Rat und Stadtbezirksräte
19.08.2025 - 5 Überschwemmungsgebiet Schunter
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Zusätze:
- Verantwortlich: Gekeler
- Datum:
- Di., 19.08.2025
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Romey vom Fachbereich 68, Umwelt, erläutert anhand einer Powerpoint-Präsentation die rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Handeln der Stadt Braunschweig in Bezug auf die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erforderlich machen. Der rechtliche Rahmen werde durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegeben, das im § 76 festlege, dass mindestens Gebiete als Überschwemmungsgebiet festzusetzen seien, die statistisch einmal in 100 Jahren überschwemmt werden. Im niedersächsischen Wassergesetz sei die Formulierung „mindestens“ entfallen, und es werde verlangt, Überschwemmungsgebiete für Hochwasserereignisse, die einmal in 100 Jahren zu erwarten seien, festzusetzen. Diese Festsetzung erfolge durch die Wasserbehörden auf Grundlage der vom Gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. Die örtlich zuständige untere Wasserbehörde sei die Stadt Braunschweig, Fachbereich Umwelt.
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat das Überschwemmungsgebiet neu berechnet und bereits 2021 vorläufig gesichert. Diese Berechnungen basierten auf Geländemodellen, mit deren Hilfe die Überschwemmungen simuliert würden, wobei die Linien auch durch Gebäude verlaufen könnten und nicht immer vor Ort erkennbar seien. Die Aufgabe der Stadt sei es, diese Informationen in Verordnungskarten zu überführen und die Linien so zu begrenzen, dass sie möglichst erkennbar seien, ohne wesentliche Gebietskorrekturen vorzunehmen.
Die Verordnungskarte wurde soweit möglich an Geländekanten, an Straßen, Gebäudekanten oder Flurstücksgrenzen orientiert, damit die Gebietsgrenze möglichst leicht erkennbar ist.
Im Bereich der Schuntersiedlung außerhalb des Stadtbezirks sei eine Renaturierung geplant, welche die Wasserspiegellagen ändern solle, um einen besseren Abfluss im Bereich der Bevenroder Straße und des Bienroder Wegs zu erreichen. Zudem sei eine Hochwasserschutzmaßnahme geplant, die sich jedoch nicht auf den Stadtbezirk auswirke. Der Bienroder Weg markiere deshalb die Grenze des Verfahrens. Im April 2023 sei das Verfahren bekannt gemacht und der Entwurf sowie die Karten ausgelegt worden. Nach Erhalt von Einwendungen sei das Verfahren angehalten worden, um das Weihnachtshochwasser 2023 auszuwerten und mit dem vorhandenen Modell nachzurechnen, um dessen Richtigkeit zu bestätigen. Der NLWKN habe den Abfluss gemessen, während die Stadt Braunschweig die Pegel automatisch messen ließ. Nach Überprüfung habe sich herausgestellt, dass das Modell zutreffende Ergebnisse liefere, sodass das Verordnungsverfahren fortgeführt werden konnte. Die Genauigkeit der Messungen ist deutlich besser als die zulässige Toleranz von + - 20 cm. Im Frühjahr habe ein Erörterungstermin stattgefunden. Herr Romey betont, dass bei der Gebietsfestsetzung keine Ermessensausübung, also eine echte Interessenabwägung möglich sei, sondern auf Grundlage der Arbeitskarten das Gebiet festzusetzen sei, das einmal in 100 Jahren überschwemmt werde. Es sei jedoch möglich, im Rahmen des Beurteilungsspielraums die Linien zu korrigieren. Zahlreiche Einwendungen seien eingegangen, insbesondere bezüglich der Gebäude, die aus dem Überschwemmungsgebiet herausgenommen werden sollten. Nach Vor-Ort-Besichtigungen und der Vermessung der Gebäudeeingänge sei festgestellt worden, dass die besichtigten Gebäude über der 100-jährigen Hochwasserlinie lägen, weshalb die Grenze entsprechend angepasst worden sei. Die Wasserspiegellage selbst könne nicht geändert werden, da die Vorberechnung des Landes zugrunde zu legen sei. Ein Ermessen bestehe nur bei der Formulierung allgemeiner Ausnahmen, wie etwa bei ortsüblichen Zäunen in der Landwirtschaft, die keiner Genehmigung bedürfen, oder bei der Lagerung von Feldfrüchten. Eine Anregung der Landwirtschaftskammer sei berücksichtigt worden. Die Verordnung setze das Gebiet per Verordnung fest und hebe die vorläufige Sicherung auf. Von dem Erörterungstermin sei eine Niederschrift erstellt und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt worden.
