insbesondere für Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer, Dauerwohnungs- und Dauer­nutzungsberechtigte im Sinne des Wohneigentums-rechtes, Nießbraucher.

 

Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflich­tungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Berechtigte verpflichtet sind.

 

§ 19

Getrennte Erfassung

 

(1) Die Stadt führt eine getrennte Erfassung folgender Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel einer Abfallverwertung und geordneten Abfallentsorgung durch:

 

1. Kompostierbare Abfälle natürlich-organischen Ursprungs,

 

2. Wertstoffe d. h. Altglas, Altpapier, Leichtver-
packungen gemäß § 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) und Alttextilien, Bau- und Abbruchabfälle, Altfahrzeuge,

 

3. Bauschutt, Altfenster/Flachglas, Altautos, Sand/Splitt,

4. Problemabfälle aus Haushaltungen,

 

5. Kleinmengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle,

 

  1. Schrott/Altmetall,

 

  1.   Altmedikamente

 

8. Sperrmüll,

 

9. sonstige Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.

 

(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe dieser Satzung der Stadt zu überlassen.

 

§ 20

Kompostierbare Abfälle

 

(1) Kompostierbare Abfälle im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 1 sind bewegliche Sachen natürlich-organischen Ursprungs aus privaten Haushaltungen, deren sich der Besitzer entledigen will. Dazu gehören z.B. Gemüse-, Obst- und sonstige Speisereste sowie Grünabfälle.

 

(2) Kompostierbare Abfälle sind in den dafür zugelassenen Bio-Abfallbehältern bzw. Grünabfallsäcken (s. § 8
Abs. 2) bereitzustellen.

 

Kompostierbare Abfälle aus Gärten, wie z.B. Baum- oder Strauchschnitt, können der Stadt auf der Kompostierungs- und Vergärungsanlage oder auf dem Kleinanliefererplatz Frankfurter Straße 251 überlassen werden, sofern sie auch zerkleinert nicht in die Bio-Abfallbehälter passen.

 

Pflanzenteile mit einem Durchmesser von größer als 10 cm wie z.B. Wurzelstöcke und Stammholz können auf dem Kompostplatz überlassen werden. Die Anlieferung muss getrennt von den sonstigen kompostierbaren Abfällen erfolgen.

 

Natürlich-organische Abfälle, die im Rahmen von Gewerbebetrieben anfallen und sich nicht durch Bio-Abfallbehälter entsorgen lassen, können der Stadt auf der Kompostierungsanlage überlassen werden.

 

(3)   Weihnachtsbäume werden von der Stadt abgeholt. Die Abholtermine werden von der Stadt festgelegt und entsprechend bekannt gegeben.

 

§ 21

Wertstoffe und Wertstoffsammlungen

 

(1) Wertstoffe im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 2 sind ausschließlich Altglas, Altpapier, Leichtverpackungen und Alttextilien aus privaten Haushaltungen, deren sich der Besitzer entledigen will. Hierzu zählen:

 

1. Altglas: Hohlglas, z. B. Flaschen und Gläser, nicht aber Flachglas wie z. B. Fenster- und Spiegelglas sowie Altfenster (s. § 22 Absatz 3)

 

2. Altpapier: Druckerzeugnisse (z. B. Zeitungen, Zeitschriften), Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen sowie andere, nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende bewegliche Sachen

 

3. Leichtverpackungen: Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoffen oder deren Verbunde gemäß § 3 der Verpackungsverord­nung

 

 

 

 

 

4. Alttextilien: Kleidungsstücke, Wäsche, Tisch­wäsche, Bettwäsche, Federbetten und andere nicht verschmutzte, gewebte Faserstoffe, sowie Schuhe. Nicht zu den Alttextilien gehören Putzlumpen, Teppiche, Matratzen, Koffer und Taschen

 

(2) Wertstoffe aus Haushaltungen sind an den bekannt­gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die ent­sprechend gekennzeichneten Wertstoffcontainer zu überlassen. Wertstoffe, die nicht in Haushaltungen angefallen sind, sind einer Wiederverwertung zuzu­führen.

 

(3) Die Eingabe von Wertstoffen in die Wertstoffcontainer darf nur werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr vorgenommen werden.

 

(4) Das Ablagern von Abfällen aller Art (z.B. Haus- oder Sperrmüll, Grünabfälle, Schadstoffe, Autoteile) neben den Wertstoffcontainern oder das Einfüllen dieser Abfälle in die Wertstoffcontainer ist verboten.

