Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

03.05.2017 - 3 Gespräch mit Frau Lange vom Niedersächsischen U...

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Wortprotokoll

Als Vertreter des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) sind Frau Dr. Lange, Herr Dr. Leiß und Herr Petersmann anwesend.

 

1. Themenschwerpunkt: Stresstests / Störfallanalyse

 

1.1 aktueller Sachstand

 

Herr Petersmann legt den Sachstand dar. Die ESK habe für verschiedene Anlagen einen Stresstest durchgeführt der gezeigt habe, dass für den Standort in Thune weitere Untersu-chungen erforderlich seien. Die Firmen hätten Unterlagen in Form einer Störfallanalyse vor-gelegt. Die Störfallanalyse sei wesentlich umfangreicher als ein Stresstest und beziehe im Gegensatz zum Stresstest auslegungsüberschreitende Ereignisse mit ein, also alle denkbaren Unfälle auch außerhalb dessen, für das die Anlage ausgelegt sei. In der Störfallanalyse wür-den detailliert und differenziert nach einzelnen Gebäuden die Folgen in Bezug auf Strahlen-freisetzungen betrachtet und auch kumulierte Umstände berücksichtigt.

 

1.2 Fragen

 

Die von der BISS eingereichten Fragen an das MU werden von Herr Petersmann wie folgt beantwortet:

 

Frage 1:

Wurde berücksichtigt, dass das Aktivitätsinventar in Thune um den Faktor 1 Mio. über der von der ESK angenommenen freigesetzten Aktivität (1,5 E 12 Bq) liegen kann?

 

Antwort:

In der Störfallanalyse werde das mit der Genehmigung zugelassene, komplette Aktivitätsin-ventar berücksichtigt. Im Hinblick auf die freisetzbaren Aktivitäten werde jedes Gebäude be-trachtet. Die Fa. Eckert & Ziegler Nuclitec habe entsprechend dem Ergebnis der Störfallana-lyse eine Selbstverpflichtung abgegeben, in bestimmten räumlichen Bereichen den Umgang mit den Aktivitäten zu reduzieren.

 

Frage 2:

Wurden bereits spezifische, anlagenüberschreitende Störfälle betrachtet?

 

Antwort:

Ja, die Störfälle einschließlich der auslegungsüberschreitenden Ereignisse seien gemeinsam betrachtet worden.

 

Frage 3:

Wurde die 70-Bar-Gasleitung bei Störfällen berücksichtigt?

 

Antwort:

Ja.

 

Frage 4:

Wurde das umfangreiche chemische Inventar aller - also auch Buchler - am Firmenstandort vorhandenen Firmen betrachtet?

 

Antwort:

Ja, der Sachverständige habe auch Ereignisse wie Brände und Explosionen außerhalb des Firmengeländes betrachtet.

 

Frage 5:

Wurde der Absturz eines vollgetankten A 320 betrachtet?

 

Antwort:

Die Frage beziehe sich auf ein Flugzeug mit 24 t Kerosin, statt des im Gutachten betrachteten Flugzeugs mit 5 t Kerosin. Im ESK-Stresstest werde ausgeführt, dass bei höheren Brandlas-ten eine höhere Freisetzung radioaktiver Stoffe möglich sei, ein sprunghafter Anstieg i. S. eines cliff-edge-Effekts sei aber nicht möglich. Der Gutachter habe den Absturz einer zivilen Verkehrsmaschine betrachtet. Im Ergebnis werde bei diesem Ereignis der Eingreifrichtwert von 100 mSv bei der nächsten Wohnbebauung unterschritten, so dass keine einschreitenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich seien. Es werde dabei unterstellt, dass jede Aktivität, die freisetzbar sei, auch freigesetzt werde. Deshalb sei es unerheblich, welche Art von Maschine und welche Mengen von Kerosin bei den Betrachtungen zugrunde gelegt würden. Der Gutachter sei von der höchstmöglich freisetzbaren Aktivität ausgegangen.

 

6. Frage:

Wurden terroristische Anschlagsszenarien betrachtet? Wenn ja, welche?

 

Antwort:

Da man von der höchstmöglichen Freisetzung von Radioaktivität bei der Betrachtung eines Flugzeugabsturzes ausgegangen sei, sei die Betrachtung terroristischer Anschlagsszenarien unerheblich.

