Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

31.08.2022 - 4 Anfragen

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Wortprotokoll

Ratsherr Kühn führt aus, dass seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine in Braunschweig die Errichtung neuer Flüchtlingsunterkünfte diskutiert und geprüft wurde. Als ein möglicher Standort stand im Bereich Rautheim eine Fläche nördlich der Braunschweiger Straße in Rede, die landwirtschaftlich genutzt wird und sich in städtischem Besitz befindet. Er fragt:

  1. Wie ist der Status der Prüfung, ob der Standort Rautheim für eine Flüchtlingsunterkunft geeignet ist?
  2. Wann ist mit einem endgültigen Ergebnis zu rechnen?
  3. Welche anderen Entwicklungsmöglichkeiten für die in Betracht gezogene Fläche gibt es, zum Beispiel als Fläche für Infrastruktur für Sportvereine (Sportplatz/Kalthalle/oder ähnliches)?

 

Herr Eckermann beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Standort Rautheim wurde bereits im Standortekonzept 2015 (DS 15-01259) untersucht und für grundsätzlich geeignet befunden. Eine abschließende Beurteilung steht jedoch noch aus. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht gilt für das angefragte Grundstück der seit 1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rautheim-Nord“, RA 13. Dieser setzt in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche fest, die in Teilen auch dem Ausgleich und Ersatz dient. Die angefragte Nutzung widerspricht insofern dem geltenden Planungsrecht. Angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung ist im Baugesetzbuch allerdings eine Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen worden. Diese ermöglicht für die Errichtung von mobilen Unterkünften bis zum 31. Dezember 2024 eine auf längstens drei Jahre zu befristende Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, sofern die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

r eine solche zeitlich befristete Abweichung vom Planungsrecht spricht, dass die Unterbringung von Flüchtlingen einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls darstellt, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist, zumal die Fläche bereits seit einigen Jahren landwirtschaftlich genutzt wird. Aus städtebaulicher Sicht kann die Befreiung für eine befristete mobile Einrichtung unter diesen Umständen befürwortet werden. Eine Änderung des bestehenden Planungsrechts, um am vorgesehenen Standort die dauerhafte Einrichtung einer Flüchtlingsunterkunft zu ermöglichen, kann kurzfristig nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Zu Frage 2:  

Aktuell prüft die Verwaltung die Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten, um dem voraussichtlich weiter steigenden Unterbringungsbedarf gerecht zu werden. Der Standort Rautheim ist Teil dieser Prüfung. Diese verwaltungsinterne Prüfung ist aktuell jedoch noch nicht abgeschlossen.

 

Zu Frage 3:  

Die Sonderregelung für eine zeitlich befristete Abweichung vom Planungsrecht ist vom Gesetzgeber auf mobile Flüchtlingsunterkünfte beschränkt worden. Aus planungsrechtlicher Sicht werden derzeit insofern keine anderweitigen Entwicklungsmöglichkeiten gesehen.

 

Auf Nachfrage von Ratsherr Kühn bestätigt Herr Eckermann, dass für eine künftige Nutzung der betreffenden Fläche z. B. als Sportstätte eine Änderung des Bebauungsplans RA 13 erforderlich ist.

 

Protokollnotiz: Die Sportverwaltung sieht grundsätzlich und insbesondere vor dem Hintergrund des in Aussicht genommenen neuen Baugebietes und den Nutzerwünschen des örtlichen Sportvereins einen Bedarf an potentiellen Sporterweiterungsflächen im Bereich Rautheim. Geeignete Flächen sind daraufhin unter Abwägung der verschiedenen Interessen nach verwaltungsinterner Abstimmung zu überprüfen.

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