Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16855/14
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1
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
| Sitzung
| Beschluss
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
Verwaltungsausschuss | 20.05.2014 |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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Braunschweiger Verkehrs AG
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„1.Die Braunschweiger Verkehrs-AG wird in eine GmbH umgewandelt.
2.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung zu veranlassen, eine Hauptversammlung der Braunschweiger Verkehrs-AG abzuhalten
und dort
a.nach Maßgabe der in Anlage A niedergelegten Beschlusstexte zu TOP 1 und TOP 2 nebst Anlage 1
-den Formwechsel in eine GmbH und
-die Bestellung der Geschäftsführung der umgewandelten GmbH
zu beschließen, sowie
b.nach Maßgabe des in Anlage A niedergelegten Beschlusstextes zu TOP 3 nebst Anlage 2
-dem Abschluss der Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zuzustimmen.
3.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung zu veranlassen, innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Umwandlung der Braunschweiger Verkehrs-AG in eine GmbH eine Gesellschafterversammlung der umgewandelten GmbH abzuhalten
und dort
a.die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Manfred Dobberphul, Herrn Holger Herlitschke, Herrn Reinhard Manlik, Herrn Carsten Müller, Herrn Manfred Pesditschek, Herrn Kurt Schrader und Herrn Stefan Schulz, die die Anteilseignerseite im Aufsichtsrat vertreten, abzuberufen;
b.folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der umgewandelten GmbH zu wählen
Vorschlagsrecht der Vorschlagsrecht der Vorschlagsrecht der Fraktion CDU-Fraktion SPD-Fraktion B 90/Die Grünen
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__________________ ______________________
__________________ ______________________ _______________________
c.Frau / Herrn
__________________
als erfahrene Persönlichkeit aus Wirtschaft, Bankwesen oder freien Berufen zum Aufsichtsratsmitglied der umgewandelten GmbH zu wählen.
4.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung zu veranlassen, innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Umwandlung der Braunschweiger Verkehrs-AG in eine GmbH Herrn Stadtbaurat Leuer aus dem Aufsichtsrat der umgewandelten GmbH abzuberufen und auf Vorschlag des Oberbürgermeisters der Stadt Braunschweig
Herrn Stadtbaurat Heinz-Georg Leuer
erneut in den Aufsichtsrat der umgewandelten GmbH zu entsenden.
5.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, dem Abschluss der Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach Maßgabe der Ziffer 2 lit. b) zuzustimmen und die Geschäftsführung zu veranlassen, die Änderungsvereinbarung in dieser Fassung abzuschließen.“
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Begründung:
Mit Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Braunschweig vom 17. Dezember 2013 (Drucksache 16508/13) über die Umwandlung der Braunschweiger Verkehrs-AG („BSVAG“) in eine GmbH wurden die Vertreter der Stadt Braunschweig in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH („SBBG“) angewiesen, die Geschäftsführung der SBBG zu veranlassen, dem Vorstand der BSVAG auf der Grundlage des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine Weisung zu erteilen, alles Notwendige zu unternehmen, um die Umwandlung der BSVAG in eine GmbH in Zusammenarbeit mit der SBBG vorzubereiten. Zudem sollen im Zuge der Umwandlung die Aufsichtsratsmitglieder, die die Anteilseignerseite vertreten, neu bestellt werden.
II. Stand der Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 2013
In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 wurde die Geschäftsführung der SBBG unter dem 18. Dezember 2013 angewiesen, dem Vorstand der BSVAG eine entsprechende Weisung zu erteilen, alles Notwendige zu unternehmen, um die Umwandlung der BSVAG in eine GmbH in Zusammenarbeit mit der SBBG vorzubereiten. Die Weisung gegenüber dem Vorstand der BSVAG erfolgte am 19. Dezember 2013. Mit der rechtlichen Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung des Umwandlungsvorhabens wurde die Rechtsanwaltskanzlei Bird & Bird LLP durch die SBBG beauftragt.
Das Projekt wurde strukturiert und ein Zeitplan entwickelt. Der Vorstand der BSVAG wurde hierüber informiert. Die Arbeitsteilung zwischen der SBBG, der Verwaltung und der BSVAG wurde abgesprochen.
