Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

24.10.2017 - 5.1 Änderungsantrag zu 17-05281: Bebauungsplan "Gie...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Stadtbaurat Leuer nimmt Bezug auf die Beschlussvorlage 17-05281 und fasst die Ergebnisse des Moratoriums zusammen. Es sei vereinbart worden, dass Eckert & Ziegler die bisher streitige Halle zur Messung, Konditionierung und sicheren Verpackung nicht weiterverfolge und stattdessen eine Halle zur reinen Lagerung beantrage. Für die beantragten Containerflächen außerhalb von Gebäuden habe das Unternehmen eine zeitliche Befristung akzeptiert. Eckert & Ziegler habe darüber hinaus schriftlich gegenüber der Stadt erklärt, keine radioaktiven Abfälle zur Zwischenlagerung von Leese nach Braunschweig verlagern zu wollen. Weiteres Ergebnis der bisherigen Abstimmungen sei, dass sich das Unternehmen bereit erkläre, am Standort Braunschweig-Thune nicht mit Abfällen aus Kernkraftwerken oder aus der Asse umzugehen und die breit diskutierte 2000-Stunden-Regelung ebenfalls aufzugeben, wenn die Rahmenbedingungen zum Genehmigungsverfahren Strahlenschutz mit dem Niedersächsischen Umweltministerium abgestimmt seien. Gesprochen worden sei auch über die Umgangsgenehmigung, die reduziert werden solle.

 

Die bisherigen Abstimmungen mit den Unternehmen hatten auch zum Inhalt, dass die derzeit in deren Eigentum bzw. Besitz stehenden Flächen für den Gewerbestandort erhalten bleiben sollen. Damit verbleibe es weiterhin bei einer deutlichen Reduzierung der bisher planungsrechtlich gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten.

 

Stadtbaurat Leuer betont, dass der Ausschluss von Anlagen nach Strahlenschutzverordnung nicht weiterverfolgt werden solle. Er führt weiter aus, dass Eckert & Ziegler die bisher getroffenen Abstimmungen als Gesamtpaket verstehe. Dies bedeute auch, dass die Genehmigungsverfahren des MU zu berücksichtigen seien.

 

Ratsfrau Buchholz bringt den Änderungsantrag der BIBS-Fraktion ein. Der Beschlussvorschlag bleibe unverändert, Änderungen seien jedoch im Sachverhalt vorgenommen worden. Sämtliche Bezüge zum OVG Urteil seien gestrichen worden. Die Planungsziele seien erweitert worden. U.a. sei eingefügt worden, dass die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen sei. Dass die Regelungen zum Strahlenschutz im Bebauungsplanverfahren nicht mehr betrachtet werden sollen, sei aus Sicht von Ratsfrau Buchholz nicht akzeptabel. Der entsprechende Satz der Beschlussvorlage sei daher in dem Änderungsantrag gestrichen worden.

 

Herr Bezirksbürgermeister Schröter berichtet aus der Sitzung des Stadtbezirksrates 323 vom 23. Oktober 2017.

 

Stadtbaurat Leuer geht auf den Änderungsantrag ein. Er betont, dass die Streichung des Satzes zum Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung von der Verwaltung nicht akzeptiert werden könne, da hierin ein erhebliches rechtliches Risiko gesehen werde. Der Verzicht auf Regelungen zum Strahlenschutz sei auch Gegenstand der Gespräche zum Moratorium. Das Unternehmen E&Z gehe zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass hierzu keine Regelungen im Bebauungsplan getroffen werden. Der Verzicht werde von E&Z als Bestandteil des Gesamtpakets verstanden. Alle anderen Punkte des Änderungsantrages könnten von der Verwaltung hingegen akzeptiert werden.

 

Der Geschäftsführer der Eckert & Ziegler Umweltdienste GmbH, Herr Dr. Mann, erklärt, dass das Unternehmen zu vielen Kompromissen bereit sei. Die Streichung des Satzes zum Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung sei jedoch nicht akzeptabel und würde die bisherigen Abstimmungsgespräche mit der Stadt Braunschweig außer Kraft setzen. Im Ergebnisrde es dann voraussichtlich auf einen Rechtsstreit hinauslaufen.

 

Aus Sicht von Ratsfrau Buchholz seien im Rahmen der Risikobetrachtung der Bauleitplanung verschiedene Eingaben der Bürgerinitiative nicht berücksichtigt worden. Sie führt weiter aus, dass im OVG-Verfahren die Betrachtung des Strahlenschutzes prinzipiell nicht ausgeschlossen worden sei. Dieser Punkt müsse daher weiter betrachtet werden.

