Rat und Stadtbezirksräte
08.03.2024 - 3.1 Herausforderungen für Stadtbäume und Ersatzpfla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Zusätze:
- Verantwortlich: Herlitschke
- Gremium:
- Umwelt- und Grünflächenausschuss
- Datum:
- Fr., 08.03.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:04
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Loose stellt die Mitteilung kurz vor, welche aufbauend auf die Mitteilung „24-22965 Baumfällliste 2023“ erstellt wurde. Im Anschluss werden die Fragen der Ausschussmitglieder ausführlich von Seiten der Verwaltung beantwortet.
In Einklang mit der Anregung von Ratsfrau Johannes berichtet Herr Loose, dass eine engere zeitliche Koordinierung von Tiefbaumaßnahmen mit den anschließenden Baumpflanzungen mit dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr angestrebt wird.
Auf Nachfrage von Ratsherrn Kühn konkretisiert Herr Loose, dass als ausreichend große durchwurzelbare Fläche für Baumstandorte in der Verwaltung in der Regel 10 bis 12 m² angestrebt werden. Die Baumgruben weisen meist eine Tiefe von 1 bis 1 ½ Metern auf, wodurch insgesamt - die nach FLL-Baumpflanzungsrichtlinie geforderten - 12 m³ durchwurzelbares Volumen erreicht werden. Allerdings können diese Zielwerte in dicht bebauten Straßenzügen, vor allem in der Innenstadt, meist nicht erreicht werden. Abhilfe können technische Lösungen wie Baumroste oder Wurzelgräben leisten.
Auf Rückfrage von Ratsfrau Mundlos erläutert Herr Loose, inwieweit wassergebundene Wegedecken ein sinnvoller Lösungsansatz sein können, um trotz Wurzelaufwölbungen Belange der Barrierefreiheit im Straßenraum bei zu kleinen Baumscheiben mit einzubeziehen.
Ratsfrau Arning hatte im Vorfeld der Sitzung bereits zwei weiterführende Fragen zu der Mitteilung formuliert: 1. Welche Kriterien werden benutzt bei der Entscheidung zum Fällen eines städtischen Baumes? 2. Welche Möglichkeiten gibt es, bei Privatbesitz Fällaktionen wie kürzlich in der Bundesallee einzugrenzen? Stadtrat Herlitschke verliest die Stellungnahme. Im Anschluss wird von Stadtrat Herlitschke und Herrn Gekeler weiterhin spezifiziert, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Ebene des Bundes, Landes und der Kommune existieren.
Protokollnotiz: Die Fragen von Ratsfrau Arning werden wie folgt beantwortet:
Zu 1: Ein maßgebliches Kriterium ist die Verkehrssicherheit des jeweiligen Baumes in den Bereichen, in denen durch nicht mehr verkehrssichere Bäume Personen- und Sachschäden entstehen können, bspw. bei Straßenbäumen, Bäumen entlang von Erschließungswegen in Park- und Grünanlagen, auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen, Außenanlagen von Kindertagesstädten etc. Die Verkehrssicherheit aller im städtischen Baumkataster enthaltenen Bäume wird von städtischen Baumkontrolleuren und externen Sachverständigen fortlaufend überprüft nach von der Rechtsprechung anerkannten Verfahren. Bleiben nach einer visuellen Kontrolle des jeweiligen Baumes Zweifel an seiner Stand- oder Bruchsicherheit, kommen technisch-apparative Verfahren zum Einsatz, im begründeten Einzelfall auch statikintegrierte Verfahren wie bspw. sogenannte Zugversuche.
Neben der Verkehrs- bzw. Bruch- und Standsicherheit werden bei Baumaßnahmen zusätzlich Kriterien zur Einschätzung der Vitalität und Zukunftsfähigkeit der Bäume herangezogen. Beispiele für solche Baumaßnahmen sind Straßensanierungen, Leitungsbauarbeiten sowie die Anlage von Radwegen oder Bushaltestellen. Übergeordnete Richtlinien zu Gehwegbreiten oder zu Feuerwehraufstellflächen sind Beispiele für technische Rahmenbedingungen, die die Entscheidung zur Fällung eines Baumes ebenfalls beeinflussen können.
Darüber hinaus werden Bäume gefällt, wenn sie komplett oder weitestgehend abgestorben sind, wobei insbesondere in den Park- und Grünanlagen aus ökologischen Gründen oftmals sogenannte Ökotorsos stehen bleiben, also nicht der gesamte Baum entfernt wird. Des Weiteren werden Bäume in dichteren Vegetationsbeständen auch dann entnommen, wenn sie andere benachbarte Bäume in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigen oder hemmen bzw. selbst keine ausreichenden mittel- langfristigen Entwicklungsperspektiven haben.
Zu 2. Die zulässige forstwirtschaftliche Nutzung von Wald wird grundsätzlich durch die Regelungen des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) und des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) definiert. § 11 des BWaldG regelt dazu, dass der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden soll. Definitionen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgen durch das jeweilige Landesgesetz.
Dazu bestimmen §§ 11 und 12 des NWaldLG u. a., dass Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als 1 ha erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche auf weniger als 25 von 100 verringern oder vollständig beseitigen, vorher anzuzeigen sind. Eine solche Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die zuständige Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder wenn seit der Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Waldbehörde die Maßnahme untersagt hat. Die Waldbehörde kann und soll die Maßnahme untersagen, wenn z. B. die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt werden kann. Im vorliegenden Fall lag die Hiebmaßnahme im von Pawelschen Holz unter 1 ha und es bedarf daher keiner Anzeige.
Durch diesen Gesetzesrahmen werden Kahlschläge auch auf privaten Waldflächen grundsätzlich geregelt und können nur in diesem vorgegebenen Rahmen durch die untere Waldbehörde der Stadt Braunschweig überwacht/reglementiert werden.
Protokollnotiz: Ratsherr Schnepel ist ab 15:21 anwesend.
Auf Rückfrage von Frau Wanzelius erläutert Stadtrat Herlitschke, welche Faktoren konkret für Baumfällungen bei Neubauvorhaben z.B. in Schulen angesetzt werden. Herr Loose ergänzt, dass der Fachbereich Stadtgrün in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Schule in enger Abstimmung ist, um bei den notwendigen Schulerweiterungen den vorhandenen Baumbestand möglichst zu erhalten.
Protokollnotiz: Ratsfrau Mundlos ist von 15:41 bis 15:44 abwesend.
Auf Rückfrage des Ausschussvorsitzenden Ratsherren Jonas stellt Herr Loose klar, dass die Verwaltung den Erhalt eines Baumes als Habitatbaum aus rein ästhetischen Gründen nur im Zusammenhang mit kulturdenkmalpflegerischen Belangen in Einzelfällen ablehnend betrachtet.
Protokollnotiz: Herr Loose berichtete von einem vermeintlichen Vandalismusschaden im Miscanthus-Labyrinth im Westpark. In der Zwischenzeit konnte aufgeklärt werden, dass die tiefen Fahrspuren auf den Wegen und im Labyrinth nicht durch einen versuchten Diebstahl des Mähfahrzeugs entstanden sind. Ein Gelenk-Bus hatte bei einem missglückten Wendemanöver die Fläche befahren und so die tiefen Rillen und Fahrspuren erzeugt.
