Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 6020/03
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Stadt Braunschweig |
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Der Oberbürgermeister | Drucksache | Datum | |||
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Mitteilung
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Beratungsfolge | Sitzung | ||||
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Aus dem Kreis der Bürgermitglieder im Planungs- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 12. März 2003 wurden folgende Fragen zum Einsatz von Herbiziden auf befestigten Flächen gestellt:
- Wo und warum wird gespritzt?
- Welche Mittel kommen zum Einsatz? (Bitte Handelsname und Inhaltsstoffe, SDB §14 Gefahrstoff-verordnung)
- Was besagt die Genehmigung des PflSchuA?
- Existiert „Sachkunde“ bei den Anwendern?
- Ist der Einsatz mit den örtlichen Wasserwerken abgestimmt?
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die Ausbringung von Herbiziden auf befestigten Flächen im Rollenstreich- und Dochtstreichverfahren ist erforderlich, um die Unkrautentwicklung auf diesen Flächen nachhaltig einzudämmen und ver-kehrssichere Zustände zu gewährleisten. Das betreffende Herbizid wird im Rahmen einer Teilflächen-behandlung im konkreten Bedarfsfall auf unterschiedlichen Belagarten auf Verkehrsflächen der Hauptein- und Ausfallstraße, in der City, innerhalb des Wallrings, im östlichen und westlichen Ring-gebiet sowie in der Weststadt, in Broitzem, in Stöckheim, Melverode und im Heidberg sowie im Kanzlerfeld und in Lehndorf eingesetzt.
Zu 2.:
Zum Einsatz kommt das Totalherbizid „Roundup“ Ultra mit dem Wirkstoff Glyphosat Salz. Das Mittel hat keine Einstufung gemäß Gefahrstoffverordnung.
Zu 3.:
Eine Ausnahmegenehmigung zum Einsatz des Mittels auf befestigten Verkehrsflächen im Bereich von ca. 920 Straßen ist gemäß § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz am 5. Mai 2003 mit einer Ablauffrist zum 31. Dezember 2003 vom Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Hannover erteilt wor-den. Die Ausnahmegenehmigung ist mit der Auflage versehen, lediglich Teil- und keine Vollflächen-behandlungen durchzuführen. Der Einsatz des Mittels auf Verkehrsinseln, Fahrbahnteiler und un-genutzten Seiten- und Trennstreifen ist untersagt.
...
Zu 4.:
Das Mittel wird ausschließlich von ausgebildeten Gärtnern und Landwirten, die gemäß Sachkundeverordnung über die entsprechende Sachkunde verfügen, ausgebracht.
Zu 5.:
Der Einsatz des Mittels ist mit den örtlichen Wasserwerken nicht abgestimmt, da hierzu kein sach-licher Anlass besteht. Das Mittel hat im Rahmen der behördlichen Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungsauflagen keine sog. Wasserschutzgebietsauflage.
I. V.
gez. Zwafelink
Zwafelink