 

7. Frage:

Wurde ein Zusammenwirken dieser Faktoren hinsichtlich eines möglichen cliff-edge-Effekts untersucht?

 

Antwort:

Der ESK-Stresstest kommt zu dem Ergebnis, dass ein cliff-edge-Effekt bei den hier betrach-teten Schadensbildern nicht möglich sei.

 

Auf Frage von Ratsfrau Buchholz, mit welchen Aktivitäten man bei der Beurteilung des Stör-falls konkret gerechnet habe, erläutert das MU, man habe das gesamte zugelassene Inventar betrachtet, aber auch berücksichtigt, dass die Firmen nicht in jedem Gebäude jedes Inventar nutzen dürfen. Der Umgang mit den jeweiligen Nukliden sei nicht überall auf dem Firmenge-lände zulässig und dieses somit nicht überall freisetzbar. So dürften nicht unfallsichere Behäl-ter nur in bestimmten Bereichen gelagert werden.

 

Ratsfrau Buchholz fragt in Bezug auf die Äerung des MU, dass bei den Schadensszenarien nur die freisetzbare Aktivität betrachtet worden sei, ob man nicht auch den Extremfall ver-gleichbar mit Fukushima betrachten müsse, dass sämtliches Aktivitätsinventar freigesetzt werde. Das MU teilt hierzu mit, realistischer Weise habe der Gutachter als worst case einen Flugzeugabsturz mit Schäden durch Turbinen betrachtet. Schlimmere Konstellationen seien nicht vorstellbar, auch nicht durch den Gutachter.

 

Ratsherr Dr. Büchs fragt, mit welchen Eintrittswahrscheinlichkeiten gerechnet worden sei, welche maximale Menge an Radioaktivität betrachtet worden sei und ob wirklich ein Zusam-menwirken aller Umstände ohne Abzug von Eintrittswahrscheinlichkeiten betrachtet worden sei.

 

Das MU erläutert, dass Wahrscheinlichkeiten maßgeblich seien bei der Betrachtung von Stör-fällen, hiergegen müsse die Anlage ausgelegt sein. Bei auslegungsüberschreitenden Ereignis-sen gehe man davon aus, dass diese unwahrscheinlich seien, man betrachte sie aber trotz-dem. Bei diesen auslegungsüberschreitenden Ereignissen, z. B. Flugzeugabstürzen, sei zu-grunde gelegt worden, dass immer nur ein Teil des Geländes betroffen sein könne und Teile der Behälter den Einwirkungen und Bränden standhalten würden.

 

Ratsherr Dr. Büchs stellt fest, dass eine echte worst case Betrachtung nicht erfolgt sei. Das MU erläutert, dass die Störfallanalyse von extrem konservativen Annahmen ausgehe, sodass man unter dem darin betrachteten Flugzeugabsturz den worst case verstehen müsse.

 

Ratsfrau Palm fragt, warum die Störfallanalyse das gegenüber dem spezifischen Stresstest geeignetere Instrument sei um darzustellen, welche Szenarien in einer bestimmten Situation zu erwarten seien.

 

Das MU führt aus, der Stresstest habe sich zunächst auf alle Anlagen bezogen. Im Falle der Firmen in Thune sei festgestellt worden, dass diese nicht unter dem allgemeinen Stresstest abgehandelt werden könnten und spezielle Untersuchungen erforderlich seien. In einem spe-ziellen Stresstest seien die Anlagen dann betrachtet worden. Daraus hätten sich jedoch keine besonderen Anforderungen ergeben. Die Störfallanalyse hingegen umfasse eine weiter um-gehende Prüfung, der Stresstest könne als Teil der Störfallanalyse betrachtet werden. Die Störfallanalyse betrachte über den Stresstest hinaus die innerbetriebliche Situation auf dem Firmengelände, z. B. bei einem Gebindeabsturz und Kombinationsereignisse, Folgebrände sowie Ereignisse außerhalb der Anlage wie z. B. Explosionen. Im Ergebnis habe eine anla-genexterne Explosion keine schlimmeren Folgen als der betrachtete Flugzeugabsturz. Die Freisetzungen würden in der Störallanalyse abschließend betrachtet. In einer Störfallanalyse würden alle denkbaren Schadensbilder vollständig beschrieben.