Ferner wurde mit Unterstützung der juristischen Berater die für die Umwandlung erforderliche Umwandlungsdokumentation bestehend aus dem Umwandlungsbeschluss, der Beschlussfassung über die Bestellung der Geschäftsführung der umgewandelten GmbH sowie dem Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH erarbeitet.
Im Zuge der Umwandlung der BSVAG in eine GmbH ist ferner beabsichtigt, den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SBBG und der BSVAG zur Vermeidung zusätzlicher Steuerpflichten an die aktuelle Rechtsentwicklung und die zukünftige Rechtsform der Organgesellschaft (GmbH) anzupassen. Zu diesem Zweck wurde zusätzlich zur Umwandlungsdokumentation eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erarbeitet.
In der Folgezeit wurden die Fraktionen des Rates der Stadt Braunschweig und der Aufsichtsrat der BSVAG sowie der Betriebsrat der BSVAG jeweils im Rahmen gesonderter Informationsveranstaltungen über den Umwandlungsprozess im Allgemeinen sowie über Gegenstand und Inhalt des Umwandlungsbeschlusses und des künftigen Gesellschaftsvertrages der formgewechselten GmbH unterrichtet.
Die formale Zuleitung des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat der BSVAG erfolgte parallel mit dem Versand dieser Vorlage. Damit wird der Lauf der gesetzlichen 1-Monats-Frist in Gang gesetzt, die vor der Entscheidung der Hauptversammlung über die Umwandlung einzuhalten ist (§ 194 Abs. 2 UmwG).
III.Weiterer Verfahrensablauf
Nach der Beschlussfassung im Rat über die Umwandlung ist folgender weiterer zeitlicher Ablauf vorgesehen:
Zeitpunkt | Maßnahme |
Anfang Juni 2014 | Sitzung des Aufsichtsrats der SBBG zur Beratung der finalisierten Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages |
anschließend: | Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der SBBG (i) über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SBBG zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und die Veranlassung der Geschäftsführung, die Änderungsvereinbarung abzuschließen, (ii) über die Veranlassung der Geschäftsführung der SBBG, in der Hauptversammlung der BSVAG - den Formwechsel und - die Neubestellung der Geschäftsführung zu beschließen sowie - der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages für die BSVAG zuzustimmen. (iii) über die Veranlassung der Geschäftsführung der SBBG, innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Umwandlung der Braunschweiger Verkehrs-AG in eine GmbH - eine Gesellschafterversammlung der umgewandelten GmbH abzuhalten und die Abberufung und Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite zu beschließen und - Herrn Stadtbaurat Leuer aus dem Aufsichtsrat der umgewandelten GmbH abzuberufen und erneut in den Aufsichtsrat zu entsenden. |
Parallel dazu: | Sitzung des Aufsichtsrates der BSVAG mit Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages |
Mitte Juni 2014
| Außerordentliche Hauptversammlung der BSVAG mit Beschlussfassung über - den Formwechsel, - die Neubestellung der Geschäftsführung und - die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (notarielle Begleitung der Hauptversammlung) |
anschließend: | Unterzeichnung der Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages |
anschließend: | Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister der BSVAG: - Formwechsel - Neubestellung der Geschäftsführung - Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages |
Mitte / Ende Juli 2014: | Eintragung und Bekanntmachung des Formwechsels etc. |
innerhalb 1 Woche nach Wirksamwerden der Umwandlung | (i) Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der umgewandelten GmbH über die Abberufung und Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite (ii) Abberufung von Herrn Stadtbaurat Leuer aus dem Aufsichtsrat der umgewandelten GmbH sowie erneute Entsendung in den Aufsichtsrat durch die SBBG |
anschließend: | Einreichung einer neuen Aufsichtsratsmitgliederliste beim Handelsregister |
parallel zu allen o. g. Aktivitäten | Vorbereitung der operativen Umsetzung durch die BSVAG, z.B. Änderung Logo, Kommunikation mit Kunden, etc. |
IV.Rechtsrahmen des Formwechsels
Die Umwandlung der BSVAG in eine GmbH richtet sich im Wesentlichen nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes, welches das Verfahren der Umwandlung, insbesondere den Inhalt des Umwandlungsbeschlusses, das Verfahren der Beschlussfassung sowie die Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister regelt. Das GmbH-Gesetz regelt die Verhältnisse der neuen Rechtsform. Das auf Grund der Mitarbeiterzahl der BSVAG anwendbare Drittelbeteiligungsgesetz regelt das obligatorische (Fort-)Bestehen eines Aufsichtsrates bei der formgewechselten GmbH, die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und verweist auf bestimmte zwingende Normen des Aktiengesetzes, die die Verhältnisse des Aufsichtsrates, insbesondere dessen Rechte und Pflichten bei der formgewechselten GmbH regeln.
