Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 14326/15  

Betreff: Prüfungen von Bauausführungen und Bauabrechnungen
Anfrage der Fraktion der Piraten zur FPA-Sitzung vom 12. März 2015 zu Seite 113 des Schlussberichts 2013 des Ref. 0140
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:10 Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss
23.04.2015 
Finanz- und Personalausschuss ungeändert beschlossen  (14326/15)  

Sachverhalt

1

 

Stadt Braunschweig

 

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Der Oberbürgermeister

Drucksache

Datum

FB Zentrale Dienste

14326/15

26.03.2015

10.22

 

 

 

Beteiligte FB /Referate /Abteilungen

Mitteilung

 

Beratungsfolge

Sitzung

 

Tag

Ö

N

Finanz- und Personalausschuss

23.04.2015

X

 

 

 

 

Überschrift, Sachverhalt

Prüfungen von Bauausführungen und Bauabrechnungen

Anfrage der Fraktion der Piraten zur FPA-Sitzung vom 12. März 2015 zu Seite 113 des Schlussberichts 2013 des Ref. 0140

 

 

Das Rechnungsprüfungsamt hatte im Schlussbericht 2013 (Seite 113) erklärt, dass im Berichtsjahr Maßnahmenprüfungen nicht im unbedingt notwendigen Umfang vorgenommen werden konnten. Im Zusammenhang mit der o. g. Anfrage hatte die Verwaltung eine Mitteilung an­gekündigt, weshalb Maßnahmenprüfungen nicht vollständig erfolgen konnten und ob daher Pflichtaufgaben nicht erfüllt werden.

 

Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt:

 

Mit der vorhandenen Personalausstattung kann das Rechnungsprüfungsamt seine Pflicht­aufgaben ordnungsgemäß erledigen.

 

Auf Basis des § 155 Abs. 2 NKomVG hat der Rat dem Rechnungsprüfungsamt in § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) der Stadt Braunschweig vom 28. Februar 2012 auch Maßnahmenprüfungen (Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen) über­tragen. Zum Umfang der Wahrnehmung dieser Prüfungen enthält die RPO keine Festlegungen. Bezogen auf die dem Rechnungsprüfungsamt obliegenden und übertragenen Aufgaben besteht insofern für das Rechnungsprüfungsamt damit keine Pflicht zu einer lückenlosen Prüfung. Dies wäre auch nicht durchführbar. Gedeckt durch die zentrale Ermessensvorschrift des § 155 Abs. 3 NKomVG, nach der das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten kann, legt das Rechnungsprüfungsamt daher jährlich systematisch den Umfang seiner Prüfungstätigkeit unter Beachtung der Prüfungsnorm „Konzentration auf das (unter anderem wirtschaftlich)

Wesentliche“ entsprechend seiner Kapazitäten selbst fest.

 

Einhergehend mit dem Konjunkturpaket II (KP II) konzentrierte sich die Prüfungstätigkeit des Prüfbereichs Technik des Rechnungsprüfungsamtes seitdem - wegen der wirtschaftlichen und wirtschaftlich operativen Bedeutung dieser Prüfungen - ermessensgemäß fast ausschließlich auf Vergabe- und Nachtragsprüfungen, sodass Maßnahmenprüfungen reduziert wurden und nicht mehr in dem aus Prüfungssicht erforderlichen bzw. wünschenswerten Umfang vor­genommen werden konnten. Auf Basis dieser Sachlage ist somit kein Zusammenhang zu

sehen zwischen der Formulierung im Schlussbericht und der Erfüllung der dem Rechnungs­prüfungsamt obliegenden und übertragenen Aufgaben. Gleichwohl ist aus Prüfungssicht eine Ausweitung der Maßnahmenprüfungen sinnvoll.

 

 

Mit einem Stellenplanantrag wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes auf die dargestellte Situation zunächst deshalb nicht reagiert, weil mit dem Auslaufen des KP II mit einer Normalisierung des zahlenmäßigen Umfangs der Vergabe- und Nachtragsprüfungen gerechnet wurde.

 

Diese Normalisierung ist wegen der nach dem Auslaufen des KP II weiterhin hohen Investitionstätigkeit der Stadt bisher jedoch nicht eingetreten. Das Rechnungsprüfungsamt erwägt daher, zum Stellenplan 2016 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wegen der in der Zukunft ungewissen Entwicklung des zahlenmäßigen Umfangs der Vergabe- und Nachtragsprüfungen wäre hierbei eine befristete Stellenschaffung zur Intensivierung der Maßnahmenprüfungen denkbar.

 

I. V.

 

gez.

 

 

Ruppert

 

Erläuterungen und Hinweise