Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17398/15
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
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| Beschluss
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
Verwaltungsausschuss | 26.05.2015 |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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Erläuterung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat der Stadt Braunschweig beschluss-zuständig ist.
Die Abfallentsorgungssatzung regelt die öffentliche Abfallentsorgung, die die Stadt Braunschweig als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durchzuführen hat.
Die Verwaltung schlägt folgende Änderungen vor:
Die Regelung zu Altfenstern und Flachglas in § 7 Absatz 4 ist so nicht verständlich. Daher wurde der Text überarbeitet und zudem klargestellt, dass auch der Glasbruch entsprechend entsorgt werden kann.
Wiederholte Nachfragen von Bürgern haben deutlich gemacht, dass der Grundstücksbezug bei der Aufstellung von Abfallbehältern nicht deutlich genug in der Satzung beschrieben wird. Daher wird in § 15 Absatz 1 ein Satz ergänzt, der dies klarstellt.
Weiterhin wird verständlicher geregelt, wo die Wertstoffbehälter am Tage der Abholung zur
Leerung bereitgestellt werden sollen (§ 15 Absatz 12). Die Behälter sollen möglichst nicht auf der Fahrbahn oder auf Radwegen abgestellt werden. Lediglich für Straßen ohne Gehwege, meist verkehrsberuhigte Straßen, ist eine andere Regelung notwendig. Da dort lediglich geringer Verkehr herrscht und die Geschwindigkeit der Fahrzeuge gering ist, besteht durch die Behälter keine Gefährdung, wenn diese auf die Fahrbahn gestellt werden.
Der § 26 beinhaltet die Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die Beschreibungen wurden zum Teil überarbeitet, um die Tatbestände unmissverständlich darzustellen.
Zudem wurde bei einer Überprüfung durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz festgestellt, dass der Anhang 1 zur Abfallentsorgungssatzung nicht den Vorgaben des Musterkataloges des Landes Niedersachsen entspricht. In Anhang 1 sind die Abfallschlüssel für die Abfälle angegeben, die von der Entsorgung durch die Stadt Braunschweig ausgeschlossen sind bzw. lediglich im Einzelfall mit Zustimmung durch die Verwaltung angenommen werden können (J-Vermerk). Es erfolgt eine Anpassung an den Musterkatalog.
Insbesondere musste der Bodenaushub und Straßenaufbruch, der auf Schüttfeld III der Deponie in Watenbüttel angenommen werden kann, wieder in den Anhang aufgenommen werden. Dieser wird nicht generell angenommen, sondern zählt zu Abfällen, die einen J-Vermerk benötigen.
Zusätzlich wurden auf Hinweis des Ministeriums die §§ 2 und 9 angepasst.
In § 2 Absatz 2 Nr. 2 wurde in Bezug auf die Entsorgung von verbotswidrig lagernden Abfällen ein Paragraph aus dem Niedersächsischen Abfallgesetz ergänzt.
In § 2 Absatz 3 Nr. 1 und § 9 Absatz 1 wird die Annahme von Kleinmengen gefährlicher Abfälle an die Vorgaben des Niedersächsischen Abfallgesetzes angepasst. Aus privaten Haushaltungen müssen diese Abfälle generell angenommen werden, während bei der Herkunft aus anderen Bereichen eine Begrenzung erfolgen kann.
Weiterhin wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
I. V.Anlagen:
1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung
gez.2. Teilsynopse der Änderungen, Altes Recht/Neues Recht/
Bemerkungen
Leuer3. Liste der Änderungen in Anhang 1
Anlage/n:
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | 160415_Anlage 1, bfallentsorgungssatzung - Änderung 2015 - Satzungstext - Änderung 0300 (153 KB) | ||
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2 | 160415_Anlage 2, Abfallentsorgungssatzung Teilsynopse Änderung 2015 (74 KB) | ||
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3 | 140415_Anlage 3, Änderungen zu Anhang 1 der Abfallentsorgungssatzung (42 KB) |