Rat und Stadtbezirksräte
27.02.2018 - 10 Beschluss über den Jahresabschluss 2016 gemäß §...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Sitzung:
-
Sitzung des Bauausschusses
- Gremium:
- Bauausschuss
- Datum:
- Di., 27.02.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsherr Sommerfeld nimmt Bezug auf seine E-Mail vom 27. Februar 2018, mit der er darauf
hinweise, dass im Rechenschaftsbericht 2016 bei einer großen Anzahl von Haushaltsresten nicht erläutert sei, warum die Mittel nicht ausgegeben worden seien. Er bittet um die Benennung des Sachstands hierzu.
Frau Moheit erläutert kurz die Systematik der Haushaltsreste.
Stadtbaurat Leuer geht auf die einzelnen Haushaltsreste ein, die in der E-Mail von Ratsherrn Sommerfeld aufgelistet sind. Er verdeutlicht, dass es unterschiedliche Gründe gäbe, warum es zu diesen Haushaltsresten komme. Die meisten Projekte befänden sich noch in der Umsetzung. Darüber hinaus gäbe es Projekte, bei denen es Probleme in der Umsetzung gegeben habe. Weiterhin befänden sich mehrere Projekte in der Rechnungslegung.
Ratsherr Sommerfeld bittet um Auskunft, ob die Umsetzung der genannten Projekte in 2018 abgeschlossen werden könne.
Stadtbaurat Leuer informiert, dass die Projekte so zügig wie möglich umgesetzt würden.
Ratsherr Köster geht auf den Jahresabschluss 2016 der Sonderrechnung Hochbau- und Gebäudemanagement ein. Hier seien außerordentliche Erträge von ca. 1 Mio. € ausgewiesen. In den schriftlichen Erläuterungen hierzu sei ausgeführt, dass es sich im Wesentlichen um Erträge aus der Herabsetzung der Instandhaltungsrückstellungen handele. Dafür sei ein Planansatz von 0 € hinterlegt. Ratsherr Köster bittet hierzu um Erläuterung.
Herr Eckermann erläutert die grundsätzliche Bildung von Rückstellungen. Diese könnten auch für unterlassene Instandhaltungen gebildet werden. Die Bildung der Rückstellungen erfolge nach dem Vorsichtsprinzip. Wenn sich im darauffolgenden Jahr herausstelle, dass die veranschlagten Beträge nicht erforderlich seien, können diese wieder herabgesetzt werden. Dies sei hier geschehen.
Beschluss:
„1.Nach Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG des Jahresabschlusses 2016 durch den Oberbürgermeister sowie der Jahresabschlüsse 2016 der Sonderrechnungen Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft durch den Finanzdezernenten und des Jahresabschlusses 2016 des Fachbereiches Hochbau und Gebäudemanagement durch den Stadtbaurat und aufgrund des Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsamtes im Schlussbericht für das Haushaltsjahr 2016 wird der Jahresabschluss 2016 beschlossen.
2.Im Rahmen des Beschlusses über den Jahresabschluss 2016 werden folgende Genehmigungen erteilt:
2.1Der Jahresüberschuss des ordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 14.768.306,96 € wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und dann gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 1 NKomVG zu bildenden Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt. Daraus ergibt sich ein neuer Bestand der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 114.063.171,04 €.
Der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 5.053.449,75 € wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und dann gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG zu bildenden Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Daraus ergibt sich ein neuer Bestand der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 91.470.840,32 €.
2.2Der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung der Sonderrechnung Hochbau und Gebäudemanagement für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 783.610,06 € wird gemäß § 24 Abs.1 GemHKVO mit dem Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 908.769,19 € verrechnet. Das sich daraus ergebene Ergebnis mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 125.159,13 € wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG zu bildenden Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Daraus ergibt sich ein neuer Bestand der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 1.002.044,85 €.
2.3Der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung der Sonderrechnung Stadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 1.941.200,77 € wird auf die Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen. Der Fehlbetrag im Gebührenbereich in Höhe von 149.356,36 € wird aus dem nach § 54 GemHKVO zu bildenden Sonderposten Gebührenausgleich ausgeglichen. Damit ergibt sich ein neuer Bestand des Sonderpostens Gebührenausgleich in Höhe von 13.993.306,38 €. Der Fehlbetrag im neutralen Bereich in Höhe von 1.791.844,41 € wird gemäß § 24 Abs. 1 GemHKVO soweit wie möglich durch die vorhandene Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 1.055.251,44 € gedeckt. Damit ergibt sich ein neuer Bestand der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 0,00 €. Der verbleibende Betrag wird gemäß § 24 Abs. 1 GemHKVO soweit wie möglich durch die Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses (156.978,46 €) und dem Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses 2016 (85.730,48 €) abgedeckt. Der verbleibende Betrag in Höhe von 493.884,03 € wird aus der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gebildeten Sonstigen Rücklage entnommen.
Der Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung der Sonderrechnung Stadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 110.176,76 € wird auf die Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen. Ein Betrag in Höhe von 195.907,24 € wird aus der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gebildeten Sonstigen Rücklage gedeckt. Daraus ergibt sich insgesamt ein neuer Bestand der Sonstigen Rücklage in Höhe von 2.437.500,82 €. Der verbleibende Überschuss in Höhe von 85.730,48 € wird gemäß § 24 Abs. 1 GemHKVO zur Abdeckung des Fehlbetrages aus dem ordentlichen Ergebnis verwendet. Daraus ergibt sich ein neuer Bestand der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 0,00 €.
2.4Der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung der Sonderrechnung Abfallwirtschaft für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 794.004,04 € wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen. Der Fehlbetrag im Gebührenbereich in Höhe von 419.779,28 € wird aus dem nach § 54 GemHKVO zu bildenden Sonderposten Gebührenausgleich ausgeglichen. Damit ergibt sich ein neuer Bestand des Sonderpostens Gebührenausgleich in Höhe von 4.638.668,44 €. Der Fehlbetrag im neutralen Bereich in Höhe von 374.224,76 € wird gemäß § 24 Abs. 1 GemHKVO durch die vorhandene Überschussrücklage gedeckt. Damit ergibt sich ein neuer Bestand der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 524.687,25 €.
Der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses aus der Ergebnisrechnung der Sonderrechnung Abfallwirtschaft für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 32.164,27 € wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2017 vorgetragen und dann gemäß § 110 Abs. 7 GemHKVO der gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG zu bildenden Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Daraus ergibt sich ein neuer Bestand der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 120.984,74 €.
Anlagen zur Vorlage
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