Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17542/15
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum |
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Beratungsfolge
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| Beschluss
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| Tag | Ö | N | ange-nom-men | abge-lehnt | geän-dert | pas-siert | |
StBezRat 212 Heidberg-Melverode StBezRat 131 Innenstadt StBezRat 112 Wabe-Schunter-Beberbach StBezRat 120 Östliches Ringgebiet StBezRat 211 Stöckheim-Leiferde Wirtschaftsausschuss Verwaltungsausschuss | 30.06.2015 01.07.2015 01.07.2015 16.07.2015 08.09.2015 29.09.2015 | X X X X X
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X |
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Beteiligte Fachbereiche / Referate / Abteilungen | Beteiligung | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | ||||||||||||
0300 Rechtsreferat, Fachbereich 20, Fachbereich 37, Fachbereich 66, Fachbereich 67 |
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Braunschweig (Wochenmarktsatzung)
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Begründung:
Seit der letzten Neufassung der Wochenmarktsatzung, die der Rat der Stadt Braunschweig am 25. September 2007 (Drucksache: 11407/07) beschlossen hat, haben sich die Rahmenbedingungen verändert, sodass eine weitere Anpassung der Wochenmarktsatzung notwendig ist. Da es sich hierbei um nicht geringfügige Änderungen handelt, schlägt die Verwaltung vor, eine neue Satzung über den Wochenmarktverkehr zu beschließen und die bisherige Satzung aufzuheben.
Der "Bezirksverband der Braunschweiger Marktkaufleute e. V." ist zu der neuen Wochenmarktsatzung gehört worden. Änderungserfordernisse haben sich hierbei nicht ergeben.
Die Beschlusskompetenz des Rates für Satzungsbeschlüsse ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen
zu § 2 Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Wochenmärkte
zu Abs. 2
Die Vorschrift regelt künftig verbindlich und damit planbar die Verlegung von Wochenmärkten auf Grund von Feiertagen. Dabei orientiert sie sich an den bisher praktizierten und bewährten Regelungen. Um den Interessen der Marktbeschicker in besonderen Fällen Rechnung tragen zu können, sind einvernehmliche Abweichungen weiter möglich.
zu Abs. 4
Als Betreiberin der Wochenmärkte hat die Stadt auch auf die Sicherheit der Marktbeschicker und der Besucher der Märkte zu achten. Hierzu kann auch die vorzeitige Schließung eines Marktes auf Grund extremer Wetterlagen gehören. Die Vorschrift dient der Konkretisierung der schon bestehenden allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen.
zu den Anlagen
Die festgesetzten Öffnungszeiten sowie die Lagepläne der Wochenmärkte sind der Satzung als Anlage 1 und 2 beigefügt.
Trotz intensiver Bemühungen im Jahr 2010, die Wochenmärkte Alte Waage (Stadtbezirk 131) und Riddagshausen (Stadtbezirk 112) wiederzubeleben, wird der Wochenmarkt Alte Waage seit Juni 2012 nicht mehr von den Marktbeschickern genutzt. Der Wochenmarkt in Riddagshausen wird - mit kurzfristigen Unterbrechungen vom 3. September bis 15. Oktober 2010 sowie im April 2013 (1 Marktbeschicker) - seit März 2010 nicht mehr von den Marktbeschickern besucht. Aufgrund dessen sollen diese Wochenmärkte und die bisher festgesetzten Wochenmarktflächen entfallen.
Die Flächen der übrigen Märkte sind in den Lageplänen dargestellt. Diese wurden aktualisiert und an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Veränderungen habe sich durch die Umgestaltung des Erfurtplatzes (Stadtbezirk 212) im Jahr 2013 oder die Umgestaltung der Herzogin-Elisabeth-Straße im Bereich des Wochenmarktes Stadtpark (Stadtbezirk 120) im Jahr 2009 ergeben.
Auf dem Stöckheimer Markt (Stadtbezirk 211) ist aufgrund der großen Nachfrage nach zusätzlichen Standplätzen eine Erweiterung der Wochenmarktfläche in süd-östlicher Richtung vorgesehen.
Die Wochenmarktfläche des Altstadtmarktes (Stadtbezirk 131) wird geringfügig um eine kleine Fläche nördlich des Gewandhauses/Ecke Brabandtstraße erweitert.
zu § 5 Zuweisung der Standplätze
zu Abs. 1
Die Wochenmarktsatzung normiert die bisherige Praxis, dass für die Zuweisung der Standplätze ein schriftlicher und bearbeitungsfähiger Antrag notwendig ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass mit der generellen Zuweisung eines Platzes auf einem Wochenmarkt nicht die Zuweisung und damit der Anspruch auf den tatsächlichen und festen Standort verbunden ist. Vielmehr wird dieser entsprechend der bewährten Praxis weiter vor Ort von der zuständigen Marktaufsicht zugewiesen.
zu § 9 Brandschutz
Bisher enthielt die Satzung keine Regelungen bzgl. des Brandschutzes auf den städtischen Wochenmärkten. Die mit der Feuerwehr abgestimmte Regelung soll nun zur Erhöhung der Sicherheit von Marktbeschickern und Kunden eingefügt werden.
zu § 10 Verhalten auf dem Wochenmarkt
zu Abs. 3
Auf Anregung des Fachbereichs Stadtgrün und Sport wurde eine Regelung zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und Baumscheiben auf den Märkten aufgenommen.
zu Abs. 4
Das Verhalten einzelner Marktbeschicker beim Auf- und Abbau der Marktstände und das Verteilen von Werbematerialen durch Dritte führte in der Vergangenheit immer wieder zu Beschwerden von Markthändlern und Kunden. Die Verhaltensregeln werden daher ergänzt und Verstöße bußgeldbewehrt, um diesen Störungen entgegenzuwirken.
zu § 11 Haftung
zu Abs. 3
Neu ist der Hinweis, dass die Marktbeschicker sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst zu versichern haben. Er dient der Klarstellung, dass die Stadt als Betreiberin in den genannten Fällen nicht bzw. nur im Falle einer Amtspflichtverletzung haftet.
zu Abs. 4
Der Haftungssauschluss für den Fall des Ausfalls oder der vorzeitigen Beendigung eines Marktes, folgt aus der neuaufgenommenen Regelung, dass Märkte bei entsprechenden Gefahrenlagen vorzeitig durch die Stadt beendet werden können.
zu § 12 Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschrift wurde den neueren gesetzlichen Erfordernissen angepasst, wonach die mit Bußgeld bewehrten Ordnungswidrigkeitstatbestände einzeln explizit aufzuführen sind.
I. V.
gez.
Ruppert
Anlagen
Anlage/n: