Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

11.03.2021 - 7.1.1 Finanzielle Hilfe für Prostituierte

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Ratsfrau Naber fragt nach, was gemeint sei damit, es sei bundesrechtlich abschließend geregelt.

 

Herr klockgether antwortet, dass für Leistungen hier das SGB II und das SGB XII in Frage komme. Unter den Leistungsbereich des GSB II würden alle erwerbsfähigen Personen fallen. Hier seien für Prostituierten einige Anforderung aber häufig nicht zu erfüllen. Es gebe besondere Regelungen für EU-Ausländer ab wann sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben würden. Die Regelungen für besondere Notlagen zielten auf den Personenkreis der Wohnungslosen mit besonderen Beeinträchtigung. Die Sozialleistungen des Bundes wiesen daher eine Lücke auf.

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Die Beantwortung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Erläuterungen und Hinweise