Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

13.02.2017 - 3 Bebauungsplan "Gieselweg/ Harxbütteler Straße -...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Protokollnotiz: Die Tagesordnungspunkte 3 und 4 werden zusammengefasst beraten.

 

Herr RA Dr. Schiller fasst den Inhalt des OVG-Urteils zusammen:

 

Das OVG habe die textlichen Festsetzungen zur Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot für Betriebe nach der StrSchVO für zu unklar gehalten, desgleichen die Verpflichtung der Firmen, Gutachten beizubringen. Das OVG habe ausdrücklich offengelassen, ob die StrSchVO als Bundesrecht überhaupt Raum lasser strahlenschutzrechtliche Regelungen in städtebaulicher Hinsicht. Das Urteil sei darauf gestützt worden, dass das Risiko der Anwohner in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden sei. Die im Internet veröffentlichten Messwerte ließen ein Risiko nicht feststellen. Der Stresstest enthalte keine Aussagen zur Gewichtung des Risikos. Das Restrisiko-Gutachten sei insoweit nicht ausreichend. Das OVG habe beanstandet, dass die Stadt bei ihrer Abwägung eine Gewichtung zu Lasten der Betriebe vorgenommen habe, wobei das OVG davon ausgegangen sei, durch die Einschränkungen sei die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe in Frage gestellt. Die Flächenreduzierung sei nach Auffassung des OVG nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt; eine Erschließung des Gebiets von Westen her sei nicht hinreichend betrachtet worden, ferner die Erschließung der Grundstücke, die Betriebsleiterwohnungen sowie Werbung, Lärmimmissionen und Begrünung. Das OVG habe den Schutz der Bevölkerung vor Strahlung für zu gering gegenüber den Belangen der Firmen angesehen.

 

Zu den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde hat Herr Dr. Schiller verdeutlicht, dass bestimmte Zulassungsgründe gegeben sein müssen. In Betracht komme hier eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, es müsse sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage handeln, die bisher höchstrichterlich ungeklärt sei. Handele es sich hingegen um eine Einzelfallentscheidung, sei eine Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht erfolgreich, wenn das OVG z. B. eine Gewichtung bei der Abwägung verkannt habe. Herr Dr. Schiller führt aus, dass nach seiner Erfahrung Nichtzulassungsbeschwerden im Planungsrecht angesichts der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BVerwG kaum erfolgreich seien. Nach seiner Einschätzung habe eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Fall keine Erfolgsaussichten, da die einzige grundsätzlich bedeutsame Frage, nämlich das Verhältnis der StrSchVO zum Bauplanungsrecht, ausdrücklich offen gelassen worden sei und somit kein tragender Grund des Urteils sei. Das OVG habe sich bei seiner Beurteilung der Abwägung und Bestimmtheit an die Rechtsprechung des BVerwG gehalten. Eine nicht überzeugende Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertige keine Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Herr Dr. Schiller erläutert, dass das OVG Hinweise für die neue Planung gegeben habe. Ausweislich der Ausführungen auf S. 31 des Urteils sehe das OVG den Risikoschutz der Anlieger für nicht gewichtiger an als die Belange der Betriebe, da die Strahlenschutzbehörden insoweit Maßnahmen ergreifen können. Das OVG werde bei einer erneuten Planung gleichen Inhalts voraussichtlich diesen Hinweisen entsprechend entscheiden.

 

Ratsfrau Buchholz führt aus, das OVG habe nur eine bestimmte Menge von Informationen erhalten. Die BISS habe in der Vergangenheit angeregt, Datenmaterial zum Nachweis eines höheren Risikos zu sammeln. Zu dem angesprochenen Minimierungsgebots nach der StrSchVO sei festzustellen, dass die Behörden in der Vergangenheit die Firmen nicht zur Minimierung angehalten, sondern Wege gefunden hätten, ohne Minimierung die Vorgaben einzuhalten, als Beispiel sei die „2000 Stunden Regelung“ zu nennen. Es sei erforderlich, dass ein Stresstest durchgeführt werde. Mit der neuen Planung müsse man zumindest erreichen, neue Firmen nach StrSchVO auszuschließen.

 

Der stellvertretende Bezirksbürgermeister, Herr Schröter, gibt zu bedenken, die vom OVG angeregte Erschließung vom Gewerbegebiet Waller See her führe zu Verkehrsstaus und reduziere die Naherholungsflächen und Radwegeverbindung. Er fragt, ob für die Halle eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

 

Herr Dr. Schiller erläutert, dass mit Rechtskraft des OVG-Urteils die Gefahr bestehe, dass in dem beim VG anhängigen Vollstreckungsverfahren, wenn nicht ein neuer Bebauungsplan zugrunde zu legen sei, Zwangsmittel gegen die Stadt festgesetzt werden könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Halle sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Zuwegung sei zu beachten, dass die Stadt mit dem neuen Bebauungsplan die nicht bebauten Flächen zucknehmen dürfe. Für die Abwicklung des Verkehrs seien straßenverkehrsrechtliche Regelungen möglich.

 

Zu der von Ratsfrau Buchholz getroffenen Feststellung, das MU schreite nicht deutlich genug ein, führt Herr Dr. Schiller aus, dass selbst in einem solchen Fall die Grundsätze, wann eine städtebauliche Handhabe im Bereich des Strahlenschutzes bestehe, nicht verändert würden.

