Rat und Stadtbezirksräte
27.06.2023 - 26 Park- und Grünanlagensatzung der Stadt Braunsch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 26
- Zusätze:
- Verantwortlich: Herlitschke
- Gremium:
- Rat der Stadt Braunschweig
- Datum:
- Di., 27.06.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsvorsitzender Graffstedt weist darauf hin, dass zu der Vorlage 23-21521 die Änderungsanträge 23-21521-01, 23-21521-02 und 23-21521-03 vorliegen. Er erläutert die vorgesehene Abstimmungsreihenfolge und stellt fest, dass sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.
Anschließend bringen Ratsfrau Ohnesorge den Änderungsantrag 23-21521-01, Ratsherr Wirtz den Änderungsantrag 23-21521-02 und Ratsfrau Jalyschko den interfraktionellen Änderungsantrag 23-21521-03 ein und begründen diesen jeweils.
Im Anschluss an die Aussprache lässt Ratsvorsitzender Graffstedt zuerst über den Änderungsantrag 23-21521-01 und danach über den Änderungsantrag 23-21521-02 abstimmen und stellt fest, dass diese jeweils abgelehnt werden. Anschließend lässt er über den Änderungsantrag 23-21521-03 abstimmen und stellt fest, dass dieser angenommen wird. Sodann stellt Ratsvorsitzender Graffstedt die Vorlage 23-21521 ergänzt um den Beschlusstext des Änderungsantrags 23-21521-03 in geänderter Fassung zur Abstimmung.
Beschluss (geändert, in der Fassung des Änderungsantrags 23-21521-03):
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Benutzung der öffentlichen Park- und Grünanlagen der Stadt Braunschweig (Park- und Grünanlagensatzung) wird mit folgenden Änderungen beschlossen.
- § 3 Abs. 3 Buchst. m wird wie folgt gefasst:
„Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Bluetooth-Boxen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu betreiben oder zu spielen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung so leise geschieht, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gestört werden kann.“
- § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Es ist ausschließlich Gas oder Grillkohle in feuerfesten Grillgeräten oder -einrichtungen zu verwenden, die ein Verbrennen oder Beschädigen des Untergrundes verhindern. Bei Benutzung von Grillgeräten ist ein ausreichender Grillabstand zum Erdboden einzuhalten. Das Grillfeuer ist vor Verlassen der Grillstelle zu löschen. Die abgelöschte Grillasche sowie der übrige Abfall sind ordnungsgemäß zu entsorgen.“
- § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Einzelfall können auf Antrag von den Ver- und Geboten der §§ 3 – 10 Ausnahmen (z. B. für gewerbliche, kulturelle oder gemeinnützige Feiern und Veranstaltungen) zugelassen werden. Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“
- § 14 Abs. 1 Buchst. m wird wie folgt gefasst:
„Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Bluetooth-Boxen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in einer Lautstärke betreibt oder spielt, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch gestört werden kann.“
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat Anfang 2025 einen Erfahrungsbericht zur Park- und Grünanlagensatzung vorzulegen.
Anlagen zur Vorlage
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