Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

09.09.2021 - 9 Anfragen

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Wortprotokoll

ndliche Anfragen

 

Frau Kusatz fragt nach dem Verfahren für die Einrichtung von Stellen für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und den Bundesfreiwilligendienst (BFD) bei freien Trägern, die keinem Dachverband angehören.

Herr Albinus sagt die Hilfestellung des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie bei der Einrichtung der Stellen zu.

 

Herr Flake weist mit Blick auf § 5 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt Braunschweig auf die Beschlusskompetenz des JHA hin, über Widersprüche in Angelegenheiten der Jugendhilfe zu entscheiden. In Frage käme hier nach der weitestgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen lediglich das Unterhaltsvorschussgesetz. Da es in den vergangenen Jahren keine derartigen Beschlussvorlagen im JHA gegeben hat, bittet Herr Flake um eine Erläuterung.

Herr Albinus sagt eine Beantwortung über das Protokoll zu.

 

Beantwortung der mündlichen Anfrage des Herrn Flake:

Die Regelung des § 5 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Braunschweig ergibt sich unmittelbar aus dem § 6 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission.

 

Bei Widerspruchsentscheidungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (z. B. Unterhaltsvorschussgesetz) handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insoweit liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Widerspruchsangelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises beim Oberbürgermeister.

Aus arbeitsökonomischen Gründen wurde die Befugnis für Entscheidungen in Widerspruchsangelegenheiten r den Bereich Unterhaltsvorschuss mit Verfügung vom 26. Mai 2005 vom Oberbürgermeister auf die jeweils zuständige Dezernentin bzw. den jeweils zuständigen Dezernenten delegiert.

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Erläuterungen und Hinweise