Rat und Stadtbezirksräte
11.03.2020 - 19.3 Maßnahmenplanung in Natura 2000-Gebieten: Sachs...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 19.3
- Zusätze:
- Verantwortlich: AfD-Fraktion im Rat der Stadt
- Gremium:
- Planungs- und Umweltausschuss
- Datum:
- Mi., 11.03.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Warnecke verliest die Stellungnahme 20-12934-01.
Nach Ansicht von Frau Dr. Goclik seien entsprechend eines Gerichtsurteils die Umweltverbände bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen in Schutzgebieten zu beteiligen, solange keine Managementpläne oder Maßnahmenblätter vorliegen würden. Inwieweit sei das vorgesehen. Beispielsweise im FFH-Gebiet Rautheimer Forst und im Schapener Forst seien umfangreiche Fällungen vorgenommen worden, ohne dass eine Beteiligung der Umweltverbände stattgefunden habe.
Protokollnotiz: Nach einer auf Basis der Fragestellung durchgeführten Recherche ist ein entsprechendes Urteil nicht bekannt. Auch benachbarten Kommunen war ein solches Urteil auf Nachfrage nicht bekannt.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Die Freistellungen der Forstwirtschaft sind in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen - regelmäßig mit naturschutzfachlich begründeten Bewirtschaftungsauflagen - geregelt.
In diesem Rahmen kann Forstwirtschaft betrieben werden. Eine gesonderte Beteiligung von Verbänden ist nicht vorgesehen.
Sollten ausnahmsweise im Rahmen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG (forstwirtschaftliche) Maßnahmen zugelassen werden, die nicht über die Freistellungen oder Genehmigungsmöglichkeiten der jeweiligen Schutzgebietsverordnung abgedeckt sind, ist hinsichtlich solcher Maßnahmen für besonders schutzwürdige Gebiete (insbesondere NATURA 2000-Schutzgebiete oder Naturschutzgebiete) eine Verbandsbeteiligung naturschutzrechtlich vorgesehen (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).
Möglicherweise geht das angeführte Urteil bzw. die Fragestellung auf diese vorab dargestellten Beteiligungsrechte zurück.
