Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 3839/00  

Betreff: Widerspruch der Eltern gegen die Ablehnung von ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer Dyskulkulie-Therapie für ihren Sohn Lennart L.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.06.2000 
Jugendhilfeausschuss (offen)  (3839/00)  

Sachverhalt

Stadt Braunschweig

1

 

 

Stadt Braunschweig

 

TOP

 

 

 

Der Oberstadtdirektor

Drucksache

Datum

Jugendamt

3839/00

30. Mai 2000

51.2

 

 

 

 

Vorlage

 

Beratungsfolge

 

Sitzung

 

Beschluss

 

 

Tag

Ö

N

ange-nom-men

abge-lehnt

geän-dert

pas-siert

 

 

 

 

 

 

 

 

Jugendhilfeausschuss

15. Juni 2000

 

X

 

 

 

 

 

Beteiligte Ämter/Referate/

Institute

Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes

Anhörungsrecht

des Stadtbezirksrats

Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

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Nein

 

Ja

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Nein

 

Ja

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Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschrift, Beschlussvorschlag

 

 

 

Widerspruch der Eltern gegen die Ablehnung von ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie für ihren Sohn Lennart L.

 

 

 

 

„Der Widerspruch der Eltern des Kindes Lennart L. gegen die Ablehnung ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie wird als unbegründet zurückgewiesen.“


Sachverhalt:

 

Für Lennart L. wurde von den Eltern die Kostenübernahme für eine Dyskalkulie-Therapie beantragt.

 

Lennart besucht die 7. Klasse der IGS Querum. Nach Auskunft der Schule hat er Schwierigkeiten in der Rechtschreibung und im Fach Mathematik. Die Grundschulzeugnisse wiesen mittlere bis ausreichende Leistungen aus, nur die Rechtschreibung wurde nicht bewertet.

 

Die Schule befürwortet eine zusätzliche außerschulische Förderung des Kindes, da die schulische Förderung nicht genug auf seine Probleme eingehen kann.

 

Im psychologischen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums Braunschweig vom 20. Januar 2000 wird ausdrücklich erwähnt, dass keine sozialen und emotionalen Auffälligkeiten bei Lennart festgestellt werden konnten. Es fanden sich auch keine Hinweise auf einen schwerwiegenden Leidensdruck des Jungen im Zusammenhang mit seinen Lernschwierigkeiten.

 

Auch das Sozialpädiatrische Zentrum kommt zu dem Ergebnis, dass außerschulische Lernhilfen für den Jungen sicherlich sinnvoll sind.

 

Die Eltern schreiben, dass es nicht sein könne, dass die finanzielle Hilfe durch die Stadt abhängig sein muss von seelischer Gefährdung. Sie ziehen das psychologische Gutachten nicht in Zweifel.

 

Rechtslage:

 

Als mögliche Anspruchsgrundlage für die von den Eltern für ihren Sohn Lennart L. beantragte Dyskalkulie-Therapie kann nur § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Frage kommen.

 

Bewilligungsvoraussetzung ist nach dieser Vorschrift eine drohende oder bereits eingetretene seelische Behinderung.

 

Das Jugendamt kommt auf Grund der o. a. Aussagen zur seelischen Verfassung des Kindes im psychologischen Bericht zu dem Ergebnis, dass Lennart L. derzeit nicht vom Eintritt einer seelischen Behinderung bedroht ist.

 

Die Bewilligungsvoraussetzung liegt dementsprechend nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 11. April 2000 ist somit rechtmäßig und der Widerspruch daher zurückzuweisen.

 

I. V.

 

gez.

 

 

Dr. Gröttrup

 

Erläuterungen und Hinweise