Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

01.12.2022 - 28 Kindertagespflege - Erhöhung des Betrags zur An...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

1. Ab 1. Januar 2023 wird der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auf 3,42 € je Stunde erhöht. Das Basisentgelt für die Kindertagespflegepersonen (KTPP) nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII beträgt somit ab 1. Januar 2023 5,30 € je Stunde.

 

2. Bei mindestens 5 (Erfahrungsstufe 2) bzw. 10 Jahren (Erfahrungsstufe 3) durchgehender Betreuungstätigkeit für Braunschweiger Kinder erhöht sich der Betrag aus 1. um jeweils weitere 0,50 € je Stunde. KTPP, die am 1. Januar 2023 die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, werden entsprechend eingestuft. Neueinstufungen erfolgen jeweils zum 1. Januar der Folgejahre. Unterbrechungen der Betreuungstätigkeit führen zur Verzögerung bei der Stufung.

 

3. Ab 2023 entfällt der bislang im Dezember eines Jahres gezahlte Leistungszuschlag bei mehr als 4.500 im Kalenderjahr geleisteten Betreuungsstunden.

KTPP, die weniger als 5 Jahre durchgehende Betreuung anbieten, aber im Jahr 2022 die für den Leistungszuschlag geforderte hohe Stundenzahl erbracht und damit den Leistungszuschlag erhalten haben, erhalten im Rahmen der Systemumstellung (finanzieller Bestandsschutz) zum 1. Januar 2023 vorzeitig eine "Eingruppierung" in die zweite Erfahrungsstufe.

 

4. Im Doppelhaushalt 2023/2024 erfolgt keine weitere Dynamisierung. Das dargestellte Entgeltmodell wird auf Auswirkungen evaluiert. Dabei gilt es auch, das Beitragsgefüge in der Region zu betrachten.

 

5. Für das Jahr 2022 erfolgt eine Einmalzahlung zur Erhöhung des Betrags für die Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 0,20 € für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden ab 1. August 2022.

 

Das bislang aus technischen Gründen praktizierte Verfahren, bei dem die anteiligen täglichen Betreuungsstunden für die Ermittlung der Geldleistung auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden, wird dahingehend geregelt, dass ab 2023 eine Aufrundung der anteiligen täglichen Betreuungsstunden auf die nächste halbe Stunde erfolgt. Es handelt sich um ein systemtechnisches Erfordernis, ein Rechtsanspruch ergibt sich hieraus nicht.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Dafür: 9 Dagegen: 0 Enthaltung: 0

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise