Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 3364/14
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Datum | Nummer | |
Absender |
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Platz der Deutschen Einheit 1 38100 Braunschweig |
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Adressat |
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Oberbürgermeister Dr. Hoffmann Platz der Deutschen Einheit 1 38100 Braunschweig |
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Gremium | Sitzungstermin |
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Finanz- und Personalausschuss | 13.05.2014 |
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Betreff |
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- Artikel 1 wird um folgende Punkte ergänzt, die in der laufenden Nummerierung einzufügen sind:
- Paragraph 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: "Sofern Auslagen die Gebühren zu überschreiten drohen, ist der Kostenschuldner vor Aufwendung dieser Beträge davon zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, den kostenverursachenden Antrag zurückzunehmen oder zu ändern.“
- In Paragraph 4 Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.
- In Paragraph 13 wird das Wort "findet" durch das Wort "finden" ersetzt.
- In Artikel 1 Nr. 3 werden die Worte 'durch unbegründete Einwendungen oder' gestrichen.
- Artikel 1 Nr. 10 wird folgender Punkt angefügt:
- wird Tarifziffer 8.7.1.6 wie folgt ergänzt: "dauerhaft 1492,90"
- In Artikel 1 Nr. 13 wird in der Neufassung der Nr. 13.4.1 nach den Worten 'Entscheidung über einen Widerspruch' die Angabe ', der nicht von einem Dritten eingelegt worden war' eingefügt.
- In Artikel 1 Nr. 15 wird nach der Angabe "Im Kostentarif 14" folgender Punkt eingefügt:
- wird die Nr. 14.3 gestrichen
'.
Begründung:
Zu Nr. 1 Pkt. 1: Es sollte eine Obergrenze für Auslagen geben, die ohne Zustimmung des (werdenden) Kostenschuldners nicht überschritten wird.
Zu Nr. 1 Pkt. 2+3: Redaktionelle Korrekturen.
Zu Nr. 2: Ein typisches Beispiel formal unbegründeter Einwendungen sind Einwendungen gegen Bebauungspläne und andere Planverfahren mit vorgeschriebener Öffentlichkeitsbeteiligung. Für entsprechende Einwendungen sollen keine Gebühren erhoben werden, um niemanden von der Partizipation an Planverfahren abzuschrecken.
Zu Nr. 3: Viele Onlinemedien haben Archivfunktion, mindestens aber werden Online-Inhalte regelmäßig durch Dienste Dritter archiviert. Eine Einblendung in Onlinemedien sollte daher auch daherhaft möglich sein.
Zu Nr. 4: Anderenfalls bestimmt die Tarifziffer dem Wortlaut nach, dass für erfolgreich eingelegte Widersprüche Dritter gegen eine Amtshandlung, die nur durch unvollständige oder unrichtige Angaben des ursprünglichen Antragstellers zustande kam, der Dritte eine Gebühr zu entrichten hat.
Zu Nr. 5: Die Tarifziffer 14.3 bestimmt, dass bei Einsatz von Computer zusätzliche Gebühren anfallen. Sie ist offenkundig nicht mehr zeitgemäß. Die in den letzten Jahren aufgrund dieser Tarifziffer erhobenen Gebühren sind auch nicht erheblich.
Jens-W. Schicke-Uffmann
Fraktionsvorsitzender