Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16758/14
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
StBezRat 323 Wenden-Thune-Harxbüttel StBezRat 211 Stöckheim-Leiferde Bauausschuss Verwaltungsausschuss | 13.05.2014 26.06.2014 01.07.2014 08.07.2014 | X X X
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X |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen - Aufwandsspaltung -
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1. Zeisigweg 2. Am Pottkamp 3. Eutschenwinkel 4. Steintorwall 5. Marstall/Ruhfäutchenplatz
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Begründung:
Die Einholung des Ratsbeschlusses ist erforderlich, um für die genannten Maßnahmen rechtmäßig Straßenausbaubeiträge erheben zu können. Die Zuständigkeit des Rates über die Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 und 7 NKomVG i. V. m.
§ 3 (2) der Straßenausbaubeitragssatzung.
Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen wurden die o. g. Gehwege - teilweise sogar über mehrere Jahre Stück für Stück - erneuert. Diese Erneuerungsmaßnahmen wurden bislang nur als der Beginn einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme im Bestand der vorhandenen Straße angesehen. Erst nach der vollständig abgeschlossenen Erneuerung der jeweiligen Gesamtverkehrsanlage sollten die Straßenausbaubeiträge mit den Grundstückseigentümern abgerechnet werden. Von der Möglichkeit der Vorfinanzierung der Straßenausbaubeiträge über einen Aufwandsspaltungsbeschluss war in der Vergangenheit abgesehen worden, da grundsätzlich ohne einen entsprechenden Aufwandsspaltungsbeschluss auch keine Verjährungsfristen für die Straßenausbaumaßnahmen zu laufen begannen. Einnahmeverluste konnten damit nicht entstehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – nun entschieden, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
Der niedersächsische Landesgesetzgeber sieht bisher keine Regelung im Kommunalabgabengesetz vor, bis zu welchem Zeitraum nach Eintritt der Vorteilslage (Abschluss der technischen Herstellung der (Teil-)Anlage die Beitragserhebung abgeschlossen sein muss. D. h. ab welchem Zeitpunkt der Beitragsschuldner darauf vertrauen kann, zu keinen Beiträgen mehr herangezogen zu werden, obwohl die eigentliche Verjährungsfrist wegen z. B. fehlender Aufwandsspaltungsbeschlüsse noch nicht läuft. Seitens des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes liegt noch keine Rechtsprechung vor; andere Oberverwaltungsgerichte gehen jedoch von einem angemessenen Zeitraum bei einer Heranziehung maximal 15 bis 30 Jahre nach der technischen Herstellung der (Teil-)Anlage und den damit verbundenen Eintritt der Vorteilslage aus. Nach diesem Zeitpunkt ist die Möglichkeit der Beitragserhebung verjährt. Es würde ein Schaden durch Einnahmeverluste entstehen.
Um die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs zukünftig nicht dauerhaft im Unklaren bezüglich möglicher Beitragsbelastungen zu lassen, sollen deshalb zukünftig die erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschlüsse zeitnah zum Herstellungszeitpunkt gefasst werden.
Da für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer der o. g. Verkehrsanlagen in Ermangelung einer Ausplanung im Vorfeld keine Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden, werden sie nach der Beschlussfassung über die Aufwandsspaltung über die zu erwartenden Straßenausbaubeiträge in Kenntnis gesetzt werden. Die Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen wird frühestens drei Monate nach der ersten Information über die bestehende Beitragspflicht erfolgen.
Für den „Zeisigweg“ sind Einnahmen in Höhe von ca. 3.400,00 €, für „Am Pottkamp“ in Höhe von ca. 3.950,00 €, für „Eutschenwinkel“ ca. 6.050,00 €, für „Steintorwall“ ca. 66.400,00 € und für „Marstall/Ruhfäutchenplatz“ ca. 7.400,00 € zu erwarten.
I. V.Anlage
Gez.
Leuer
Anlage/n:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 66.03 Vorlage Aufwandsspaltung 2014 Anlage (594 KB) | |||
2 | 1. Ergänzung zur Vorlage - Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen - Aufwandsspaltung - (97 KB) |