Rat und Stadtbezirksräte
17.09.2020 - 26.1.2 Änderung der Hundesteuersatzung - Änderungsantr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 26.1.2
- Zusätze:
- Verantwortlich: Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
- Gremium:
- Finanz- und Personalausschuss
- Datum:
- Do., 17.09.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschlussvorschlag der Gemien:
"Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig vom 18. Februar 2020
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), und §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl.
S. 309), hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 29. September 2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig vom 26. April 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 6 vom 18. Mai 2005) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 27. Mai 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 8 vom 13. Juni 2014, S. 33; berichtigt im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 10 vom 1. Juli 2014, S 39) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) für jeden weiteren Hund 204,00 €". bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) für den ersten gefährlichen Hund 600,00 €". cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) für jeden weiteren gefährlichen Hund 756,00 €". dd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) für jeden gefährlichen Hund, der nach
dem 31.12.2020 angeschafft wurde 804,00 €."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für welche die Steuer ermäßigt wird (§§ 5 und 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden vorangestellt."
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstaben d) und e)" durch die Angabe
„Absatz 1 Buchstabe c, d und e" ersetzt.
2. In § 4 Nummer 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Steuerbefreiung" die Wörter „wird nur für den ersten Hund gewährt und" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Buchstabe a), b) oder c)" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) oder b)" ersetzt.
4. § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.
5. § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Wort „nachdem" durch die Wörter „in dem" ersetzt.
6. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Insbesondere zur" durch das Wort „Zur" ersetzt.
Artikel II
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Ausschussvorsitzende lässt auf Antrag von Ratsherrn Merfort über den Antrag 20-14289 getrennt abstimmen über
1.) den Formulierungsvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für gefährliche Hunde: Dafür: 11 Dagegen: 2 Enthaltungen: 0
und
2.) den Formulierungsvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für sonstige Hunde: Dafür: 3 Dagegen: 10 Enthaltungen: 0
