Rat und Stadtbezirksräte
29.11.2017 - 3.2.2 Mündliche Informationen des Fachbereichs Tiefba...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2.2
- Datum:
- Mi., 29.11.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau Müller, Fachbereich Tiefbau und Verkehr, erläutert die Begriffe Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung.
In Vergangenheit wurden die Ausbaubeiträge erst erhoben, wenn die gesamte Straße saniert wurde. Eine Verfristung der Ausbaubeiträge gab es nicht. Nach den neuesten Gerichtsurteilen ist diese Vorgehensweise nicht mehr zulässig, die Sanierung muss innerhalb bestimmter Fristen abgerechnet werden.
Bei der Aufwandsspaltung wird eine Maßnahme abgerechnet, wenn z. B. die Fahrbahn saniert wurde, der Fußwegbereich noch nicht saniert wurde und noch nicht feststeht, wann die Sanierung des Fußweges erfolgen soll. In diesem Fall werden Ausbaubeiträge auch nur für die Sanierung der Straße erhoben.
Bei der Abschnittsbildung werden einzelne Teilbereiche einer Straße abgerechnet, weil die Sanierung der ganzen Straße nicht möglich ist (z. B. Helmstedter Straße), sondern die Sanierung in Abschnitten durchgeführt wird. In diesem Fall erhalten diejenigen Anlieger einen Ausbaubeitragsbescheid, die in diesem Abschnitt Eigentümer der Häuser bzw. Wohnungen sind.
