Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

07.06.2023 - 5 Befugnisse zur Verkehrsregelung bei gemeindlich...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ltd. Branddirektor Malchau stellt die Vorlage vor, die ursprünglich bereits für die letzte Gremienfolge vorgesehen war. Es soll die rechtliche Basis geschaffen werden, dass die Feuerwehr gemeindliche Veranstaltungen absichern und verkehrsregelnde Maßnahmen ausführen darf, sofern keine ausreichenden Polizeikräfte zur Verfügung ständen. Er skizziert das Verfahren wie folgt: Veranstalter meldet Veranstaltung beim Fachbereich Verkehr an und beantragt eine Sondernutzungserlaubnis -> die Polizei wird einbezogen und es erfolgt eine Abstimmung bzgl. Absicherungsmöglichkeit -> sollte dies nicht möglich sein, kann der jeweilige Ortsbrandmeister durch den Veranstalter um Unterstützung gebeten werden.

 

Auf Nachfrage von Ausschussvorsitzenden Köster, inwieweit Verkehrsabsicherung/-regelung Teil der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr sei und wie die Haftung geregelt sei, teilt Herr Malchau mit, dass bereits jetzt die Absicherung Teil der Ausbildung sei, jedoch bei Bedarf auch die Möglichkeit einer Schulung bestände. Sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erkennbar sei, würde der Kommunale Schadensausgleich in die Haftung eintreten.

 

Stadtbrandmeister Schönbach teilt mit, dass er der zu treffenden Regelung positiv gegenüber stehe. Auf die Nachfrage von Ratsherrn Dr. Plinke nach Gewaltbereitschaft von Teilnehmenden teilt er mit, dass in dieser Hinsicht bislang keine derartigen Erfahrungen gemacht worden seien, der Ortsbrandmeister im Vorfeld aber immer selber entscheiden könne, ob die Ortsfeuerwehr die Veranstaltung begleitet.

 

Hinsichtlich der Kostenfrage teilt Herr Malchau mit, dass für derartige Veranstaltungen keine Rechtsgrundlage der Kostenerhebung bestehe.

 

Ratsherr Disterheft bittet um Klärung der Kommunikationsform gegenüber der Bevölkerung, der Erarbeitung eines Schulungskonzeptes, der Prüfung der Berufung der Ortsbrandmeister zu Vollzugsbeamten und der Möglichkeit, festgestellte Verstöße auf den richtigen Meldeweg zu bringen. Die Verwaltung sagt eine Prüfung zu.

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Beschluss:

Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 S. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) fortan der Feuerwehr Braunschweig übertragen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

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Abstimmungsergebnis:

Ja: 11 Nein: 0    Enth.: 0

Erläuterungen und Hinweise