 

(5) Das Ablagern von Wertstoffen neben den Wertstoff­containern ist verboten. Das Ablagern von Wertstoffen ist auch dann unzulässig, wenn die Eingabe aus tech­nischen Gründen (z. B. bei sperrigen, übergroßen Ver­packungen) nicht möglich ist oder der entsprechende Wertstoffcontainer wegen Überfüllung vorübergehend nicht aufnahmebereit ist. Die Einwurföffnungen der Container dürfen nicht durch sperrige Wertstoffe blockiert werden

 

(6) Ausgenommen von Abs. 2 Satz 1 sind Wertstoffe, die durch gemeinnützige Sammlungen (z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Kirchengemeinden) einer ordnungs­gemäßen Verwertung zugeführt werden.

Die Betreiber solcher Sammlungen können verpflichtet werden, der Stadt nach Abschluss der Sammlung schriftlich Auskunft über Art und Menge der gesam­melten Wertstoffe und ihrer Verwertung zu geben.

 

(7) Ausgenommen von Abs. 2 Satz 1 sind weiterhin Wertstoffe, die durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Die Betreiber der Sammlungen haben der Stadt die Durchführung eine Woche vor Beginn anzuzeigen und dabei insbesondere die ordnungsgemäße Verwertung nachzuweisen.

Die Betreiber solcher Sammlungen können verpflich­tet werden, der Stadt nach Abschluss der Sammlung schriftlich Auskunft über Art und Menge der gesam­melten Wertstoffe und ihrer Verwertung zu geben.

 

§ 22

Bauschutt, Altfenster/Flachglas, Altautos

 

(1) Bauschutt im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 3 sind mineralische Stoffe ohne schädliche Verunreinigungen, wie z. B. Straßenaufbruch, Bitumen, Pflastersteine, Gehwegplatten, Asphalt, Betonabbruch, Mauerwerkabbruch, Fliesen, Ziegelschutt.

Nicht zum Bauschutt gehören: Baustellenabfälle wie z. B. Dämmmaterial, Glas, Bauholz o. ä.

 

(2) Bauschutt ist getrennt von anderen Abfällen bei einer zugelassenen Aufbereitungsanlage gemäß § 5
KrW-/AbfG anzuliefern. Die Annahme von Bauschutt aus dem Abbruch von Bauwerken kann von einer vorhe­rigen Unbedenklichkeitsanalyse abhängig gemacht werden. Die Kosten der Analyse hat der Abfallbesitzer zu tragen.

 

 

 

(3) Altfenster und Flachglas im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 3 aus privaten Haushalten und aus anderen Her­kunftsbereichen, die zur Verwertung geeignet sind und deren sich der Besitzer entledigen will, sind getrennt von anderen Abfällen zu halten und einer zugelasse­nen Verwertungsanlage gemäß § 5 KrW-/AbfG zuzuführen.

 

(4) Altautos im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 3 aus priva­ten Haushalten und aus anderen Herkunftsbereichen, die zur Verwertung geeignet sind und deren sich der Besitzer entledigen will, sind ebenfalls getrennt von anderen Abfällen zu halten und einer zugelassenen Verwertungsanlage gemäß § 5 KrW-/AbfG sowie der Altautoverordnung zuzuführen.
 

(5) Sand/Splitt im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 3 aus privaten Haushalten und aus anderen Herkunfts­bereichen, die zur Verwertung geeignet sind und deren sich der Besitzer entledigen will, sind ebenfalls getrennt von anderen Abfällen zu halten und einer zugelassenen Verwertungsanlage gemäß § 5 KrW-/AbfG zuzuführen.

 

§ 23

Problemabfälle aus Haushaltungen

 

(1) Problemabfälle im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 4 sind schadstoffhaltige bewegliche Sachen aus Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren bzw. gefährden und deren sich der Besitzer entledigen will. Dazu zählen z. B. Laugen, Säuren, Farben, Spachtelmasse, Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittelgemische, Fotochemikalien, Nitroverdünner, Waschbenzin, Rostschutzmittel, Batterien, Akkus, Leuchtstoffröhren.

 

(2)   Problemabfälle sind an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Übergabe an das Personal des Schadstoffmobils oder des Sonderabfall-zwischenlagers zu überlassen. Es ist verboten, diese Abfälle an den Haltestellen des Schadstoffmobils abzulagern.

 

(3) Haushaltskältegeräte (Kühl-, Gefrier- und Absorbergeräte), deren sich der Besitzer entledigen will, sind vom Besitzer am Abfallentsorgungszentrum zu überlassen. Sie können auf Wunsch beim Abfall­besitzer abgeholt werden. § 27 Absatz 2 gilt ent­sprechend.

Nachtspeicheröfen können auf Antrag im Abfallentsorgungszentrum angenommen werden.

