Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16742/14
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
| Sitzung
| Beschluss
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
Verwaltungsausschuss | 20.05.2014 |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung
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Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 1. April 2014 beschlossen, die Hundesteuersatzung dahingehend zu ändern, dass für Hunde, die zuvor mindestens drei Monate im Tierheim Braunschweig untergebracht waren, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Kalendermonat der Anschaffung auf Antrag eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Dabei wurde argumentativ angeknüpft an eine im Jahr 2005 verabschiedete und zwischenzeitlich ausgelaufene Satzungsregelung, wonach bereits eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung für Hunde, die auf Dauer im Tierheim Braunschweig untergebracht waren, vorgesehen war. Aus formalen Gründen ist dieser Beschluss noch durch eine Änderungssatzung umzusetzen.
Das vom Tierschutz Braunschweig gegr. 1882 e. V. betriebene Tierheim Braunschweig begrüßt die Wiederaufnahme des Steuerbefreiungstatbestands, da es immer schwieriger wird einen Hund zu vermitteln, je länger er sich im Tierheim aufgehalten hat.
Das Tierheim teilte hierzu mit, dass in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt 221 Hunde in Braunschweiger Haushalte vermittelt wurden, wovon sich 40 Tiere länger als drei Monate im Tierheim aufgehalten haben. Davon sind 15 Hunde als gefährlich nach der Rasseliste der Hundesteuersatzung bzw. durch ordnungsbehördliche Anordnung einzustufen.
Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass durchschnittlich 13 Hunde pro Jahr unter den neuen Tatbestand der Steuerbefreiung für ein Jahr fallen werden, wovon ggf. 5 Hunde gefährlich im Sinne der Hundesteuersatzung sein könnten.
Die Wiederaufnahme der Steuerbefreiung würde entsprechend zu einer jährlichen Mindereinnahme von rund 4.000 Euro führen.
Um einen Anreiz zu schaffen, auch Tiere, die sich bereits länger im Tierheim aufhalten, vermitteln zu können, ist die Einführung eines entsprechenden Steuerbefreiungstatbestands auch aus Sicht der Verwaltung sinnvoll.
Diese Regelung gilt nach dem beigefügten Vorschlag, der auf dem o.g. Ratsbeschluss vom 1. April 2014 beruht, entsprechend der früheren Befreiungsregelung auch für die Vermittlung von gefährlichen Hunden. Diese würden nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung dauerhaft mit dem für „normale“ Hunde geltenden Regelsteuersatz nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a), b), oder c) besteuert.
Wollte man diese Steuerprivilegierung gefährlicher Hunde auf den Zeitraum von 12 Monaten ab der Anschaffung aus dem Tierheim beschränken, müsste § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aus der Satzung gestrichen werden.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus sollen weitere Änderungen in der Hundesteuersatzung vorgenommen werden, die redaktioneller Art sind und lediglich der Klarstellung dienen.
Die entsprechende Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig liegt als Anlage bei. Die geänderte Hundesteuersatzung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
I. V.
gez.
Geiger
Anlage
Anlage/n:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Hundesteuersatzung-Satzungstext (13 KB) |