 

Bei der Störfallanalyse sei festgelegt, dass der Umgang mit bestimmten Nukliden und Aktivi-täten nur in bestimmten Arbeitsbereichen erfolge. Es sei außerdem geregelt, dass ca. 10 % der Umgangsaktivität freigesetzt werden könne und der Rest in besonderen Behältern beson-ders geschützt sei. Diese Annahmen seien derzeit Gegenstand einer Selbstverpflichtung der Firmen. Es sei aber beabsichtigt, dies in die Strahlenschutzgenehmigung aufzunehmen. Die Randbedingungen, von denen in der Störfallanalyse ausgegangen werde, würden in geeigne-ter rechtlicher Form festgeschrieben.

 

Ratsfrau Schneider weist darauf hin, dass der Stresstest zu dem Ergebnis komme, dass die Grenzwerte nicht eingehalten würden, sodass sich ein Evakuierungsradius von 350 m ergebe. Sie bat um Klarstellung, wie dies mit dem Ergebnis der Störfallanalyse zu vereinbaren sei.

 

Das MU führt aus, der Stresstest habe wegen der Vielfalt der untersuchten Zwischenlager einen generischen Ansatz und enthalte keine Betrachtung für medizinische Produkte. Der generische Ansatz gelte nur für eine Wohnbebauung bis 350 m. Aus dem Stresstest ergebe sich als Auftrag eine Einzelfallbetrachtung. Diese habe der TÜV Nord durchgeführt, indem er die für den Standort vorliegende Störfallanalyse mit den auslegungsüberschreitenden Ereig-nissen betrachtet habe. Der Stresstest besage, dass bei einer Entfernung der Wohnbebauung von mehr als 350 m keine weitere Betrachtung erforderlich sei, da bei diesem Abstand keine katastrophalen Auswirkungen zu erwarten seien. Befinde sich die Wohnbebauung näher, be-dürfe es einer genauen Betrachtung. Dies sei durch die Störfallanalyse erfolgt.

 

Ratsfrau Gries äert ihr Unverständnis darüber, dass nach der Einzelfallbetrachtung in der Störfallanalyse offensichtlich der 350 m-Evakuierungsradius nicht nötig sei, sondern 40 m ausreichten, dass also bei genauer Betrachtung sich ergeben habe, dass die Situation weniger gefährlich sei als nach dem Stresstest.

 

Das MU erläutert, dass der Stresstest von pauschalen Annahmen ausgehe, u. a. auch davon, dass die nächste Wohnbebauung 350 m entfernt sei. Konkrete Gegebenheiten wie Nachbar-unternehmen, geografische Beschaffenheit oder Entfernung der Wohnbebauung sei Gegen-stand der Störfallanalyse.

 

Auf Nachfrage, ob z. B. bei einem Flugzeugabsturz ein Abstand der Wohnbebauung von 40 m tatsächlich ausreichend sei, erläutert das MU, dass eine Rückrechnung erfolgt sei, welche Dosen sich bei einer Freisetzung für die Umgebung ergeben. Die Eingreifrichtwerte des Kata-strophenschutzes von 100 mSv für eine Wohnbebauung würden dabei nicht erreicht. Bei der nächsten Wohnbebauung habe der Sachverständige eine Dosis von 40 mSv errechnet.

 

Ratsfrau Mundlos bittet das MU um schriftliche Unterlagen zu der Abgrenzung zwischen Stresstest und Störfallanalyse. Sie fragt, ob das Ergebnis der Störfallanalyse Auswirkungen haben werde auf die Umgangsgenehmigung.

 

Das MU informiert, es werde Begrenzungen geben für die Arbeitsbereiche, in denen mit radi-oaktiven Stoffen umgegangen werde, sowohl hinsichtlich der Höhe der Radioaktivität als auch der jeweiligen Nuklide. Die in der Genehmigung enthaltene Gesamthöhe bleibe erhalten, da sich 90 % der Aktivitäten in besonders geschützten Behältern und Bereichen befänden und 10 % in den Arbeitsbereichen gehandhabt würden. Es werde Einschränkungen geben hin-sichtlich der radioaktiven Stoffe, mit denen gearbeitet werden könne.

