Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

16.06.2020 - 7 Öffnung und Nutzung des Gemeinschaftshaus Broit...

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Wortprotokoll

Herr Becker, Leiter der Bezirksgeschäftsstelle West, erläutert, unter welchen Bedingungen das Gemeinschaftshaus Broitzem wieder genutzt werden kann. Seit dem 2. Juni 2020 sind die Gemeinschaftshäuser der Stadt Braunschweig wieder geöffnet und stehen grundsätzlich für die im Hygienekonzept beschriebenen Veranstaltungen zur Verfügung.

 

Grundlage des Konzepts zur Nutzung der Räumlichkeiten der Gemeinschaftshäuser ist die Verordnung (VO) zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22.05.2020. Danach können kurz beschrieben folgende Veranstaltungen zugelassen werden:

  • Sitzungen der kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen usw.
  • Sitzungen und Zusammenkünfte von gewählten Gremien öffentlich-rechtlicherrperschaften, Vereinen usw.
  • Sportausübung mit besonderen Hygieneregeln

 

Unabhängig von den speziellen Hygienevorgaben für die sportliche Nutzung sind in allen vorgenannten Fällen einer Nutzung der Gemeinschaftshäuser vom jeweiligen Mieter Desinfektionsmittel für die Hände und Einmalhandtücher mitzubringen und bereit zu stellen.

 

Außerdem ist darauf zu achten, dass beim Betreten und Verlassen der Gebäude ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Dieser kann während der Sitzungen bzw. der sportlichen Aktivität abgelegt werden. Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, einhält.

 

Weiterhin ist jeder Nutzer/jede Gruppe zum Nachweis von Infektionsketten verpflichtet, über jede Nutzungseinheit eine Teilnehmerliste (Ort, Datum, Uhrzeit, Namen, Adressen und Telefonnummern) zu führen, mindestens 4 Wochen aufzubewahren und auf Anforderung dem Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen.

 

Die Haftung für die Einhaltung der VO über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus geht für die Zeit der Nutzung auf den Mieter über. Dies betrifft auch mögliche Bußgelder aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der VO. Vor der ersten Nutzung ist eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zu unterschreiben.

 

Auf eine weitere mögliche Lockerung der Nutzungen in den Gemeinschaftshäusern nach dem niedersächsischen Stufenplan ab dem 22. Juni 2020 wird hingewiesen.

 

 

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