Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

07.05.2019 - 6 Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan LE 2 St...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Stadtbaurat Leuer führt an, dass die Aufhebung des Bebauungsplans LE 2 der Schaffung von Rechtssicherheit und der Bereinigung des Plankatasters dient. Er betont, dass Bereiche, die überbaut werden dürfen, sich bereits heute an der angrenzenden Bebauung orientieren. Dies werde bei Bauanträgen geprüft und auf Grundlage des § 34 BauGB regelmäßig vernünftige Lösungen erzielt. Anstatt mit knappen personellen Ressourcen einen neuen Bebauungsplan zu erstellen, sei es empfehlenswert, zu beobachten. Es sei geboten, so manche veraltete Bausubstanz anzupassen. Dies solle man als innovative Stadt ermöglichen. Auf Erörterungen zu den Beschlussvorlagen 18-09046 und 18-09046-01 im Januar 2019 nimmt er Bezug.

 

Ratsfrau Gries bringt den Änderungsantrag 19-10470 ein. § 34 BauGB könne nicht alles regeln. Das Augenmaß bei Modernisierungen solle festgeschrieben werden, um ungewollten Entwicklungen vorzubeugen.

 

Mit Hinweis auf Beispiele aus Lehndorf, wo sich neue Bauwerke gefühlt nicht harmonisch in die Umgebung einfügen, zeigt Ratsherr Hinrichs grundsätzliche Sympathie mit dem Änderungsantrag. Für ihn sei entscheidend, welche Lösung praktikabler sei, damit die Bauverwaltung auf Architektenentwürfe rechtssicher Einfluss nehmen kann.

 

Bürgermitglied Dr. Schröter berichtet aus dem Stadtbezirksrat 321 Lehndorf-Watenbüttel, wonach die Siedlungsstruktur erhalten bleiben soll und gleichzeitig harmonisch sich einfügende zeitgemäße Gestaltung sowie größere Bauten und Anbauten möglich sein sollen. Dafür reiche das Anwendungsfeld des § 34 BauGB nicht aus.

 

Frau Dr. Goclik führt als weitere Argumente für einen neuen Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift an, Schottergärten vermeiden und erhaltenswerten Baumbestand festsetzen zu können.

 

Ratsherr Kühn setzt auf das Expertenwissen der Verwaltung. Ein neuer Bebauungsplan ist aus seiner Sicht nicht der richtige Weg. Ein von der Verwaltung veröffentlichter Positiv- und Negativkatalog, der aufzeigt, welche Grenzfälle in Ordnung sind, wäre für Bauantragstellende und Architekt*innen eine hilfreiche Orientierungshilfe und eine gute Kompromisslösung.

 

Stadtbaurat Leuer verweist auf Möglichkeiten des § 34 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche), siehe auch Beschlussvorlage 18-09046-01. Er schlägt als Kompromiss vor, bei wesentlichen Bauanträgen eine Bauberatung unter Einbindung des Ref. 0610 vorzusehen, um die Innovationskraft nicht einzuschränken.

Es ist beabsichtigt, Schottergärten vorzubeugen, indem in der Baugenehmigung auf die Rechtslage hingewiesen wird, Gärtnereien usw. sensibilisiert werden und Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird (vgl. Protokollierung zu Antrag 19-10647).

 

Ratsfrau Mundlos befürwortet diesen Kompromissvorschlag. Sie würde es begrüßen, wenn ein Papier, aus dem hervorgeht, was zulässig ist und was nicht, im Nachgang zur Verfügung gestellt werden könnte.

Protokollnotiz: Die Erstellung einer solchen Handreichung ist nicht geplant. Sie würde Arbeitskraft binden und trotzdem unverbindlich sein. Sofern kein Bebauungsplan und keine örtliche Bauvorschrift Anwendung findet, regelt § 34 BauGB, was zulässig ist. Über Bauvorhaben ist im Einzelfall zu entscheiden.

 

Ratsfrau Gries betont, dass der Verwaltung bei diesem Kompromissvorschlag die Handhabe fehlt, im Bedarfsfall einzugreifen. Wie die Verwaltung sehen aber Ratsfrauen Gries und Palm auch die Problematik, einen Präzedenzfall zu schaffen, der von anderen Stadtbezirksräten aufgegriffen werden könnte. Im Falle diverser neu zu erarbeitender Bebauungspläne - neben ca. 30 laufenden Verfahren - würden personelle Kapazitäten an anderer Stelle fehlen.

 

Bürgermitglied Dr. Schröter würde es befürworten, wenn die Verwaltung kurzfristig mit einem neuen Bebauungsplan oder einer örtlichen Bauvorschrift für Lehndorf beginnt. Anhand von Erfahrungen hieraus könne geprüft werden, inwieweit es sinnvoll ist, bei anderen Stadtteilen, deren Siedlungsstruktur erhalten bleiben soll, ähnlich zu verfahren.

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Beschluss:

"1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung gem. der Anlage 4 zu behandeln.

2. Die Aufhebungssatzung für den in der Sitzung ausgehängten Bebauungsplan „Gemeinschaftssiedlung Lehndorf", LE 2 (Baublock 51/2 Urfassung), vom 24. November 1938 wird gemäß § 1 (8) in Verbindung mit § 10 (1) BauGB beschlossen.

3. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht zur Aufhebungssatzung wird beschlossen."

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Abstimmungsergebnis:

Dafür: 8 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise