Rat und Stadtbezirksräte
27.06.2023 - 18 Änderung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen f...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 18
- Zusätze:
- Verantwortlich: Dr. Rentzsch
- Gremium:
- Rat der Stadt Braunschweig
- Datum:
- Di., 27.06.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig - Kindertagesstätten-AVB - in der vom Rat beschlossenen Fassung vom 18. Februar 2020 werden wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kindertagesstätten gliedern sich in
a) Krippen für Kinder im Alter von acht Wochen bis zu drei Jahren
Die Aufnahme der Kinder im Alter bis zu drei Jahren dient überwiegend der Entlastung alleinstehender und berufstätiger Erziehungsberechtigter (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Vormünder usw.) und
b) Kindergärten für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung
Bei den Kindern im Alter von drei Jahren an soll der Kindergarten einen wichtigen Erfahrungsraum bieten, der die Familienerziehung ergänzt und erweitert. Die pädagogische Arbeit im Kindergarten ist bedürfnisorientiert und ausgerichtet auf eine harmonische Gesamtentwicklung, wobei im Wesentlichen auf die Entfaltung der kindlichen Aktivitäten im Spiel Wert gelegt wird.“
2. In § 6 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei Schließung der Kindertagesstätten/der betreuenden Gruppe aus betrieblichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Streik, Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz) erfolgt ab der Dauer von drei zusammenhängenden Betreuungstagen eine taggenaue Erstattung der Entgelte für den Schließungszeitraum. Dies gilt nicht für Schließungen nach § 8 Abs. 1 der AVB.“
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kindertagesstätten sind von Montag bis Freitag geöffnet. Die Betreuungszeiten richten sich nach den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden, wobei in den Angebotsarten Kindergarten und Krippe 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Stunden gebucht werden können. Die Wahlmöglichkeit der Betreuungsdauer wird durch das in der Vertragskindertagesstätte vorgehaltene Angebot eingeschränkt.“
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kindertagesstätten werden in der Regel
- während der Sommerferien für die Dauer von drei Wochen,
- am letzten Werktag vor dem 24. Dezember (Heiligabend) bis einschließlich dem ersten Werktag nach Neujahr und
- für bis zu vier Tage im Jahr für Zwecke der Aus- und Fortbildung
geschlossen.
Die Schließungstermine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.“
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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29,3 kB
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