Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 8700/07
|
|
1
Stadt Braunschweig |
| TOP | |
|
| ||
Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum | |
| |||
| Beteiligte FB /Referate /Abteilungen | ||
Mitteilung
| |||
Beratungsfolge | Sitzung | ||
| Tag | Ö | N |
|
|
|
Kindertagespflege in anderen Räumen
|
|
|
|
Das Land Niedersachsen regelt in § 15 des zum 1. Januar 2007 in geänderter Fassung in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG, Ni), dass Kindertagespflege jetzt auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden darf. Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein, schreibt das Land Niedersachsen in dem Ausführungsgesetz vor. Ist eine vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson bei gemeinsamer Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen nicht gewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung gemäß § 15 AG KJHG.
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie erarbeitet aktuell Umsetzungsregularien zu der neuen gesetzlichen Situation und gibt diese nach Fertigstellung dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis.
I. V.
gez.
Markurth
Anlage
Anlage/n:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage zu DS 8700-07 - AG KJHG_neu.pdf (63 KB) |