 

Ratsfrau Buchholz vergleicht die in der Pressekonferenz vorgenommene Veranschaulichung der gesamten vorhandenen Aktivitäten mit denjenigen, die bei der Störfallanalyse zugrunde gelegt worden seien. Sie bezweifelt, dass bei einer Freisetzung des gesamten Inventars der Evakuierungsradius von 350 m unterschritten würde. Bei einer worst case Betrachtung müs-se das gesamte Inventar betrachtet werden. Sie fordere daher den Fall des worst case nicht nur auf die 10 % des Inventars zu beziehen, sondern auf den gesamten Bestand.

 

2. ThemenschwerpunktUmgangsgenehmigung“

 

2.1 Aktueller Sachstand

 

Das MU erläutert, dass die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec im Jahr 2012 die Störfallanalyse vorgelegt habe, 2013 sei eine Begutachtung durch den TÜV-Nord erfolgt. Die dort gegebenen Empfehlungen habe die Firma abgearbeitet. Das MU habe den TÜV-Süd seit 2014 als Sach-verständigen zugezogen. Derzeit überprüfe dieser, ob die Empfehlungen erfüllt worden seien.

 

Aus heutiger Sicht werde es Einschränkungen hinsichtlich der Aktivität geben, es dürfe also nicht jede Aktivität an jedem Ort mit kompletter Höhe erfolgen. Geprüft würden ferner die Punkte Abluft und Abwasser, für die rechtliche Vorgaben von 0,3 mSv/Jahr bestünden. Nach dem derzeitigen Stand der Überprüfung werde bei der Abluft das Nuklid Jod, das bereits im Jahr 2013 auf die Hälfte reduziert worden sei, weiter eingeschränkt, voraussichtlich um ca. 50 %. Hinsichtlich der Werte für Abwasser gebe es einen Verzicht der Firma GE Healthcare auf bestimmte radioaktive Stoffe. Auch insoweit würden die Genehmigungswerte überprüft.

 

2.2 Fragen

 

Ratsfrau Buchholz führt aus, dass nach Auskunft des MU die Genehmigungen nur zu ca.

2 % für geschlossene Stoffe und ca. 10 % für offene Stoffe ausgenutzt seien. Die Firmen hätten allerdings eine komplette Ausnutzung in Aussicht gestellt. Sie bittet um Erläuterung, ob es sich bei der Genehmigung um eine unzulässige Vorratsgenehmigung handele.

 

Das MU verdeutlicht, dass eine Genehmigungsreduzierung derjenigen Aktivitäten, die ge-handhabt werden dürfen, auf 10 % letztlich zu einem Sicherheitsverlust führen würde. Die Sicherheitsvorkehrungen seien derzeit ausgelegt auf 100 % Ausnutzung. Die Sicherheitsan-forderungen würden sich bei geringerem Genehmigungsumfang reduzieren. Für die Erteilung der Genehmigung und die Beurteilung, ob der Stand der Wissenschaft und Technik eingehal-ten werde, seien die Genehmigungswerte maßgeblich, nicht die tatsächliche Ausnutzung. Auf Nachfrage, ob dann ein Betrieb ohne weiteres jede mögliche Genehmigung beantragen dürfe, erklärt das MU, dass die Genehmigung erteilt werden müsse, wenn die gesetzlichen Anforde-rungen erfüllt seien. Der Maßstab sei der Stand von Wissenschaft und Technik. Nach der Strahlenschutzverordnung bestehe dann ggf. ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

 

Ratsfrau Schneider weist darauf hin, dass in der Vergangenheit die Umgangsgenehmigung erhöht worden sei, weil die Freigrenze für Strontium abgesenkt worden sei. Sie fragt, inwie-weit eine Begründungspflicht der Firmen für diese Erhöhung bestehe.

 

Das MU teilt hierzu mit, es müsse nur dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt seien.

 

Ratsherr Dr. Büchs bittet um Mitteilung, ob ein Betrieb mit einer ähnlichen Umgangsgenehmi-gung auch an einem neuen Standort in der Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung zulässig sei.

