Rat und Stadtbezirksräte
14.03.2025 - 11 Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Am S...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Zusätze:
- Verantwortlich: Leuer
- Gremium:
- Ausschuss für Planung und Hochbau
- Datum:
- Fr., 14.03.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Stadtbaurat Leuer führt in die Vorlage 25-25193 ein.
Herr Mollerus stellt die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans anhand einer Präsentation vor.
Auf die Nachfrage von Ratsherrn Jonas zu Planungen für mögliche Löschwasserrückhaltebecken zum Schutz der Schunter, teilt Herr Mollerus mit, dass solche Thematiken grundsätzlich in den Planungen Beachtung finden; er wird den konkreten Hinweis jedoch aufnehmen.
Frau Dr. Goclik hinterfragt die Formulierung in der Präsentation, dass Photovoltaikanlagen auf 50 % der Dächer zu installieren sind, „außer bei ungeeigneten Konstruktionen“. Sie weist darauf hin, dass die 50 % nach der NBauO in jedem Fall einzuhalten sind. Herr Mollerus sichert eine Klärung dessen zu.
Protokollnotiz:
§ 32a NBauO sieht vor, dass mindestens 50 % der Dachflächen mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten sind. Diese Regelung wird durch die gewählte Festsetzung nicht in Frage gestellt.
Die Textliche Festsetzung A V 3 (Photovoltaik- und andere Solaranlagen) im Bebauungsplan dient insofern einer Klarstellung und Konkretisierung der Umsetzbarkeit der PV-Anlagen für bestimmte typische Anlagen im Gewerbegebiet. Dem liegt zugrunde, dass nach Kenntnis der Verwaltung auch Silobauten errichtet werden, für die eine PV-Pflicht nicht gegeben sein soll. Dabei bleibt es unerheblich, ob solche Sonderbauten überhaupt als „Dachfläche“ im Sinne der NBauO einzustufen ist und damit schon „qua Gesetz“ ausgenommen sind.
§ 32a NBauO sieht überdies Ausnahmefälle vor, wonach die PV-Pflicht u. a. entfällt, wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Ein Widerspruch zur gesetzlichen Situation ist daher nicht erkennbar.
Ratsfrau von Gronefeld sichert die Zustimmung ihrer Fraktion zu der Vorlage zu. Sie hebt positiv hervor, dass nach langer Zeit nun der Bebauungsplan beschlossen werden kann.
Stadtbaurat Leuer hebt hervor, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf das Handeln der Verwaltung zurückzuführen ist. Es mussten viele detaillierte Abstimmungen, inhaltliche Klärungen und komplexe Entscheidungen, nicht nur seitens der Verwaltung, getroffen werden.
Frau Dr. Goclik bezieht sich auf die textlichen Festsetzungen (Anlage 3; Abschnitt A Städtebau; VII. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Geltungsbereiche A, B und C); 3. Eigenständige Flächen im Geltungsbereich A; 3.2) und stellt fest, dass der Termin am 15.06. zur frühestmöglichen Mahd des mesophilen Grünlands noch in der Brut- und Setzzeit liegt. Sie bittet um Überprüfung der Terminierung. Herr Mollerus sichert dies zu.
Protokollnotiz:
Alle Flächen mit entsprechender Festsetzung befinden sich in Kontakt zu Gehölzbiotopen, sodass hier, anders als in Offenlandschaften, kein Schwerpunkt auf Wiesenbrüter gelegt wurde. Die Hauptblütezeit der Wiesenblumen liegt im Mai/Juni. Dann beginnt die Samenbildung. Zur Mahd im Juni fallen die Samen aus und bilden die Grundlage für das Folgejahr. Mit Blick auf den floristischen Artenreichtum und auch der Verwertbarkeit des Schnittgutes (Futterqualität) wird daher am frühsten Mahdtermin 15.06. festgehalten.
Anlagen zur Vorlage
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