 

(4) Es ist verboten, Problemabfälle in Abfallbehälter oder Abfallsäcke einzufüllen oder diese der Abfallentsor­gungsanlage mit unzutreffender oder unvollständiger Bezeichnung zur Ablagerung zu überlassen.

 

(5) Altöl und Batterien sind grundsätzlich an die jeweilige Verkaufsstelle zurückzugeben. Sofern eine Rückgabe in besonderen Fällen nicht möglich ist, kann die Entsorgung über das Sonderabfallzwischenlager erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 24

Kleinmengen besonders

überwachungsbedürftiger Abfälle

(Sonderabfallkleinmengen)

 

(1) Kleinmengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung und zu Verwertung (Sonder­abfallkleinmengen) im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 5 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 41 Absatz 1 KrW-/AbfG, deren sich der Besitzer entledigen will, soweit bei ihm insgesamt jährlich nicht mehr als 2.000 kg im Sinne des § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung anfallen.

 

(2) Sonderabfallkleinmengen nach Absatz 1, die den im Anhang 3 aufgeführten Abfallarten zugeordnet werden können, sind am Sonderabfallzwischenlager, getrennt nach Abfallarten, mit Inhaltsdeklaration zu überlassen.

 

(3) Sonderabfallkleinmengen nach Absatz 1, die nicht den im Anhang 3 aufgeführten Abfallarten zuzu­ordnen sind, können nach vorherigem Andienungs- und Zuweisungsverfahren am Sonderabfallzwischen­lager, getrennt nach Abfallarten, mit Inhaltsdekla­ration überlassen werden.

 

(4) Es ist verboten, Sonderabfallkleinmengen in Abfall­behälter oder Abfallsäcke einzufüllen oder diese der Abfallentsorgungsanlage mit unzutreffender oder unvollständiger Bezeichnung zur Zwischenlagerung zu überlassen.

 

§ 25

Schrott/Altmetall

 

Schrott und Altmetall im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 6 aus privaten Haushalten und aus anderen Herkunfts­bereichen, die zur Verwertung geeignet sind und deren sich der Besitzer entledigen will, sind getrennt von anderen Abfällen zu halten und einer zugelassenen Verwertungsanlage gemäß § 5 Krw-/AbfG zuzuführen.

 

§ 26

Altmedikamente

 

Altmedikamente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 7 aus privaten Haushalten und aus anderen Herkunftsberei­chen, deren sich der Besitzer entledigen will, sind ge­trennt von anderen Abfällen zu halten und nach Maßgabe der Stadt dieser zu überlassen.

 

§ 27

Sperrmüll

 

(1) Sperrmüll im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 9 sind be­wegliche Sachen aus dem privaten Haushalt des Besitzers, deren sich der Besitzer entledigen will und die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Sperrmüll gehören u. a.: Gegenstände die von Bau-, Umbau- oder Renovierungsarbeiten herrühren (insbesondere Bauschutt, Bodenaushub, Zäune, Fenster, Türen, Paneele, Holzfußböden, Rollläden, Sanitärkeramik, Öfen, Tapetenreste), Textilien, Mopeds, Motorräder, Autoteile, in Kartons, Säcken oder ähnlichen Behältnissen verpackte Kleinteile sowie Nacht­speicheröfen.
 

(2) Sperrmüll wird auf Antrag des Abfallbesitzers entsorgt. Der Antrag ist durch einen Vordruck (Anforderungskarte) zu stellen. Auf der Anforderungskarte sind Art und Umfang des Sperrmülls anzugeben. Der Abfuhrtag wird festgelegt und weitere Einzelheiten werden dem Abfallbesitzer durch eine Benachrichtigungskarte vorher bekannt gegeben.

Bis zur Abholung bleibt der Sperrmüll in der Verantwortung desjenigen, der den Abholtermin beantragt hat.

 

(3) Sperrmüll ist so gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet an dem festgelegten Abfuhrtage bis 6:30 Uhr am Fahrbahnrand bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt wird und eine zügige Abfuhr möglich ist. Der öffentliche Verkehr auf den Gehwegen und Fahrbahnen darf dadurch nicht gefährdet werden.

 

(4) Es ist unzulässig, Sperrmüll zur Abholung bereitzustellen, ohne schriftlich einen Termin zur Abholung zugewiesen bekommen zu haben.

Dem Abfallbesitzer, der die Sperrmüllabholung beantragt hat, obliegt die Endreinigung der Bereitstel­lungsfläche. Unzulässigerweise bereitgestellte Gegenstände, die bei der Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt wurden, sind von dem Beantragenden unverzüglich zu entfernen.

