Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 3839/00
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1
Stadt Braunschweig |
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Der Oberstadtdirektor | Drucksache | Datum |
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Vorlage
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Beteiligte Ämter/Referate/ Institute | Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes | Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats | Vorlage erfolgt aufgrund Vorschlag/Anreg.d.StBzR | |||||||||||||||||
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Überschrift, Beschlussvorschlag
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„Der Widerspruch der Eltern des Kindes Lennart L. gegen die Ablehnung ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie wird als unbegründet zurückgewiesen.“
Sachverhalt:
Für Lennart L. wurde von den Eltern die Kostenübernahme für eine Dyskalkulie-Therapie beantragt.
Lennart besucht die 7. Klasse der IGS Querum. Nach Auskunft der Schule hat er Schwierigkeiten in der Rechtschreibung und im Fach Mathematik. Die Grundschulzeugnisse wiesen mittlere bis ausreichende Leistungen aus, nur die Rechtschreibung wurde nicht bewertet.
Die Schule befürwortet eine zusätzliche außerschulische Förderung des Kindes, da die schulische Förderung nicht genug auf seine Probleme eingehen kann.
Im psychologischen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums Braunschweig vom 20. Januar 2000 wird ausdrücklich erwähnt, dass keine sozialen und emotionalen Auffälligkeiten bei Lennart festgestellt werden konnten. Es fanden sich auch keine Hinweise auf einen schwerwiegenden Leidensdruck des Jungen im Zusammenhang mit seinen Lernschwierigkeiten.
Auch das Sozialpädiatrische Zentrum kommt zu dem Ergebnis, dass außerschulische Lernhilfen für den Jungen sicherlich sinnvoll sind.
Die Eltern schreiben, dass es nicht sein könne, dass die finanzielle Hilfe durch die Stadt abhängig sein muss von seelischer Gefährdung. Sie ziehen das psychologische Gutachten nicht in Zweifel.
Rechtslage:
Als mögliche Anspruchsgrundlage für die von den Eltern für ihren Sohn Lennart L. beantragte Dyskalkulie-Therapie kann nur § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Frage kommen.
Bewilligungsvoraussetzung ist nach dieser Vorschrift eine drohende oder bereits eingetretene seelische Behinderung.
Das Jugendamt kommt auf Grund der o. a. Aussagen zur seelischen Verfassung des Kindes im psychologischen Bericht zu dem Ergebnis, dass Lennart L. derzeit nicht vom Eintritt einer seelischen Behinderung bedroht ist.
Die Bewilligungsvoraussetzung liegt dementsprechend nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 11. April 2000 ist somit rechtmäßig und der Widerspruch daher zurückzuweisen.
I. V.
gez.
Dr. Gröttrup