Rat und Stadtbezirksräte
24.01.2024 - 3.2 Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Datum:
- Mi., 24.01.2024
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
3.2.3 Alternativstandort Stadtteilfest in der Weststadt
Im Rahmen der Einwohnerfragestunde zur Sitzung des Stadtbezirksrates 221 – Weststadt am 15.11.2023 wurden Fragestellungen zum Standort des Stadtteilfestes in der Weststadt formuliert, die die Verwaltung nachfolgend beantwortet:
1. Warum wurde keine Bürgerbeteiligung bei der Planung des neuen Festplatzes an der Timmerlahstraße durchgeführt?
Die Flächen zur Durchführung des Weststadtfestes müssen sich im städtischen Eigentum befinden, ausreichend groß sein, als auch die planungsrechtlichen Anforderungen wie z.B. Umwelt (Lärm), Verkehr (Anbindung), Technik (Versorgung mit Strom und Wasser) und Zulässigkeit der Nutzung erfüllen. Daher kamen für die Standortsuche nur wenige Flächen überhaupt in die nähere Betrachtung. In der weiteren Prüfung konnte lediglich die vorgeschlagene Fläche an der Timmerlahstraße die Anforderungen erfüllen, sodass eine zusätzliche Bürgerbeteiligung nicht zielführend gewesen wäre.
2. Entsprechend der Mitteilung 23-21820 wurde am Standort 4 (Lichtenberger Straße) eine hohe Überschreitung der Immissionsrichtwerte festgestellt, aber am Standort 5 (Timmerlahstraße) können die Richtwerte eingehalten werden. Viele Anwohner (z.B. Huntestraße, Fuldastraße) wohnen in unmittelbarer Nähe des Standortes 5, wieso können da die Richtwerte eingehalten werden?
Bei Veranstaltungen auf Festplätzen dürfen nach den Vorschriften des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz unbeteiligte Dritte in ihrem Ruhebedürfnis nicht erheblich belästigt werden. Ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich und damit als erheblich im Sinne des § 22 BImSchG anzusehen ist, regelt im vorliegenden Fall die Freizeitlärm-Richtlinie i. V. m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.
Sowohl für den möglichen Standort an der Timmerlahstr. als auch für den möglichen Platz an der Lichtenberger Straße wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der Größe und der Aufbauten der vergangenen Jahre überschlägig schalltechnisch berechnet. Im Ergebnis hat sich hierbei gezeigt, dass nur an dem Standort an der Timmerlahstr. der entsprechende Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse eingehalten werden könnte. Am Standort an der Lichtenberger Straße wäre hingegen bei Berücksichtigung der gleichen Emissionsquellen und gleichen Beschränkungen selbst der Immissionsrichtwert für ein „seltenes Ereignis“ von 70 dB(A) am Tag bzw. 55 dB(A) in der Nacht nicht einhaltbar. Begründet ist dies zum einen durch die näher gelegene Wohnbebauung und zum anderen durch die Art und Höhe der umliegenden Bestandsbebauung. Grundsätzlich liegt der zu berücksichtigende maßgebliche Immissionsort 0,5 m vor den am meist betroffenen Fenster und nicht etwa bereits schon an der Grundstückgrenze.
3. Liegen Gutachten zur Parkplatzsituation für die Timmerlahstraße vor?
Es liegen keine Gutachten zur Parkplatzsituation vor. Aufgrund der Art und Größe des Weststadtfestes ist davon auszugehen, dass für die Parkplatzsituation keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich werden.
4. Warum wurden mögliche Alternativstandorte z.B. Im Ganderhals oder beim Heinz-
Friedrich-Weg nicht geprüft?
Die städtischen Flächen im Ganderhals sind als Parkanlage im Bebauungsplan festgesetzt und kommen deswegen nicht in Betracht. Andere Flächen dort sind Bestandteil des Westparks, stehen nicht in städtischem Eigentum und liegen nicht mehr in akzeptabler Fußwegeentfernung. Am Heinz-Friedrich-Weg ist im Bebauungsplan Sportfläche festgelegt und somit nicht zulässig. Die Anbindung für den Schwerlastverkehr zur Anlieferung der Fahrgeschäfte ist zudem nicht gegeben.
5. Wird beim Bodengutachten für die Timmerlahstraße auch berücksichtigt, ob durch spätere Nutzungen der Boden verdichtet und im Hinblick auf Starkregenereignisse weniger aufnahmefähig ist als bisher?
Die Nutzung der Fläche wird sich aufgrund der im Untergrund vorhandenen, gering wasserdurchlässigen Schichten nach fachlicher Einschätzung nicht relevant auf ein Starkregenereignis auswirken und dessen Auswirkungen nicht verstärken.