V.Umwandlungsdokumentation
Die für die Umwandlung erforderliche Umwandlungsdokumentation besteht aus dem Umwandlungsbeschluss im eigentlichen Sinne, der Beschlussfassung über die Bestellung der Geschäftsführung der umgewandelten GmbH und dem Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH.
1.Umwandlungsbeschluss
Die Anforderungen an den Inhalt des Umwandlungsbeschlusses ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 194 Abs. 1, 203, 218 und 243 UmwG. In dem Umwandlungsbeschluss werden im Wesentlichen Aussagen zu folgenden Punkten getroffen:
- Rechtsform, Firma (Braunschweiger Verkehrs-GmbH) und Sitz des neuen Rechtsträgers.
- Feststellung des neuen Gesellschaftsvertrages (Anlage zum Umwandlungsbeschluss).
- Grundkapital und Zuordnung des Kapitals zum einzigen Gesellschafter SBBG.
- Wahrung besonderer Rechte der SBBG (Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat; Einberufungsrecht der SBBG für die Gesellschafterversammlung; Einräumung der Befugnisse nach § 54 HGrG für das Rechnungsprüfungsamt).
- Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen (durch die Umwandlung treten hier keine Änderungen ein).
- Verzichtserklärungen (z.B. bzgl. Umwandlungsbericht und Anfechtung der Beschlussfassung).
2.Gesellschaftsvertrag der umgewandelten GmbH
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der umgewandelten GmbH orientiert sich an dem vor kurzem überarbeiteten Gesellschaftsvertrag der SBBG (Einheitlichkeit im Konzern).
Gegenüber der bisherigen Satzung der BSVAG beinhaltet der Gesellschaftsvertrag zunächst rechtsformbedingte Änderungen:
- GmbH anstatt Aktiengesellschaft; Geschäftsanteile statt Aktien; Organe (Gesellschafterversammlung statt Hauptversammlung, Geschäftsführer statt Vorstand).
- Bestellung Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und Festlegung der wesentlichen Inhalte der Geschäftsführerverträge durch Gesellschafterversammlung statt durch Aufsichtsrat / Abschluss Geschäftsführeranstellungsverträge weiterhin durch Aufsichtsrat).
Darüber hinaus beinhaltet der Gesellschaftsvertrag auch inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung der BSVAG unter Berücksichtigung der Ziele der Umwandlung und im Einklang mit den im Konzern Stadt üblichen Regelungen:
- Einladungsfrist Aufsichtsratssitzungen: 10 Tage anstatt 3 Tage.
- Künftig neue Beratungspflicht im Aufsichtsrat betreffend die Entlastung des Geschäftsführers.
- Künftig Beratungs- statt Zustimmungspflicht im Aufsichtsrat für im Gesellschaftsvertrag festgelegte einzelne Gegenstände, wie z.B. Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Änderung und Aufhebung von Konzessionsverträgen, Festsetzung und Änderung der Beförderungstarife einschließlich Preise und Bedingungen, Festlegung von Verkehrs-Trassen etc.
- Künftig Entfall der Zustimmungspflicht im Aufsichtsrat für einzelne Gegenstände, wie z.B. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Einberufung zu und Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen anderer Unternehmen etc. Die Zustimmung obliegt zukünftig der Gesellschafterversammlung.
- Künftig neue Zustimmungspflichten für Spenden, Sponsoringmaßnahmen und Stiftungen oberhalb Wertgrenze (100 TEUR).
- Verfügung über Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (nicht mehr des Aufsichtsrates) – es entstehen keine praktischen Auswirkungen.
3. Bestellung der Geschäftsführung der umgewandelten GmbH
Im Rahmen der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, ist ferner ein Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführung der künftigen GmbH zu fassen.
Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der formgewechselten GmbH wird zunächst der derzeitige Interimsvorstand Herr Dirk Fischer bestellt.
