Rat und Stadtbezirksräte
05.12.2017 - 7 Straßenausbaubeitragsrecht: Basisinformation zu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 05.12.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Frau Müller vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr erläutert die Begriffe Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung.
In der Vergangenheit wurden die Straßenausbaubeiträge erst erhoben, wenn die gesamte Straße saniert wurde. Eine Verfristung der Ausbaubeiträge gab es nicht. Nach den neuesten Gerichtsurteilen ist diese Vorgehensweise nicht mehr zulässig, die Sanierung muss innerhalb bestimmter Fristen abgerechnet werden.
Bei der Aufwandsspaltung wird eine Maßnahme abgerechnet, wenn z. B. die Fahrbahn saniert wurde, der Fußwegbereich noch nicht saniert wurde und noch nicht feststeht, wann die Sanierung des Fußweges erfolgen soll. In diesem Fall werden Ausbaubeiträge auch nur für die Sanierung der Fahrbahn erhoben.
Bei der Abschnittsbildung werden einzelne Teilbereiche einer Straße abgerechnet, weil die Sanierung der ganzen Straße nicht möglich ist (z. B. Helmstedter Straße), sondern die Sanierung in Abschnitten durchgeführt wird. In diesem Fall erhalten diejenigen Anlieger einen Ausbaubeitragsbescheid, die in diesem Abschnitt Eigentümer der Häuser bzw. Wohnungen sind.
Auf Nachfrage von Herrn Walz erläutert Frau Müller, dass die Kosten der Erneuerung der Entwässerungskanäle grundsätzlich nicht beitragspflichtig sind außer bei einem Neubau eines Entwässerungskanals.
