Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16758/14  

Betreff: Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen - Aufwandsspaltung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
13.05.2014 
StBezRat 323 Wenden-Thune-Harxbüttel ungeändert beschlossen  (16758/14)  
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
13.05.2014 
StBezRat 131 Innenstadt ungeändert beschlossen  (16758/14)  
Bauausschuss
01.07.2014 
Bauausschuss ungeändert beschlossen  (16758/14)  
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Stöckheim-Leiferde
26.06.2014 
StBezRat 211 Stöckheim-Leiferde ungeändert beschlossen  (16758/14)  
Rat der Stadt Braunschweig
15.07.2014 
Rat ungeändert beschlossen  (16758/14)  
Verwaltungsausschuss
08.07.2014    Verwaltungsausschuss      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
66.03 Vorlage Aufwandsspaltung 2014 Anlage
1. Ergänzung zur Vorlage - Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen - Aufwandsspaltung -

1

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

 

Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

FB Tiefbau und Verkehr

16758/14

26.03.2014

66.03

 

 

 

 

Vorlage

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluss

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

StBezRat 131 Innenstadt

StBezRat 323 Wenden-Thune-Harxbüttel

StBezRat 211 Stöckheim-Leiferde

Bauausschuss

Verwaltungsausschuss

13.05.2014

13.05.2014

26.06.2014

01.07.2014

08.07.2014

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Rat

15.07.2014

X

 

 

 

 

 

 

Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen

Beteiligung
des Referates 0140

Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR

 

131, 211, 323

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

X

Nein

 

X

Ja

 

Nein

 

 

Ja

X

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschrift, Beschlussvorschlag

 

Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen - Aufwandsspaltung -

 

 

„Gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Braunschweig vom 11. Mai 2010 wird für den Teilausbau der nachfolgend aufgeführten Straßen die Aufwandsspaltung beschlossen:

 

1. Zeisigweg
    Erneuerung des südlichen Gehweges

2. Am Pottkamp
    Erneuerung des westlichen Gehweges

3. Eutschenwinkel
    Erneuerung des südlichen Gehweges

4. Steintorwall
    Erneuerung des westlichen Gehweges zwischen Am Magnitorwall und Löwenwall

5. Marstall/Ruhfäutchenplatz
    Erneuerung des südlichen Gehweges der Straße Marstall zwischen Casparistraße und
    Höhe“

 


Begründung:

 

Die Einholung des Ratsbeschlusses ist erforderlich, um für die genannten Maßnahmen rechtmäßig Straßenausbaubeiträge erheben zu können. Die Zuständigkeit des Rates über die Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 und 7 NKomVG i. V. m.

§ 3 (2) der Straßenausbaubeitragssatzung.

 

Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen wurden die o. g. Gehwege - teilweise sogar über mehrere Jahre Stück für Stück - erneuert. Diese Erneuerungsmaßnahmen wurden bislang nur als der Beginn einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme im Bestand der vorhandenen Straße angesehen. Erst nach der vollständig abgeschlossenen Erneuerung der jeweiligen Gesamtverkehrsanlage sollten die Straßenausbaubeiträge mit den Grundstückseigentümern abgerechnet werden. Von der Möglichkeit der Vorfinanzierung der Straßenausbaubeiträge über einen Aufwandsspaltungsbeschluss war in der Vergangenheit abgesehen worden, da grundsätzlich ohne einen entsprechenden Aufwandsspaltungsbeschluss auch keine Verjährungsfristen für die Straßenausbaumaßnahmen zu laufen begannen. Einnahmeverluste konnten damit nicht entstehen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – nun entschieden, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

 

Der niedersächsische Landesgesetzgeber sieht bisher keine Regelung im Kommunalabgabengesetz vor, bis zu welchem Zeitraum nach Eintritt der Vorteilslage (Abschluss der technischen Herstellung der (Teil-)Anlage die Beitragserhebung abgeschlossen sein muss. D. h. ab welchem Zeitpunkt der Beitragsschuldner darauf vertrauen kann, zu keinen Beiträgen mehr herangezogen zu werden, obwohl die eigentliche Verjährungsfrist wegen z. B. fehlender Aufwandsspaltungsbeschlüsse noch nicht läuft. Seitens des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes liegt noch keine Rechtsprechung vor; andere Oberverwaltungsgerichte gehen jedoch von einem angemessenen Zeitraum bei einer Heranziehung maximal 15 bis 30 Jahre nach der technischen Herstellung der (Teil-)Anlage und den damit verbundenen Eintritt der Vorteilslage aus. Nach diesem Zeitpunkt ist die Möglichkeit der Beitragserhebung verjährt. Es würde ein Schaden durch Einnahmeverluste entstehen.

 

Um die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs zukünftig nicht dauerhaft im Unklaren bezüglich möglicher Beitragsbelastungen zu lassen, sollen deshalb zukünftig die erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschlüsse zeitnah zum Herstellungszeitpunkt gefasst werden.

 

Da für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer der o. g. Verkehrsanlagen in Ermangelung einer Ausplanung im Vorfeld keine Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden, werden sie nach der Beschlussfassung über die Aufwandsspaltung über die zu erwartenden Straßenausbaubeiträge in Kenntnis gesetzt werden. Die Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen wird frühestens drei Monate nach der ersten Information über die bestehende Beitragspflicht erfolgen.

 

Für den „Zeisigweg“ sind Einnahmen in Höhe von ca. 3.400,00 €, für „Am Pottkamp“ in Höhe von ca. 3.950,00 €, für „Eutschenwinkel“ ca. 6.050,00 €, für „Steintorwall“ ca. 66.400,00 € und für „Marstall/Ruhfäutchenplatz“ ca. 7.400,00 € zu erwarten.

 

I. V.Anlage

Gez.

Leuer


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 66.03 Vorlage Aufwandsspaltung 2014 Anlage (594 KB)    
Anlage 2 2 1. Ergänzung zur Vorlage - Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen - Aufwandsspaltung - (97 KB)    

Erläuterungen und Hinweise