Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

19.09.2017 - 5.3 Audioaufzeichnung der Stadtbezirksratssitzungen...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Bley für „Die Gruppe" begründet den Antrag und weist darauf hin, dass für ihn kein Grund ersichtlich sei, in den Bezirksräten zumindest hinsichtlich der Audioaufzeichnungen nicht analog zu den Ratssitzungen zu verfahren. Er weist darauf hin, dass der Abgleich der Protokollnotizen mit dem tatsächlich Gesagten dadurch deutlich erleichtert würde. Zudem würde mehr Transparenz gegenüber dem Bürger geschaffen.

 

Im Anschluss an eine vielschichtig geführte Diskussion innerhalb des Stadtbezirksrates über den tatsächlichen Nutzen von Audioaufzeichnungen und deren technische und archivarische Umsetzbarkeit informiert die Bezirksgeschäftsstellenleiterin zunächst über die dazu existierenden Vorschriften. Es erfolgt ein Verweis auf die Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig (§ 43) sowie den darin enthaltenen Querverweis auf die Hauptsatzung (§ 17). In Abs. 7, letzter Satz, ist festgelegt, dass die in § 17 für Ton- und Videoaufzeichnungen getroffenen Vorschriften für die Sitzungen der Stadtbezirksräte keine Anwendung finden. Herr Bley sieht darin zunächst keinen Widerspruch, da in der Hauptsatzung Ton- und Videoaufzeichnungen in den Bezirksräten seiner Interpretation nach durch diese Vorschrift nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Die Verwaltung hält entgegen, dass die Vorschrift einerseits eindeutig ist. Somit müsste für ein entsprechendes Verfahren in den Stadtbezirksräten die Hauptsatzung geändert werden. Ein solcher Beschluss ist dem Rat der Stadt vorbehalten. Andererseits weist die Bezirksgeschäftsstellenleiterin darauf hin, dass die Stadtbezirksräte im Gegensatz zum Rat der Stadt keinen festen Sitzungssaal haben und somit auf eingebaute Audiotechnik nicht zurückgegriffen werden kann. Herr Bley hält es für zumindest prüfwürdig, die Bezirksgeschäftsstellen mit entsprechenden mobilen Geräten auszustatten, die dann zu den Sitzungen mitgebracht werden müssten. Hinsichtlich des bezirksübergreifenden Charakters einer solchen Verfahrensregelung (vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit) wird aus dem Bezirksrat dahingehend argumentiert, dass ein Gremium den Anfang machen müsste. Es bleibt der Verwaltung unbenommen, hier z. B. eine Umfrage in den übrigen 18 Stadtbezirksräten zu starten. Der Vollständigkeit halber weist die Bezirksgeschäftsstellenleiterin noch darauf hin, dass lt. Hauptsatzung jedem Ratsmitglied das Recht zusteht, ohne nähere Begründung Tonaufzeichnungen des eigenen Redebeitrages zu beenden bzw. im weiteren Fortgang der Sitzung zu unterlassen. Die Bedienung der Aufzeichnungsgeräte sei ggf. daher nicht so einfach wie von einigen Bezirksratsmitgliedern unterstellt. Welche Kosten für die Beschaffung und Vorhaltung einer geeigneten Ausstattung inkl. Software entstehen, ist völlig offen. Ebenso kann der zusätzliche personelle Aufwand für die Bearbeitung, Veröffentlichung und Archivierung nicht beziffert werden.

 

Abschließend erfolgt eine Verständigung darauf, an die Verwaltung den Prüfauftrag zu erteilen.

 

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Beschluss:

-Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG-

 

Die Verwaltung möge prüfen, inwiefern von Sitzungen des Stadtbezirksrates 310 Audioaufzeichnungen analog zu denen der Ausschüsse des Rates angefertigt und auf der Seite der Stadt veröffentlicht werden können.

 

 

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10   dafür3   dagegen3   Enthaltungen

Erläuterungen und Hinweise