Rat und Stadtbezirksräte
02.03.2018 - 4.1 Vorstellung der Förderrichtlinien (Vortrag)
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Datum:
- Fr., 02.03.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Frau Seyler stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Kulturförderrichtlinien für den Fachbereich Kultur vor. Nachfragen der Ausschussmitglieder werden beantwortet.
In der anschließenden Diskussion regt Ratsfrau Dr. Flake eine Überarbeitung der Förderrichtlinien an. Exemplarisch zählt sie die Begrenzung der maximalen Fördersumme auf 50%, die Einreichung von Belegen im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise sowie die momentan einjährige "Zwangspause" nach dem Erhalt einer Konzeptionsförderung auf.
Überdies wird von einigen Ausschussmitgliedern die lange Wartezeit zwischen Antragstellung und Inkrafttreten des Haushalts und damit Verfügbarkeit der Mittel bemängelt. Ratsherr Flake bittet in diesem Zusammenhang bei der Finanzverwaltung nachzufragen, inwieweit das Instrument der "Verpflichtungsermächtigung" hier helfen könnte.
Frau Dr. Hesse teilt mit, dass die Erarbeitung der Förderrichtlinien ehedem ein Ergebnis der Bemühungen um eine KEP-Planung gewesen seien. Man habe sich damals an den Förderrichtlinien der großen Stiftungen orientiert. Eine Überarbeitung der Förderrichtlinien sei möglich, jedoch wäre - z. B. im Falle der Senkung der maximalen Fördersumme 50% - ggf. der Förderansatz entsprechend zu erweitern. Auch müsste ggf. die bestehende Struktur in der Kulturverwaltung hinsichtlich von Personalauslastungen überprüft werden.
Die Verwaltung sagt zu, die Thematik „Verpflichtungsermächtigung" (VE) mit der Finanzverwaltung zu klären und zum nächsten AfKW einen Vorschlag zur Besetzung einer Arbeitsgruppe zu präsentieren und im nichtöffentlichen Teil vorzustellen. (Nachtrag: Auf die Nachfrage zur Thematik „VE“ wird Folgendes mitgeteilt:
Das Instrument der Verpflichtungsermächtigung ist hier nicht einschlägig.
Das Instrument der Verpflichtungsermächtigung stellt gemäß §112 Abs. 2 Satz 1 d) des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ausschließlich eine Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen dar, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt führen werden.
Dieses Instrument ist erforderlich, um z. B. bei Baumaßnahmen, die sich über die mehrere Jahre erstrecken, einen Auftrag über die gesamte Maßnahme erteilen zu können, da der veranschlagte Auszahlungsansatz des Startjahres als Ermächtigung für das Gesamtprojekt unter Berücksichtigung des Kassenwirksamkeitsprinzips im Regelfall keine ausreichende Ermächtigung darstellen kann.
Bei der Gewährung von Projektförderungen handelt es sich allerdings um Aufwendungen des Ergebnishaushalts. Das Instrument der Verpflichtungsermächtigungen steht deshalb haushaltsrechtlich hier nicht zur Verfügung.)
Es wird darum gebeten, die PowerPoint-Präsentation als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