 

§ 28

Abscheider- und Schlammfanginhalte aus

Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen

 

Die Abscheider- und Schlammfanginhalte sind mit ihrer Entnahme aus den Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Entleerung, die Abfuhr und die Beseitigung von Abwasser und flüssigen sowie festen Stoffen richtet sich - wie auch die Errichtung und der Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen - nach der Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Stadt Braunschweig (Abwassersatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 29

Sonstiger Abfall zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen

 

(1) Sonstiger Abfall zur Beseitigung aus privaten Haus­haltungen und anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 10, deren sich der Besitzer ent­ledigen will, sind alle sonstigen angefallenen und zu überlassenen Abfälle (§ 13 KrW-/AbfG), soweit sie nicht unter die §§ 20 bis 27 fallen.

 

(2) Sonstiger Abfall zur Beseitigung aus privaten Haus­haltungen und anderen Herkunftsbereichen nach Absatz 1 ist in den nach § 8 Absatz 2 zugelassenen Behältern bereitzustellen bzw. im Rahmen des § 3 der Abfallentsorgungsanlage der Stadt gemäß § 12 i. V. m. § 13 selbst oder durch Beauftragte Dritte zuzuführen.

 

 

 

 

 

§ 30

Modellversuche

 

Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-,
-behandlungs- oder Entsorgungsmethoden oder -systeme können Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung sowie modifizierten Abfuhrrhythmen durchgeführt werden.

 

§ 31

Bekanntmachungen

 

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht.

 

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Geboten und Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt:

 

1.§ 2 Abs. 2
(Unzulässige Durchführung oder Durchführung ohne Bestellung als beauftragter Dritter nach § 16 KrW-/AbfG),

 

 

2. § 4 Absatz 1 und 2

(Anschluss an die Abfallentsorgung und Benutzung der Abfallentsorgung),

 

3. § 4 Absatz 4

(Verbot der Verbringung oder Abgabe an Dritte zur Verbringung außerhalb des Stadtgebietes; Gebot der Andienung an die Stadt),

 

4. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 1

(Abfalltrennung und Verbot der Eingabe in nicht dafür vorgesehene Behälter oder Container),

 

5. § 7 Abs. 3

(Durchsuchung oder Wegnahme von angefallenen Abfällen),

 

6. § 9 Abs. 3 bis 5

(Verbotene bzw. unsachgemäße Eingabe in Behälter oder Abfallsäcke),

 

7. § 10 Absatz 4

(Bereitstellung und Rücktransport der Abfallbehälter),

 

8. § 13 Absatz 1

(Trennung von Abfällen),

 

9. § 13 Absatz 2

(Anlieferung oder Ablagerung von Abfällen ohne Zustimmung der Stadt),

 

10. § 14 Abs. 1

(Anzeigepflicht),

 

11. § 14 Absatz 2 und 3

(Auskunfterteilung, Abgabe von Deklarationen, Analysen und
Erklärungen),

 

 

 

12. § 19 Absatz 2

(Trennung von Abfällen)

 

13. § 20 Absatz 2

(Getrennte Überlassung kompostierbarer Abfälle)

 

14. § 21 Absatz 2

(Getrennte Entsorgung zur Wiederverwertung),

 

15. § 21 Absatz 3

(Verbot der Eingabe von Wertstoffen in Wertstoffcontainer außerhalb der Einwurfzeiten),

 

16. § 21 Absatz 4

(Verbotenes Ablagern bzw. Einfüllen von Abfällen neben bzw. in die Wertstoffcontainer),

 

17. § 21 Absatz 5

(Verbotenes Ablagern von Wertstoffen neben den Wertstoffcontainer),

18. § 21 Absatz 6 und 7

(Anzeige- und Nachweispflicht),

 

19. § 22 Absatz 2

(Trennung von Abfällen),

 

20. § 23 Absatz 2

(Verbot der Ablagerung an den Haltestellen),

 

21. § 23 Absatz 2, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 4

(Verbot des Einfüllens in städtische Behälter oder Abfallsäcke, Verbot der Überlassung von ausgeschlossenen Abfällen zur Zwischen-
lagerung auf den Entsorgungsanlagen),

 

  1. § 27 Absatz 4

(Unzulässige Bereitstellung, Gebot der Endreinigung).

 

(2)      Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

 

§33

In-Kraft-Treten

 

(1)Die Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

(2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) vom 10. Dezember 2002 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig vom 18. Dezember 2002, S. 145) außer Kraft.

 

Braunschweig, den 17. Dezember 2003

 

Stadt Braunschweig

(S)

 

 

 

Zwafelink

Stadtbaurat

 

 

Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

 

Braunschweig, den

 

 

Zwafelink

Stadtbaurat

 


 

Erläuterungen und Hinweise