Selbst wenn dem OVG mehr Daten zur Verfügung gestanden hätten, hätte dies nicht dazu geführt, dass die grundsätzliche Einschränkung der städtebaulichen Planungsmöglichkeiten durch die StrSchVO anders ausgefallen wäre. Das OVG habe ausdrücklich Bezug genommen auf die veröffentlichten Daten. Das OVG habe in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die Stadt Konflikte in das Genehmigungsverfahren verlagern dürfe. Dies lasse erkennen, dass hier die Strahlenschutzbehörde gefordert sei und durch die Bauleitplanung nur ein flankierender Schutz erfolgen dürfe.

 

Ratsherrster fragt, welche der drei in Betracht kommenden Varianten, nämlich keine neue Planung, ein Bebauungsplan mit Ausschluss der Strahlenschutzbetriebe oder ein Bebauungsplan ohne Ausschluss der Strahlenschutzbetriebe, möglich seien.

 

Stadtbaurat Leuer informiert, dass ein neuer Bebauungsplan für das Gebiet weiterverfolgt würde. Die Stadt sei bisher einen Weg gegangen, der zwar Chancen für einen zulässigen Ausschluss von Strahlenschutzbetrieben eröffnet habe. Sie habe insoweit die Risiken dargestellt. Dieser Weg habe sich jedoch als nicht zielführend herausgestellt. Der Bebauungsplan solle zunächst ergebnisoffen sein und die Hinweise des OVG geprüft werden. Die Stadt müsse hinsichtlich des Stresstests mit dem MU in Kontakt treten.

 

Herr Dr. Schiller verdeutlicht, dass das OVG auf den Stresstest eingegangen sei, in diesem würden nähere Untersuchungen für erforderlich gehalten. Herr Dr. Schiller weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall Amtshaftungsansprüche im Raum stünden, wenn die neue Planung nicht als vertretbar einzustufen sei. In diesem Fall komme ein Verschulden in Betracht. Hinsichtlich des Schadensersatzes sei zu bedenken, dass der beantragte Hallenbau betriebliche und ggf. wirtschaftliche Gründe habe.

 

Ratsfrau Palm bittet darum, die Auswirkungen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf den Bebauungsplan TH 22 und den anhängigen Vollstreckungsantrag darzustellen.

 

Ratsfrau Buchholz macht darauf aufmerksam, dass ein externes Rechtsgutachten vorgelegen habe, wonach die Kommunen Strahlenschutz regeln dürften.

 

Herr Schröter gibt zu bedenken, dass die Vorlagen erst kurzfristig zugegangen seien. Er bittet um Mitteilung, wie ein zeitlicher Aufschub für die Beschlussfassung erfolgen könne, damit andere Meinungen eingeholt werden können.

 

Ratsfrau Schneider fragt, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde einen zeitlichen Aufschub bewirke.

 

Ratsherr Scherf regt an, das MU zum Handeln zu bewegen und gibt zu bedenken, dass Rechtssicherheit auch für die Unternehmen anzustreben sei. Er fragt, welche Auswirkungen es habe, wenn die Stadt nichts weiter veranlasse.

 

Stadtbaurat Leuer teilt hierzu mit, dass die alten Bebauungspläne einen erheblichen flächenmäßigen Umgrifftten, deshalb sei eine neue Planung erforderlich.

 

Herr Dr. Schiller beantwortet die gestellten Fragen. Es sei denkbar, aus taktischen Gründen eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Diese hätte aufschiebende Wirkung. Das BVerwG würde ungefähr 3 4 Monate für seine Entscheidung benötigen. In dem beim VG anhängigen Vollstreckungsverfahren sei das VG allerdings nicht gehindert, seiner Beurteilung das OVG-Urteil zugrunde zu legen, auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben würde. Das VG sei befugt, die Erfolgsaussichten der Beschwerde selbst einzuschätzen. Es komme allenfalls eine Bitte an das VG in Betracht, noch nicht zu entscheiden.

Hinsichtlich der Amtshaftung sei zu bedenken, dass eine nicht aussichtsreiche Nichtzulassungsbeschwerde ein Verschulden der Stadt begründen könne.

 

Ratsfrau Gries macht darauf aufmerksam, dass die Fa. Eckert & Ziegler umfassendere Umgangsgenehmigungen habe als andere vergleichbare Firmen.

 

Auf die Anregung von Ratsherrn Edelmann, mögliche Schadensersatzforderungen einzugrenzen, führt Herr Dr. Schiller aus, dass eine Größenordnung möglicher Schadensersatzforderungen nicht bezifferbar sei.

 

Auf die Frage von Ratsherrn Scherf, welche Verbesserungen für die Anwohner möglich seien, erklärt Stadtbaurat Leuer, dass die bebaubaren Flächen verringert werdennnten. Ferner seien Verbesserungen der Erschließung, der Schallimmissionen und der Gestaltung denkbar.

 

Ratsfrau Palm regt zum weiteren Verfahren an, dass die Fraktionen sich mit der Problematik auseinandersetzen und in der heutigen Sitzung keine Beschlüsse gefasst werden sollten.

 

Der Ausschuss lässt die Vorlagen daraufhin passieren.

 

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Beschluss:

"Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/ Harxbütteler Straße - neu“, TH 24 beschlossen.“

 

"Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 3.2 dargestellt ist, wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen."

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss lässt die Vorlage passieren.

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise