Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 9339/04
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1
Stadt Braunschweig |
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
| Sitzung
| Beschluß
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
Verwaltungsausschuss | 14. Dez. 2004 |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||||
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Überschrift, Beschlußvorschlag
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"1.Die Verwaltung wird ermächtigt, 94,9 % der Stammkapitalanteile der Eigengesellschaft Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH rückwirkend zum 1. Januar 2004 an die Stadtwerke Braunschweig GmbH zu einem Kaufpreis von
1,00 €
zu veräußern und die im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung erforderlich werdenden Gesellschaftsvertragsänderungen, insbesondere in § 4 - Stammkapital, § 5 ‑ Verlustabdeckung und § 11 (Abs. 1, 3 und 4) - Gesellschafterversammlung zu veranlassen
2.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Braunschweig GmbH werden angewiesen,
a)die Geschäftsführung zu beauftragen, eine Beteiligung in Höhe von 94,9 % an der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH zu einem Kaufpreis von
1,00 €
von der Stadt Braunschweig zu erwerben und den Aufsichtsrat darüber in geeigneter Form zu informieren,
b)die Geschäftsführung zu veranlassen, die im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung erforderlich werdenden Gesellschaftsvertragsänderungen, insbesondere in § 4 - Stammkapital, § 5 - Verlustabdeckung und § 11 (Abs. 1, 3 und 4) - Gesellschafterversammlung in der Gesellschafterversammlung der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH zu beschließen.
3.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH werden angewiesen,
aa)der Teilung des Stammkapitals in einen Geschäftsanteil
im Nennbetrag von970.400,00 € und im Nennbetrag von 52.200,00 €
sowie
ab)der Veräußerung des neu geschaffenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 970.400,00 € an die Stadtwerke Braunschweig GmbH unwiderruflich zuzustimmen,
b)die Geschäftsführung der Gesellschaft zu beauftragen, alle erforderlichen Maßnahmen für die Übertragung eines 94,9 %igen Anteils an der Gesellschaft von der Stadt Braunschweig auf die Stadtwerke Braunschweig GmbH durchzuführen sowie eine Information des Aufsichtsrates in geeigneter Weise vorzunehmen und
c)die Gesellschaftsvertragsänderungen insbesondere in
§ 4- Stammkapital § 5- Verlustabdeckung § 11 Abs. 1, 3 und 4- Gesellschafterversammlung
zu beschließen."
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Begründung:
Die Übertragung eines 94,9 %igen Anteils an der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH erfolgt mit dem Ziel, eine neue Steuerungsvariante innerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig zu erproben. Insbesondere ist es beabsichtigt, die Position der SWBS als Konzern-Holding auf diesem Weg zu entwickeln und gleichzeitig die Steuerung städtischer Gesellschaften zu optimieren. Ferner soll versucht werden, bei der SWBS vorhandene Kapazitätsreserven für die genannte Gesellschaft zu nutzen.
Der Kaufpreis wurde auf 1,00 € begrenzt im Hinblick auf die dauerhafte Verlustsituation der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH und im übrigen wegen einer bei deutlich höherem Kaufpreis anzunehmenden "verdeckten Gewinnausschüttung" mit daraus resultierenden finanziellen Belastungen der Stadt. Der zu erwartende Jahresverlust der Stadtbad GmbH wird künftig entsprechend dem Gesellschaftsanteil zu 94,9 % von der Stadtwerke GmbH auszugleichen sein.
Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitz der Gesellschaft fällt nicht an, da lediglich 94,9 % der Anteile übertragen werden.
Zu Ziffer 3 c):
Die Übertragung der Stammkapitalanteile führt zu Änderungsnotwendigkeiten im Gesellschaftsvertrag wie folgt:
Bisherige Fassung | Neufassung |
§ 4 - Stammkapital | § 4 - Stammkapital |
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.022.600,00 € (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtausendsechshundert Euro). | (1) Gesellschafter mit folgenden Gesellschaftsanteilen sind
a)die Stadtwerke Braun- b)die Stadt Braunschweig
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(2) Das Stammkapital wird von der alleinigen Gesellschafterin Stadt Braunschweig gehalten.
| (2) Das Stammkapital ist voll erbracht. |
§ 5 - Verlustabdeckung | § 5 -Verlustabdeckung |
Die Stadt Braunschweig verpflichtet sich, Jahresverluste der Gesellschaft bis zur Höhe von 4.000.000,00 € abzudecken. | Die Gesellschafter verpflichten sich, entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis Jahresverluste der Gesellschaft bis zur Höhe von 4.000.000,00 € abzudecken.
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§ 11 - Gesellschafterversammlung | § 11 - Gesellschafterversammlung |
(1) Die Gesellschafterversammlung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der Stadt Braunschweig durch die Geschäftsführung einberufen.
| (1) Die Gesellschafterversammlung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und den Gesellschaftern durch die Geschäftsführung einberufen. |
Bisherige Fassung | Neufassung |
(3) Vor Einberufung der Gesellschafterversammlung ist der Stadt Braunschweig die Tagesordnung mit Unterlagen so rechtzeitig zuzuleiten, daß der Rat oder der Verwaltungsausschuß der Stadt von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen können. | (3) Vor Einberufung der Gesellschafterversammlung ist den Gesellschaftern die Tagesordnung mit Unterlagen so rechtzeitig zuzuleiten, daß der Rat oder der Verwaltungsausschuß der Stadt von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen können.
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(4) Der Rat der Stadt Braunschweig entsendet einen oder mehrere Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Mehrere Vertreter üben das Stimmrecht gemeinsam und einheitlich aus.
| (4)Die Gesellschafter entsenden einen oder mehrere Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Mehrere Vertreter eines Gesellschafters üben das Stimmrecht gemeinsam und einheitlich aus. |
Ergänzend ist noch anzumerken, daß möglicherweise von Arbeitnehmerseite eine Vergrößerung des Aufsichtsrates geltend gemacht wird, weil die Anzahl der Mitarbeiter im Stadtwerke-Konzern durch Zuordnung von Stadthalle und Stadtbad auf über 2.000 gestiegen sei. Dies hängt damit zusammen, daß aus Sicht der Arbeitnehmervertretung die BVAG noch als Bestandteil des Stadtwerke-Konzerns angesehen wird. Die Verwaltung ist jedoch der Auffassung, daß der dafür erforderliche "beherrschende Einfluß" seitens SWBS gegenüber der BVAG nicht gegeben ist.
gez.
Dr. Hoffmann