Ratsfrau Buchholz geht auch auf das genannte Gesamtpaket ein. Im Ergebnis sei für die Belange der Bevölkerung noch nicht der entscheidende Durchbruch gelungen.  

 

Herr Mollerus nimmt Bezug auf das OVG-Urteil. In der Gesamtbetrachtung und in Abstimmung mit dem beauftragten Rechtsanwalt sei die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Festhalten an dem Ausschluss von Strahlenschutzbetrieben nicht empfohlen werden könne.

 

Ratsherr Manlik erklärt, dass die Belange des Strahlenschutzes nicht durch das Baurecht geregelt werden könnten.

 

Ratsfrau Palm begrüßt, dass es durch das Moratorium gelungen sei, auf sachlicher Ebene Inhalte auszutauschen.

 

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, über die einzelnen Punkte des Änderungsantrages getrennt abzustimmen:

 

 

  1. Streichung folgender Absätze aus der Vorlage 17-05281:

 

- Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22

 

Das OVG hat in seiner Entscheidung die Frage offengelassen, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel der Stadt Braunschweig sein kann, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Es macht in der Begründung deutlich, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos ausgesprochen schmal sei, da das Vorsorgeprinzip bereits die Strahlenschutzverordnung nachhaltig präge und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte ein behördliches Handeln erlaube. Aus den vom Land erhobenen Messwerten ließe sich ein Gefährdungspotenzial nicht feststellen.

 

Die Verwaltung hatte im Nachgang zu dem Urteil den beauftragten Rechtsanwalt um eine Einschätzung gebeten, inwieweit der grundsätzliche Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung rechtssicher aufrechterhalten werden kann. Herr Dr. Schiller hat erläutert, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass der Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung ein legitimes städtebauliches Ziel sein könne, dies in einem neuen Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei nur dann möglich sei, wenn sich die Beschränkungen im engen Rahmen halten. Die ansässigen Betriebe seien aber nach dem Duktus des Urteils von Beschränkungen auszunehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind damit die Möglichkeiten der kommunalen Planung in Bezug auf die Strahlenschutzbetriebe ausgeschöpft. Es wird empfohlen, im neuen Bebauungsplan auf die Regelungen zum Strahlenschutz zu verzichten. Die auch vom Gericht genannten Möglichkeiten des behördlichen Handelns konzentrieren sich damit auf das Umweltministerium als Genehmigungsbehörde, um sowohl die Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung als auch die Umsetzung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 0Enthaltung: 1

 

 

 

 

  1. Streichung folgender Absätze aus der Vorlage 17-05281:

 

- Urteil des OVG

 

Das OVG hat darüber einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans TH 22 gerügt. Es seien die zahlreichen Teilregelungen zu Lasten der ansässigen Unternehmen nicht ausreichend ins Verhältnis gesetzt zu den geringen Vorteilen, die die Stadt mit den Festsetzungen erreichen könne. Dadurch richte sich die Abwägung zu sehr gegen die ansässigen Unternehmen. Die Urteilsgründe im Einzelnen wurden dem Rat mit Vorlage 17-03849 mitgeteilt.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gute Chancen, dies zu beheben. Im Planverfahren wird überprüft, inwieweit durch einen erweiterten Flächenzuschnitt der Gewerbeflächen den Bedenken des OVG entsprochen werden kann. Ebenso wird die Notwendigkeit einer öffentlichen Erschließung über den Gieselweg, wie sie noch im Bebauungsplan TH 18 vorgesehen ist, überprüft. Das neue Planverfahren wird zudem prüfen, inwieweit eine Anbindung des Standortes an das Gewerbegebiet Waller See möglich ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0

 

 

  1. Streichung folgender Sätze aus der Vorlage 17-05281:

 

- Planungsziele
 

Aufgrund des rechtlichen Risikos bei Beihaltung eines über die Strahlenschutzverordnung hinausgehenden Vorsorgeprinzips werden die Regelungen zum Strahlenschutz nicht weiterverfolgt. Die übrigen bisherigen Planungsziele gelten fort.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 2dagegen: 8Enthaltungen: 3

 

 

  1. Einfügung folgenden Satzes in die Vorlage 17-05281:

 

- Planungsziele

 

Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen.

Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Hierbei ist die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0

 

 

  1. Einfügung folgenden Halbsatzes in die Vorlage 17-05281:

 

- Planungsziele

 

Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen.

Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Hierbei ist die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen.

 

Dazu soll neben anderen Maßnahmen der Gewerbestandort in seiner Ausdehnung räumlich begrenzt und die Zulässigkeit anderer störender Nutzungen neu geregelt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0

 

 

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Beschluss:

 

Beschlussvorschlag unverändert: "Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/Harxbütteler Straße - neu“, TH 24, beschlossen.“

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Abstimmungsergebnis:

 

Über die einzelnen Punkte des Änderungsantrages wurde wie folgt getrennt abgestimmt:

 

  1. Streichung folgender Absätze aus der Vorlage 17-05281:

 

- Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22

 

Das OVG hat in seiner Entscheidung die Frage offengelassen, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel der Stadt Braunschweig sein kann, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Es macht in der Begründung deutlich, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos ausgesprochen schmal sei, da das Vorsorgeprinzip bereits die Strahlenschutzverordnung nachhaltig präge und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte ein behördliches Handeln erlaube. Aus den vom Land erhobenen Messwerten ließe sich ein Gefährdungspotenzial nicht feststellen.

 

Die Verwaltung hatte im Nachgang zu dem Urteil den beauftragten Rechtsanwalt um eine Einschätzung gebeten, inwieweit der grundsätzliche Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung rechtssicher aufrechterhalten werden kann. Herr Dr. Schiller hat erläutert, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass der Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung ein legitimes städtebauliches Ziel sein könne, dies in einem neuen Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei nur dann möglich sei, wenn sich die Beschränkungen im engen Rahmen halten. Die ansässigen Betriebe seien aber nach dem Duktus des Urteils von Beschränkungen auszunehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind damit die Möglichkeiten der kommunalen Planung in Bezug auf die Strahlenschutzbetriebe ausgeschöpft. Es wird empfohlen, im neuen Bebauungsplan auf die Regelungen zum Strahlenschutz zu verzichten. Die auch vom Gericht genannten Möglichkeiten des behördlichen Handelns konzentrieren sich damit auf das Umweltministerium als Genehmigungsbehörde, um sowohl die Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung als auch die Umsetzung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 0Enthaltung: 1

 

 

  1. Streichung folgender Absätze aus der Vorlage 17-05281:

 

- Urteil des OVG

 

Das OVG hat darüber einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans TH 22 gerügt. Es seien die zahlreichen Teilregelungen zu Lasten der ansässigen Unternehmen nicht ausreichend ins Verhältnis gesetzt zu den geringen Vorteilen, die die Stadt mit den Festsetzungen erreichen könne. Dadurch richte sich die Abwägung zu sehr gegen die ansässigen Unternehmen. Die Urteilsgründe im Einzelnen wurden dem Rat mit Vorlage 17-03849 mitgeteilt.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gute Chancen, dies zu beheben. Im Planverfahren wird überprüft, inwieweit durch einen erweiterten Flächenzuschnitt der Gewerbeflächen den Bedenken des OVG entsprochen werden kann. Ebenso wird die Notwendigkeit einer öffentlichen Erschließung über den Gieselweg, wie sie noch im Bebauungsplan TH 18 vorgesehen ist, überprüft. Das neue Planverfahren wird zudem prüfen, inwieweit eine Anbindung des Standortes an das Gewerbegebiet Waller See möglich ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0

 

 

  1. Streichung folgender tze aus der Vorlage 17-05281:

 

- Planungsziele
 

Aufgrund des rechtlichen Risikos bei Beihaltung eines über die Strahlenschutzverordnung hinausgehenden Vorsorgeprinzips werden die Regelungen zum Strahlenschutz nicht weiterverfolgt. Die übrigen bisherigen Planungsziele gelten fort.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 2dagegen: 8Enthaltungen: 3

 

 

  1. Eingung folgenden Satzes in die Vorlage 17-05281:

 

- Planungsziele

 

Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen.

Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Hierbei ist die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0

 

 

  1. Einfügung folgenden Halbsatzes in die Vorlage 17-05281:

 

- Planungsziele

 

Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen.

Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Hierbei ist die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen.

 

Dazu soll neben anderen Maßnahmen der Gewerbestandort in seiner Ausdehnung räumlich begrenzt und die Zulässigkeit anderer störender Nutzungen neu geregelt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0

 

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