Rat und Stadtbezirksräte
28.09.2023 - 6.4 Mündliche Anfragen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.4
- Datum:
- Do., 28.09.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:14
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Die von Bürgermitglied Dr. Schröter unter Bezugnahme auf die Mitteilung außerhalb von Sitzungen 23-20444-01 im Vorfeld dieser Sitzung angekündigte mündliche Anfrage wird durch die Umwelt- und Grünflächenverwaltung in Form einer Protokollnotiz beantwortet.
Protokollnotiz:
Frage: Welche Schadstoffe sind dort in welcher Konzentration vorhanden?
Antwort: Im Rahmen der durchgeführten Baugrunduntersuchung wurden in dem vorhandenen Asphaltbelag sowie der direkt darunter folgenden Tragschicht erhöhte Konzentrationen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (sog. PAK) festgestellt, die gemeinhin als „Teer" bezeichnet werden. PAK sind krebserregend, können das Erbgut verändern und haben fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. In dem Asphaltbelag wurden PAK-Konzentrationen von maximal 38 mg/kg festgestellt. In dem Tragschichtmaterial wurde eine erhöhte PAK-Konzentration von 41 mg/kg analysiert.
Frage: Wieso durften dort Schadstoffe im Untergrund verbaut werden, obwohl dieser Bereich früher im Wasserschutzgebiet lag und liegt hierfür eine Genehmigung
vor?
Antwort: In Westdeutschland wurden teerhaltige Materialien bis in die 1980er Jahre für den Straßenbau eingesetzt, bevor die Verwendung 1984 verboten wurde. Die Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserwerk Lamme, über welche die Verwendung wassergefährdender, auswasch- und auslaugbarer Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau verboten wurde, stammt aus dem Jahr 1986. Eine Genehmigung zum Einbau teerhaltiger Straßenausbaustoffe hätte also bereits seit 1984, spätestens jedoch ab 1986 nicht mehr erteilt werden können. Es wird aktuell davon ausgegangen, dass der Einbau vor dem Verbot erfolgt ist.
Frage: Muss die Feldmarkinteressentschaft Lamme (als Eigentümerin) diese Schadstoffe umgehend entfernen, um das Grundwasser vor Verunreinigungen und Menschen vor Gesundheitsschäden zu schützen sowie eine Belastung der landwirtschaftlich angebauten Produkte zu vermeiden?
Antwort: Die im Straßenbelag und der Tragschicht vorhandenen PAK liegen in gebundener Form als Bindemittel vor. Eine relevante Freisetzung von Schadstoffen aus dem Asphalt in das Grundwasser ist nicht zu befürchten. Bei verbleibender Asphaltversiegelung ist auch eine Freisetzung von Schadstoffen aus der Tragschicht nicht abzuleiten. Ein Handlungsbedarf zum Schutz des Grundwassers oder der menschlichen Gesundheit ergibt sich aktuell nicht. Anders sieht es im Rahmen von Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen aus, bei denen Abfälle aus der vorhandenen Oberflächenbefestigung anfallen. Diese wären gemäß den in Niedersachsen geltenden Vorgaben einer geordneten Entsorgung als „gefährlicher Abfall" zuzuführen. Die Werte zur Abgrenzung von „gefährlichem" und „nicht gefährlichem Abfall" liegen dabei für den Asphalt bei 25 mg/kg PAK und bei dem Boden- bzw. Tragschichtmaterial bei 30 mg/kg PAK.
