Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 9339/04  

Betreff: Übertragung eines 94,9 %-Anteils an der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH von der Stadt Braunschweig auf die Stadtwerke Braunschweig GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:20 Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss
09.12.2004 
Finanzausschuss ungeändert beschlossen  (9339/04)  
Rat der Stadt Braunschweig
21.12.2004 
Rat ungeändert beschlossen  (9339/04)  
Verwaltungsausschuss
14.12.2004    Verwaltungsausschuss      

Sachverhalt

1

 

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

 

Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

FB Finanzen

9339/04

26. Nov. 2004

20.12

 

 

 

 

Vorlage

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluß

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

Finanzausschuss

Verwaltungsausschuss

  9. Dez. 2004

14. Dez. 2004

X

 

X

 

 

 

 

Rat

21. Dez. 2004

X

 

 

 

 

 

 

Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen

Beteiligung
des Referates 0140

Anhörungsrecht

des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vor­schlag/Anreg.d.StBzR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

X

Nein

 

Ja

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Nein

 

Ja

X

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschrift, Beschlußvorschlag

 

 

 

Übertragung eines 94,9 %-Anteils an der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH von der Stadt Braunschweig auf die Stadtwerke Braunschweig GmbH

 

"1.Die Verwaltung wird ermächtigt, 94,9 % der Stammkapitalanteile der Eigengesell­schaft Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH rückwirkend zum 1. Januar 2004 an die Stadtwerke Braunschweig GmbH zu einem Kaufpreis von

 

1,00 €

 

zu veräußern und die im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung erforderlich werdenden Gesellschaftsvertragsänderungen, insbesondere in § 4 - Stammkapital, §  5  Verlustabdeckung und § 11 (Abs. 1, 3 und 4) - Gesellschafterversammlung zu veranlassen

 

2.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Braun­schweig GmbH werden angewiesen,

 

a)die Geschäftsführung zu beauftragen, eine Beteiligung in Höhe von 94,9 % an der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH zu einem Kaufpreis von

 

1,00 €

 

von der Stadt Braunschweig zu erwerben und den Aufsichtsrat darüber in ge­eigneter Form zu informieren,

 

 

 

b)die Geschäftsführung zu veranlassen, die im Zusammenhang mit der Anteils­übertragung erforderlich werdenden Gesellschaftsvertragsänderungen, ins­besondere in § 4 - Stammkapital, § 5 - Verlustabdeckung und § 11 (Abs. 1, 3 und 4) - Gesellschafterversammlung in der Gesellschafterversammlung der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH zu beschließen.

 

3.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtbad Braun­schweig Sport und Freizeit GmbH werden angewiesen,

 

aa)der Teilung des Stammkapitals in einen Geschäftsanteil

 

im Nennbetrag von970.400,00 € und

im Nennbetrag von  52.200,00 €

 

sowie

 

ab)der Veräußerung des neu geschaffenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 970.400,00 € an die Stadtwerke Braunschweig GmbH unwiderruflich zuzu­stimmen,

 

b)die Geschäftsführung der Gesellschaft zu beauftragen, alle erforderlichen Maß­nahmen für die Übertragung eines 94,9 %igen Anteils an der Gesellschaft von der Stadt Braunschweig auf die Stadtwerke Braunschweig GmbH durchzuführen sowie eine Information des Aufsichtsrates in geeigneter Weise vorzunehmen und

 

c)die Gesellschaftsvertragsänderungen insbesondere in

 

§   4- Stammkapital

§   5- Verlustabdeckung

§ 11 Abs. 1, 3 und 4- Gesellschafterversammlung

 

zu beschließen."

 

 

 


Begründung:

 

Die Übertragung eines 94,9 %igen Anteils an der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH erfolgt mit dem Ziel, eine neue Steuerungsvariante innerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig zu erproben. Insbesondere ist es beabsichtigt, die Position der SWBS als Kon­zern-Holding auf diesem Weg zu entwickeln und gleichzeitig die Steuerung städtischer Ge­sellschaften zu optimieren. Ferner soll versucht werden, bei der SWBS vorhandene Kapazi­tätsreserven für die genannte Gesellschaft zu nutzen.

