Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17505/15  

Betreff: Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 2.000 €
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:20 Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss
23.04.2015 
Finanz- und Personalausschuss ungeändert beschlossen  (17505/15)  
Rat der Stadt Braunschweig
05.05.2015 
Rat ungeändert beschlossen  (17505/15)  
Verwaltungsausschuss
28.04.2015    Verwaltungsausschuss      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Rat_Mai 2015_Anlagen

1

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

 

Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

FB Finanzen (FB20)

17505/15

24.03.2015

0200.12

 

 

 

 

Vorlage

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluss

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

Finanz- und Personalausschuss

Verwaltungsausschuss

23.04.2015

28.04.2015

X

 

X

 

 

 

 

Rat

05.05.2015

X

 

 

 

 

 

 

Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen

Beteiligung
des Referates 0140

Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

X

Nein

 

 

Ja

X

Nein

 

 

Ja

X

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschrift, Beschlussvorschlag

 

Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 2.000 €

 

 

„Der Annahme bzw. Vermittlung der in den Anlagen aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt.“

 


Begründung:

 

Gemäß § 111 Abs. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG; ehemals § 83 Abs. 4 Nieders. Gemeindeordnung) in Verbindung mit § 25 a Gemeindehaushalts- und –kassen-verordnung entscheidet seit dem 20. Mai 2009 der Rat über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 100 €. Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 hat der Rat für Zuwendungen von über 100 € bis höchstens 2.000 € von der in der Verordnung geregelten Delegations-möglichkeit an den Verwaltungsausschuss Gebrauch gemacht, so dass hiermit lediglich ein Beschlussvorschlag bezüglich der Zuwendungen über 2.000 € vorgelegt wird.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Wertgrenzen eine Sonderregelung zu sogenannten Kettenzuwendungen zu beachten ist. Nach den Regelun-gen der o. g. Verordnung werden als Kettenzuwendungen mehrere Einzelzuwendungen eines Gebers innerhalb eines Haushaltsjahres bezeichnet, deren Werte erst in der Summierung die für die Zuständigkeiten maßgeblichen Wertgrenzen überschreiten. Ein entsprechender Hinweis ist der Spalte Zuwendungszweck/ Erläuterungen zu entnehmen.

 

Die Zuwendungen werden erst nach der entsprechenden Entscheidung angenommen bzw. vermittelt. Ausnahmen bilden die Zuwendungen, für die eine nachträgliche Zustimmung erfor-derlich ist, weil sie zweckgebunden vor der Gremienentscheidung verwendet werden sollen oder von dem zuständigen Fachbereich versehentlich nicht fristgerecht gemeldet wurden.

 

Nähere Informationen zu den einzelnen Zuwendungen sind den Anlagen zu entnehmen.

 

I. V.

 

gez.

 

Geiger

 

Anlagen

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rat_Mai 2015_Anlagen (160 KB)    

Erläuterungen und Hinweise