 

Das MU erläutert, dass dies eine baurechtliche Frage sei, strahlenschutzrechtlich komme es auf die Dosis an, die für die Anlieger zu befürchten sei. Maßgeblich sei somit im Einzelnen 0,3 mSv/Jahr für die Ableitung, 0,3 mSv/Jahr für Abwasser, 0,3 mSv/Jahr für Luft, 1 mSv für die Bevölkerung im Normalbetrieb, 50 mSv als Planungswert und 100 mSv als Wert aus dem Katastrophenschutz. Werde dieser Bewertungsmaßstab erfüllt, sei das MU hinsichtlich der Genehmigungserteilung gebunden. Es bestehe dann eine Genehmigungspflicht. Das Neben-einander von den Betrieben und der Wohnbebauung würde man bei einer Neuansiedlung al-lerdings heute so nicht mehr planen.

 

Ratsfrau Mundlos fragt, ob die Aufspaltung der Umgangsgenehmigung in Produktion und Entsorgung sinnvoll und zulässig sei.

 

Das MU führt hierzu aus, dass üblicherweise für jede juristische Person eine Genehmigung erteilt würde. Selbst wenn eine derartige Aufspaltung rechtlich möglich sei, seien die Vorteile nicht erkennbar. Die Genehmigung werde in der derzeitigen Form künftig keinen Bestand haben. Es werde Einschränkungen geben. Derzeit werde hinsichtlich der Abluft, des Abwas-sers und der Aktivität mit Selbstverpflichtungen der Firmen gearbeitet, Ziel sei jedoch eine Festschreibung in der Genehmigung. Eine Zeitschiene könne wegen der Komplexität der Prü-fungen nicht genannt werden. Das MU bediene sich sachverständiger Personen, die die in den Antragsunterlagen angegebenen Grundlagenwerte nachprüfen und ggf. Nachfragen an die Firmen richten. Im Unterschied zu anderen Bereichen würden die in den Anträgen vom Antragsteller angegebenen Werte nachgerechnet, nicht nur die Herleitung überprüft. Der Prü-fungsmaßstab sei tiefergehend.

 

Ratsfrau Gries erklärt, es werde somit nicht gemessen, sondern nur berechnet und bittet dies zu erläutern.

 

Das MU verdeutlicht, dass nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften Berechnungen der Genehmigungswerte erfolgten, dass aber auch im Rahmen von Genehmigungsüberwa-chungsverfahren Messungen erfolgten. Hierdurch würden u. a. die Direktstrahlungen am Zaun ermittelt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Berechnungen die tatsächliche Belas-tung um mindestens den Faktor 30 überschritten, da die Berechnungen auf sehr konservati-ven Grundlagen erfolgten und eine große Sicherheitsmarge beinhalteten.

 

Ratsfrau Palm nimmt Bezug auf den Ausgangspunkt der Diskussion, nämlich die Sorge der Bewohner, dass die Firmen ein Entsorgungsgeschäft in größerem Stil für Dritte beabsichtig-ten. Sie bittet um Mitteilung, ob dies im Wege einer sogenannten hergeleiteten Genehmigung, also einer weitergehenden Genehmigung als die Betriebe für die Beseitigung des eigenen Abfalls hätten, möglich sei. Sie bittet um Darstellung der aktuellen Genehmigungslage.

 

Das MU erklärt, dass die Genehmigung aus dem Jahr 2004 die Grundgenehmigung sei, her-geleitet aus der Genehmigung aus dem Jahre 1975, es folgten seitdem drei Änderungsge-nehmigungen. Auf S. 2 dieser im Internet einsehbaren Genehmigung aus 2004 sei geregelt, dass auch Abfälle von Dritten übernommen werden dürfen. § 77 StrlSchV sehe in diesen Fäl-len eine Einvernehmensregelung vor. Das MU steuere daher, welche Abfälle von den Firmen angenommen werden könnten und welche nicht. Zusätzlich gebe es das Geschäft der Dienst-leistung, wonach Eckert & Ziegler Abfälle aus anderen Landessammelstellen annehme, um 200 l-Abfallfässer herzustellen. Die Abfälle würden dann als konditioniertes 200 l-Fass in die Sammelstelle zurück verbracht. Es handele sich um Abfälle aus Medizintechnik und For-schung. Die Genehmigung umfasse beide Bereiche, also die genannte Dienstleistung und die Einvernehmensregelung. Diese Regelungen stammen aus dem Jahr 2001. Maßstab der auch jetzt aktuellen Überprüfung der Genehmigung sei der Stand von Wissenschaft und Technik.Stand von Wissenschaft und Technik.

Erläuterungen und Hinweise