Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16679/14
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
| Sitzung
| Beschluss
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
Verwaltungsausschuss | 20.05.2014 |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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2.Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Rechtsbehelfskosten in 3.Änderung der Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Braunschweig
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Begründung:
Die Stadt Braunschweig hat gemäß § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten zu erheben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass geben. In der Verwaltungskostensatzung (VKS) sind die für die entsprechenden Gebührenheranziehungen maßgeblichen Regelungen (u.a. Schuldner, Tatbestand, Kostentarif)
zusammengefasst.
Die aus der Gebührenerhebung erzielten Einnahmen dienen dazu, die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken. Die einzelnen Gebührensätze richten sich deshalb grundsätzlich nach den bei der Stadt für die jeweilige Leistungserbringung entstehenden Personal- und Sachkosten. Sofern die Allgemeine Gebührenordnung des Landes (AllGO) oder andere spezielle Gebührenordnungen des Landes (z. B: Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen) für den übertragenen Wirkungskreis Gebührentatbestände enthalten, die mit Tatbeständen der VKS identisch sind, sind jeweils deren
Gebührensätze übernommen worden. Damit ist sichergestellt, dass für eine gleichartige
Leistung, unabhängig davon, ob sie im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis erbracht
wurde, eine gleichhohe Gebühr erhoben wird.
Die VKS ist, einschließlich des Kostentarifes, zuletzt im Dezember 2009 angepasst worden. Mit
der vorgeschlagenen Satzungsänderung sollen die Gebührenhöhen im eigenen Wirkungskreis zum einen an die inzwischen eingetretene Entwicklung von Kosten und Leistungsumfängen
und zum anderen an das aktuelle Gebührenniveau des übertragenen Wirkungskreises angepasst werden.
Nachdem zum Jahresende 2009 das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen weggefallen ist, sind nur noch wenige Anwendungsfälle verblieben, in denen eine behördliche Entscheidung in einem Vorverfahren überprüft wird. Die Rechtsbehelfskostensatzung aus dem Jahre 1996 hat damit ihre ursprüngliche Bedeutung verloren. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, diese
Satzung aufzuheben und in die Verwaltungskostensatzung die Gebührenregelungen aufzunehmen, die den Regelungen des Landes Niedersachsen für besondere Fälle (Ablehnung eines Antrages; Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung; Widerspruch) in der AllGO entspricht. Zum einen sind damit alle Fallkonstellationen abgedeckt, die bisher im Rahmen
eines Widerspruchsverfahrens entstehen konnten. Zum anderen sind damit auch hierfür bei gleichgelagerter Fallgestaltung im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis gleiche
Regelungen anzuwenden. Im Übrigen wird damit der Intention der EU-Dienstleistungsrichtlinie nachgekommen, bei der Gebührenbemessung im Verwaltungskostenrecht auf den Verfahrensaufwand und nicht auf einen Gegenstandswert abzustellen. In diesem Zusammenhang steht auch die vorgeschlagene Änderung in der Archivgebührenordnung.
Zudem sollen einige nicht mehr benötigte Gebührentarife entfallen.
Gegenüberstellungen der bisherigen und der vorgesehenen Regelungen und Gebühren sowie weitere Erläuterungen sind als Anlagen 2, 3 und 4 beigefügt. Den eigenen Kostenkalkulationen liegen Berechnungen zu Grunde, die die notwendigen Arbeitsanteile, die Materialkosten und die Angemessenheit der Gebührenhöhe berücksichtigen (siehe Synopse).
I. V.
gez.
Geiger
Anlagen
Anlage/n:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | final Anlage 1 (50 KB) | |||
2 | 20141231-final-Anlage2 (41 KB) | |||
3 | 20141231-final-Anlage3 (23 KB) | |||
4 | 20141231-final-Anlage4 (188 KB) | |||
5 | 1. Ergänzung zur Vorlage - 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadt Braunschweig auf d (102 KB) | |||
6 | Anlage 1 (51 KB) |