Rat und Stadtbezirksräte
03.05.2022 - 8.7 Baugebiet HdL - Lärmschutz gegen die Lärmquelle...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.7
- Zusätze:
- Verantwortlich: SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat 212
- Datum:
- Di., 03.05.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Beschluss:
- zurückgestellt
Wortprotokoll
Herr Kühn erläutert die Anfrage.
Auf Vorschlag der Verwaltung bittet Herr Kühn um mündliche Beantwortung von Teilfragen. Eine vollständige Stellungnahme der Verwaltung liegt wegen einer Beteiligung von Dritten noch nicht vor.
Zu 1.:
Das Plangebiet der ehemaligen HdL-Kaserne ist insbesondere vom Straßenverkehrslärm der BAB 39, der Rautheimer Straße (K 79) und der Braunschweiger Straße (K 42) sowie vom Gewerbelärm des östlich angrenzenden Gewerbegebiets „Rautheim-Nord“ lärmvorbelastet. Des Weiteren wirkt sich der Schienenverkehrslärm der nordwestlich der BAB 39 gelegenen Schienenwege der DB-AG auf das Plangebiet aus. Zum Schutz und zur Vorbeugung vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde 2016 im Rahmen der Aufstellungsverfahren zu den beiden Bebauungsplänen „Heinrich-der-Löwe-Kaserne“, AW 100, und „Gewerbegebiet Heinrich-der-Löwe-Kaserne“, AW 113, ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Dazu wurden die Geräuscheinwirkungen der umliegenden Emissionsquellen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen der Emissionsquellen im Plangebiet auf die Umgebung nach den aktuellen und einschlägigen Regelwerken zum Immissionsschutz erfasst und beurteilt sowie Empfehlungen zum Schallschutz erarbeitet. Die Beurteilung der Geräuschsituation im Plangebiet erfolgte entsprechend auf Grundlage der DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“) in Bezug auf die Entwicklung als Allgemeines Wohngebiet (WA), als Sondergebiet (SO) und als Gewerbegebiet (GE) mit den maßgeblichen Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005. Rahmen der schalltechnischen Untersuchung beider Planvorhaben (AW 100 und AW 113) zeigte sich, dass insbesondere die geplanten Allgemeinen Wohngebiete (AW 100) von zum Teil erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte durch Verkehrs- und Gewerbelärm betroffen sind. Um dennoch im Geltungsbereich des AW 100 Wohnnutzung realisieren zu können, wurde vorab schalltechnisch geprüft, inwieweit Schallschutzschirme (z. B. Wall, Wand, Kombinationen aus Wall/ Wand) entlang der BAB 39, entlang der überplanten östlich angrenzenden Gewerbeflächen und entlang der Rautheimer Straße bzw. der optional geplanten Stadtbahntrasse zu einer ausreichenden Lärmminderung führen, um im Plangebiet des AW 100 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Die Geräuschbelastung durch den Straßenverkehrslärm erfolgte nach den Vorgaben der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) anhand der Angaben zu den einzelnen Streckenbelastungen (DTV = durchschnittlicher täglicher Verkehr) der umliegenden Straßen für das Prognosejahr 2025 (Verkehrsuntersuchung, WVI).
Dafür wurden in einem iterativen Prozess zur Ermittlung der Lärmbelastungssituationen entsprechend nachfolgende Lärmschutzschirme in den schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt:
• Östlich: Lärmschutzwall im AW100 und AW 113: 6,5 m Höhe, Verlauf von der Braunschweiger Straße bis zur BAB 39 entlang der Grenze zwischen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet,
• Westlich: Lärmschutzwand im AW 100: 3 m Höhe, Verlauf im Bereich des Wohngebiets entlang der Rautheimer Straße (einschließlich vorgesehener Stadtbahntrasse),
• Nördlich: Lärmschutzwand im AW 100 (2 geteilt): 5 m Höhe, Verlauf entlang der Süd- und Ostgrenze des Sondergebiets (Einzelhandel) bei lückenlosem Anschluss an die westliche Lärmschutzwand,
• Nördlich: Lärmschutzwall im AW 113 unter Erhalt einer absoluten Höhe von 88,5 m üNN von 6,5 m Höhe im Osten, mit waagerechter Krone gegenüber dem ansteigenden Gelände nach Westen auf eine Höhe von 0 m auslaufend unter Beachtung der Bauverbotszone der BAB 39 und bei lückenlosem Anschluss an den östlichen Lärmschutzwall, entlang der nördlichen Grenze des Gewerbegebietes.
Diese aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in den Bebauungsplänen jeweils durch zeichnerische und textliche Festsetzungen planungsrechtlich gesichert. So wurde für das Wohngebiet „HdL-Kaserne“ zur Abschirmung des Straßenverkehrslärms der BAB 39 bereits im Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet HdL-Kaserne“ die Errichtung eines Walles entlang der Autobahn sowie am östlichen Rand des Plangebiets festgesetzt.
Zu 2.:
Die in den Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz, durch die eine Abschirmung des Wohngebiets gegenüber dem Verkehrslärm der nördlich des Gebiets verlaufenden Autobahn 39 gesichert wird, sind bereits umgesetzt worden. Am nördlichen und östlichen Rand des Bebauungsplangebiets „Gewerbegebiet HdL-Kaserne“, AW 113, sowie im Bebauungsplan „HdL-Kaserne“, AW 100, zwischen dem Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet wurde ein bis zu 6,5 m hoher, durchgehender Lärmschutzwall im Rahmen der Erschließungsarbeiten errichtet. Die darüber hinausgehenden immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne dienen u. a. der Abschirmung der Wohnnutzungen gegenüber anderen Lärmquellen; nicht jedoch dem Verkehrslärm der Autobahn 39. Diese liegt zudem im betreffenden Bereich auch gegenüber dem Wohn- und Gewerbegebiet auf einem deutlich niedrigeren Höhenniveau.