VI.Neubestellung bzw. Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder (Anteilseignerseite)
In Umsetzung des Grundsatzbeschlusses des Rates vom 17. Dezember 2013 werden im Zuge der Umwandlung innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Umwandlung der BSVAG in eine GmbH die Aufsichtsratsmitglieder, die die Anteilseignerseite vertreten, abberufen und neu bestellt bzw. entsandt.
Folglich werden die Aufsichtsratsmitglieder Herr Manfred Dobberphul, Herr Holger Herlitschke, Herr Reinhard Manlik, Herr Carsten Müller, Herr Manfred Pesditschek, Herr Kurt Schrader und Herr Stefan Schulz, die die Anteilseignerseite im Aufsichtsrat vertreten, abberufen.
Die in den Beschlussvorschlägen zu Ziffer 3. lit. b) und c) zu benennenden Personen werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der umgewandelten GmbH gewählt. Die Verteilung der sechs Vorschlagsrechte der Fraktionen beruht auf ihrer zahlenmäßigen Stärke in dieser Wahlperiode (vgl. Drs. 14677/11, Anlage 14).
Für die Ausübung der Vorschlagsrechte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fraktionen auf der Basis des Gesellschaftsvertragsentwurfs der umgewandelten GmbH (anders als bisher nach der Satzung der Verkehrs-AG) nicht mehr verpflichtet sind, ausschließlich Ratsmitglieder für die Besetzung des Aufsichtsrates vorzuschlagen. Sie können jetzt auch Persönlichkeiten benennen, die nicht dem Rat angehören.
Ferner wird Herr Stadtbaurat Leuer aus dem Aufsichtsrat der umgewandelten GmbH abberufen und in Ausübung des Vorschlagsrechts des Oberbürgermeisters sogleich durch die SBBG in den Aufsichtsrat der umgewandelten GmbH erneut entsandt.
VII.Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Im Zuge der Umwandlung der BSVAG wird ferner der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SBBG und der BSVAG an die aktuelle Rechtsentwicklung und die zukünftige Rechtsform der Organgesellschaft, der Braunschweiger Verkehrs-GmbH, angepasst. Insofern wurde insbesondere die Reglung zur Verlustübernahme angepasst. Der neu gefasste § 5 des Vertrages enthält nunmehr einen dynamischen Verweis auf die Ver-lustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG. Dieser dynamische Verweis ist zwingende Vo-raussetzung für die steuerliche Anerkennung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsver-trages.
Auf Grund der umfangreichen Änderungen könnte die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages von der Finanzverwaltung als Neuabschluss aufgefasst werden. Die ertragsteuerliche Organschaft wäre dann nur wirksam, wenn der Vertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und durchgeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist in § 7 Abs. 2 des Vertrages vorsorglich eine entsprechend fünfjährige Mindestlaufzeit vorgesehen.
VIII.Wahrung des steuerlichen Querverbundes
Der steuerliche Querverbund auf Ebene der SBBG wird durch den vorliegenden Formwechsel der BSVAG in eine GmbH nicht berührt, da es sich bei beiden Rechtsformen um Kapitalgesellschaften handelt.
IX.Kosten des Formwechsels
Die Kosten des Formwechsels werden im üblichen Rahmen durch die GmbH getragen.
I.V.
gez.
Geiger
Anlage A
Beschlusstexte über den Formwechsel der Braunschweiger Verkehrs-AG in eine GmbH
(TOP 1), die Bestellung der Geschäftsführung für die neue GmbH (TOP 2) sowie die Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (TOP 3) nebst folgenden Anlagen:
- Gesellschaftsvertrag der Braunschweiger Verkehrs-GmbH
- Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nebst Anlagen
Anlage/n:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Umwandlungsbeschluss HV (clean) (finale Fassung) (87 KB) | |||
2 | Änderungsvertrag EAV - clear-Version OB (82 KB) | |||
3 | Gesellschaftsvertrag BSV-GmbH - clear-Version OB (216 KB) | |||
4 | 1. Ergänzung zur Vorlage - Braunschweiger Verkehrs-AGBeschluss zur Umwandlung in eine GmbH (101 KB) | |||
5 | Umwandlungsbeschluss HV - Fassung zur Ergänzungsvorlage (84 KB) | |||
6 | Gesellschaftsvertrag BSV-GmbH - clear-Version OB (216 KB) |