Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16988/14
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
| Sitzung
| Beschluss
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
Verwaltungsausschuss | 23.09.2014 |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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Anpassung der Förderrichtlinien des Förderprogramms für regenerative Energien
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…
Die formelle Beschlusszuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 19 NKomVG.
Im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei der Vorlage zur Änderung der Förderrichtlinien des Förderprogramms für regenerative Energien um einen Beschluss, für den der Rat zuständig ist, da es sich um eine konkrete Anweisung für das Tätigwerden der Verwaltung und die Übernahme bzw. Fortsetzung einer freiwilligen Aufgabe handelt.
Der Rat der Stadt Braunschweig hat am 28. Februar 2012 folgenden finanzwirksamen Antrag (TOP 21, Drucksache-Nr.: 15068/12, Änderungsantrags-Nr.: 2074/12) beschlossen:
„Im Haushaltsplan sind für den Zeitraum 2012 bis 2015 an der entsprechenden Stelle insgesamt 370.000 € für die Förderung des Baus oder der Installation von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung vorzusehen. Für das Jahr 2012 sollen hiervon 90.000 € zur Verfügung stehen. Der Restbetrag wird gleichmäßig auf die Folgejahre verteilt. Die Verwaltung wird gebeten, einen Vorschlag für entsprechende Förderrichtlinien vorzulegen. Doppelförderung soll grundsätzlich ausgeschlossen werden. Kumulationen mit anderen Förderprogrammen anderer Fördergeber sind jedoch dann möglich, wenn ansonsten der Fördergegenstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht wirtschaftlich realisiert werden kann.“
Gegenwärtig hat sich der Zubau regenerativer Energien in Deutschland aufgrund bundespolitischer Regelungen (z. B. EEG-Umlage, Förderkredite) drastisch verlangsamt. Auch in Braunschweig zeigt sich diese Entwicklung in Form stark verringerter Nachfrage nach Förderung im Rahmen des städtischen Förderprogramms für regenerative Energien.
Aus Sicht der Verwaltung können der angestrebte Mittelabfluss im Rahmen des Förderprogramms und die damit verfolgten Ziele nur erreicht werden, wenn neben Maßnahmen im Bereich der regenerativen Energien zusätzlich Maßnahmen aus dem Bereich der Energieeffizienz förderfähig werden.
Basierend auf dieser Einschätzung werden daher folgende Änderungen bzw. neue Richtlinien vorgeschlagen:
I. V.
gez.
Leuer
Anlagen:
Richtlinienentwurf für Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
Richtlinienentwurf für Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaik-Carports
Richtlinienentwurf für Zuschüsse zur Durchführung von hydraulischem Abgleich und Heizungspumpenaustausch
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Anlage/n:
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | Förderrichtlinie für Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (131 KB) | ||
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2 | Förderrichtlinie für Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaik-Carports (2) (80 KB) | ||
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3 | Förderrichtlinie für Zuschüsse Hydraulischer Abgleich und Heizungspumpen (96 KB) |