Rat und Stadtbezirksräte
04.12.2024 - 3.8 Mündliche Mitteilungen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.8
- Gremium:
- Ausschuss für Planung und Hochbau
- Datum:
- Mi., 04.12.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Stadtbaurat Leuer trägt zwei mündliche Mitteilungen vor.
Bezugnehmend auf die Mitteilung zum Erbbaurecht (DS 23-21285) aus der Sitzung dieses Ausschusses vom 23.10.2024 zur Anzahl der tatsächlichen Erbbaurechte teilt Stadtbaurat Leuer mit, dass genaue Zahlen nur schwierig ausgewertet werden können. Auf Grundlage von Katasterinformationen ist jedoch erkennbar, dass stadtweit auf ca. 11.000 Flurstücken Erbbaurechte bestehen. Dabei machen die Erbbaurechte von den Kirchen (Bundesrepublik und Land Niedersachsen) einen geringen Anteil aus (max. zweistellig). Die Stadt Braunschweig hat derzeit ca. 490 Erbbaurechte ausgegeben.
Zur Frage der vertraglichen Bürgerbeteiligung, die im Rahmen der Behandlung der Beschlussvorlage (DS 23-22251-01) zu den Solarflächen Völkenrode in der Sitzung dieses Ausschusses am 05.12.2023 aufgeworfen wurde, sichert Stadtbaurat Leuer eine Protokollnotiz zu.
Protokollnotiz: Eine Verpflichtung im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB ist rechtlich nicht möglich. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben durchzuführen. Dazu muss er bereit und in der Lage sein. Die Art der Finanzierung ist nicht Gegenstand des Vertrages.
Seit dem 17.04.2024 gilt das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG). Vorhabenträger werden damit verpflichtet, Kommunen und Bürger bis zu einem Abstand von 2,5 km finanziell zu beteiligen. Diese Abgaben sind in die Akzeptanzabgabe nach § 4 NWindPVBetG und die weitere finanzielle Beteiligung nach § 6 NWindPVBetG unterteilt.
Der Vorhabenträger ist frei in der Wahl der Beteiligungsart. Das Angebot muss jedoch „angemessen“ sein. Angemessen ist ein Angebot dann, wenn der aus der finanziellen Beteiligung jährlich erwachsende Überschuss 0,1 ct/kWh der entgeltlich abgegebenen Strommenge über die Betriebsdauer der Anlage beträgt. Oder wenn eine Beteiligung der Bürger oder Kommunen mit einem Anteil von 20 % an dem Vorhaben direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung erfolgt.
Es gibt keine rechtliche Möglichkeit für die Stadt Braunschweig, Anforderungen zu stellen, die über das NWindPVBetG hinausgehen. Das NWindPVBetG setzt jedoch für ganz Niedersachsen einen einheitlichen angemessenen gesetzlichen Rahmen für die finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Anlagen der erneuerbaren Energien fest.