 

Der Kaufpreis wurde auf 1,00 € begrenzt im Hinblick auf die dauerhafte Verlustsituation der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH und im übrigen wegen einer bei deutlich höherem Kaufpreis anzunehmenden "verdeckten Gewinnausschüttung" mit daraus resultie­renden finanziellen Belastungen der Stadt. Der zu erwartende Jahresverlust der Stadtbad GmbH wird künftig entsprechend dem Gesellschaftsanteil zu 94,9 % von der Stadtwerke GmbH auszugleichen sein.

 

Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitz der Gesellschaft fällt nicht an, da lediglich 94,9 % der Anteile übertragen werden.

 

Zu Ziffer 3 c):

 

Die Übertragung der Stammkapitalanteile führt zu Änderungsnotwendigkeiten im Gesell­schaftsvertrag wie folgt:

 

Bisherige Fassung

Neufassung

§ 4 - Stammkapital

§ 4 - Stammkapital

(1)     Das Stammkapital der Gesellschaft be­trägt 1.022.600,00 € (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtausendsechs­hundert Euro).

(1)     Gesellschafter mit folgenden Gesell­schaftsanteilen sind

 

a)die Stadtwerke Braun-
schweig GmbH mit970.400,00 
 

b)die Stadt Braunschweig
mit52.200,00 €.

 

(2)     Das Stammkapital wird von der alleinigen Gesellschafterin Stadt Braunschweig gehalten.

 

(2)     Das Stammkapital ist voll erbracht.

§ 5 - Verlustabdeckung

§ 5 -Verlustabdeckung

Die Stadt Braunschweig verpflichtet sich, Jah­resverluste der Gesellschaft bis zur Höhe von 4.000.000,00 € abzudecken.

Die Gesellschafter verpflichten sich, ent­sprechend ihrem Beteiligungsverhältnis Jahresverluste der Gesellschaft bis zur Höhe von 4.000.000,00 € abzudecken.

 

§ 11 - Gesellschafterversammlung

§ 11 - Gesellschafterversammlung

(1)     Die Gesellschafterversammlung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der Stadt Braun­schweig durch die Geschäftsführung ein­berufen.

 

(1)     Die Gesellschafterversammlung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und den Gesellschaftern durch die Geschäftsführung einberufen.


Bisherige Fassung

Neufassung

(3)     Vor Einberufung der Gesellschafterver­sammlung ist der Stadt Braunschweig die Tagesordnung mit Unterlagen so recht­zeitig zuzuleiten, daß der Rat oder der Verwaltungsausschuß der Stadt von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen können.

(3)     Vor Einberufung der Gesellschafterver­sammlung ist den Gesellschaftern die Tagesordnung mit Unterlagen so recht­zeitig zuzuleiten, daß der Rat oder der Verwaltungsausschuß der Stadt von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen können.

 

(4)     Der Rat der Stadt Braunschweig ent­sendet einen oder mehrere Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Mehrere Vertreter üben das Stimmrecht gemein­sam und einheitlich aus.

 

(4)Die Gesellschafter entsenden einen oder mehrere Vertreter in die Gesell­schafterversammlung. Mehrere Vertreter eines Gesellschafters üben das Stimm­recht gemeinsam und einheitlich aus.

 

Ergänzend ist noch anzumerken, daß möglicherweise von Arbeitnehmerseite eine Ver­größerung des Aufsichtsrates geltend gemacht wird, weil die Anzahl der Mitarbeiter im Stadtwerke-Konzern durch Zuordnung von Stadthalle und Stadtbad auf über 2.000 ge­stiegen sei. Dies hängt damit zusammen, daß aus Sicht der Arbeitnehmervertretung die BVAG noch als Bestandteil des Stadtwerke-Konzerns angesehen wird. Die Verwaltung ist jedoch der Auffassung, daß der dafür erforderliche "beherrschende Einfluß" seitens SWBS gegenüber der BVAG nicht gegeben ist.

 

 

 

gez.

 

 

Dr. Hoffmann

Erläuterungen und Hinweise