Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 13764/14  

Betreff: Geplanter Hochseilklettergarten im Timmerlaher Busch
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss
02.07.2014 
Planungs- und Umweltausschuss ungeändert beschlossen  (13764/14)  

Sachverhalt

1

 

Stadt Braunschweig

 

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Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

FB Stadtplanung und Umweltschutz

13764/14

24.06.2014

61.41-UNB

 

 

 

Beteiligte FB /Referate /Abteilungen

Mitteilung

 

Beratungsfolge

Sitzung

 

Tag

Ö

N

Planungs- und Umweltausschuss

02.07.2014

X

 

 

 

Als Mitteilung außerhalb von Sitzungen:

Stadtbezirksrat 222 – Timmerlah – Geitelde – Stiddien

 

 

Überschrift, Sachverhalt

Geplanter Hochseilklettergarten im Timmerlaher Busch

 

 

 

 

Die No-Limit-GmbH aus Wolfsburg (Betreiber des Hochseilklettergartens im Wolfsburger Allerpark) plant die Errichtung eines Hochseilklettergartens im Braunschweiger Stadtgebiet.

 

Nachdem die ursprünglichen Alternativstandorte Nußberg und Bürgerpark aus unterschiedlichen Gründen verworfen wurden, besteht seit etwa Mitte 2012 seitens der o. g. Antragstellerin die Absicht, einen Hochseilklettergarten in der Nordspitze des Waldbereiches „Timmerlaher Busch“ zu errichten. Die Stadtverwaltung begrüßt ein solches Vorhaben als sinnvolle Ergänzung des bestehenden Freizeitangebots rund um den Westpark und für die Weststadt.

 

Der Antragstellerin ist bekannt, dass das betroffene Waldgebiet als Landschaftsschutzgebiet „Timmerlaher Busch, Gleidinger Holz und angrenzende Landschaftsteile (LSG-BS 13)“ ausgewiesen ist. Für die Errichtung des geplanten Hochseilklettergartens ist eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage der einschlägigen LSG-VO notwendig. Diese kann erteilt werden, wenn Kartierungen und Fachgutachten vorgelegt werden, die der Naturschutzbehörde eine qualifizierte Prüfung der Durchführbarkeit des Vorhabens unter naturschutzfachlichen und –rechtlichen Aspekten ermöglichen.

 

Der Bauantrag und der Antrag auf die LSG-Ausnahmegenehmigung sind auf Grundlage eines nicht entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und ferner eines Fachbeitrages bezüglich entsprechender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu prüfen. Da die zuvor genannten Untersuchungsergebnisse in Gänze frühestens Ende Juli vorliegen werden, hat die Antragstellerin für eine zeitnahe Realisierung des Projektes eine Teilbaugenehmigung bezüglich der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen (Empfangsgebäude, Einweisungsbereiche, Kinderkletterparcours) außerhalb des Waldes beantragt.

 

 

 

 

 

 

Die von der Unteren Naturschutzbehörde für eine solche Einschätzung geforderten Zwischenergebnisse der Kartierungen liegen nun vor. Aufgrund derer kann einer Teilbaugenehmigung aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden. „K.O.-Kriterien“ hinsichtlich der Realisierbarkeit des Gesamtprojektes aus Naturschutzsicht wie z. B. die Existenz von Greifvogelhorsten (z. B. des Rotmilans) bestehen nicht.

 

Sorgfältig geprüft wurden auch die Belange des Amphibienschutzes. So wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller die Betriebszeit begrenzt. Die Aufnahme des Betriebes erfolgt in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen und in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde jeweils zwischen dem 01.04. und dem 15.04. eines Jahres und endet Ende Oktober.

 

Vor Erteilung der Teilbaugnehmigung ist noch die bisherige geplante Anordnung der Gebäude durch den Bauherrn zu modifizieren. Hintergrund ist ein Trinkwassernotbrunnenfeld mit sechs Brunnen auf dem städtischen Grundstück, das durch die Stadt zu warten und instand zu halten ist. Bei der bisheringen Anordnung ist eine Wartung der Brunnen wegen der Arbeitsradien der Wartungsfahrzeuge nicht möglich.

 

Für die Nutzung sind notwendige Einstellplätze öffentlich-rechtlich mittels Baulasten zu sichern. Dieser Nachweis ist vor Baubeginn durch den Bauherrn zu erbringen. Das hierzu erforderliche Verfahren läuft parallel zum Baugenehmigungsverfahren.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass unter den genannten Voraussetzungen in Kürze mit einer Teilbaugenehmigung für das Vorhaben zu rechnen ist.

 

I. V.

 

gez.

 

Leuer

 

 

Erläuterungen und Hinweise