Herr Degering-Hilscher fragt, ob es nach der Verteilung der Niederschrift noch eine Rückmeldung gegeben habe.
Herr Romey führt aus, dass es keine weiteren Rückmeldungen gegeben habe. Er erläutert, dass eine Zusage gemacht worden sei, vor Ort Überprüfungen durchzuführen. Der Bereich südlich der Autobahn habe einen positiven Einfluss durch die Renaturierung erfahren, was zu einem besseren Abfluss geführt habe und eine Abweichung von der roten Linie, also der vorläufigen Sicherung, ermöglicht habe. Im Bereich des Flachsrottenwegs sei es gelungen, durch eine Verwallung das Einschwappen des Hochwassers in den bebauten Bereich zu verhindern, wodurch eine Änderung im Sinne der Anwohner vorgenommen werden konnte. Das Land habe zuvor berechnet, dass das Überflutungsgebiet bis in den Bereich Osterbergstraße reichen müsse. Im Einvernehmen mit dem Land sei die Linie auf die grüne Linie zurückgezogen worden, und die Verwallung werde von der Verwaltung gepflegt. Im Bereich des Sportheims sei es knifflig gewesen. Beim Weihnachtshochwasser sei beobachtet worden, dass das Wasser im Bereich des Schießstands stehe und bis an den Flachsrottenweg reiche. Im Bereich Wilsedeweg habe es viele Diskussionen gegeben. Herr Romey berichtet von einem Grundstück 11 A, bei dem eine Mauer angelegt worden sei, die sich an den Wasserständen orientiere und höher gezogen worden sei. Das Grundstück sei eingemessen worden und habe ausgenommen werden können. Bei den Nachbarn seien die Gebäude begutachtet worden, und das Ergebnis sei, dass die Gebäude weitestgehend ausgenommen werden konnten. Er habe bei jeder Tür und jedem Eingang die Schwellenhöhe gemessen und gute Gründe gefunden, die Linie zu begradigen und im Sinne der Anwohner zu korrigieren. Auf dem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs an der Thunstraße seien die Eingänge vermessen worden, und es sei festgestellt worden, dass selbst das isoliert liegende Gebäude Eingänge habe, die hoch genug seien, um es herauszunehmen.
Herr Romey hebt hervor, dass er sich persönlich um eine sehr exakte Sachverhaltsermittlung bemüht habe, um die Beurteilungsspielräume optimal zu nutzen, ohne unnötig Gebäude einzubeziehen und dadurch die Versicherung solcher Liegenschaften zu erschweren. Abschließend äußert er, dass das Verfahren möglichst transparent gestaltet worden sei und er hoffe, dass die Anwesenden dem zustimmen könnten.
Herr Gorklo dankt zunächst für die bereitgestellten Informationen und regt an, dass die Verwaltung darüber informieren solle, welche Konsequenzen für Eigentümer von Gebäuden im Überschwemmungsgebiet bestehen. Dies betreffe sowohl versicherungstechnische als auch bautechnische Aspekte. Weiterhin fragt er, ob die Überschwemmungskarte und die Hochwasserkarte deckungsgleich seien oder ob es sich um unterschiedliche Karten handele. Er bezieht sich auf einen Bericht zum Weihnachtshochwasser von Herrn Romey, in dem andere Angaben gemacht worden seien, und bittet um Klärung der Begriffe HQ 20 und HQ 50 sowie deren Konsequenzen. Insbesondere interessiert ihn, was es bedeute, wenn über eine geringere Geschwindigkeit beschlossen werde, als tatsächlich vorliege. Zudem fragt er nach dem Verhalten bei Starkregenereignissen und wie diese im Vergleich zu Hochwassern zu bewerten seien. Herr Gorklo äußert Bedenken bezüglich der Bearbeitung von Einwendungen. Er habe festgestellt, dass einige Einwendungen nicht beantwortet wurden und Ortstermine ohne abschließende Klärung endeten. Er fragt, ob die Einwendungen akzeptiert oder abgelehnt wurden und weist darauf hin, dass über offene Einwendungen beschlossen werde, ohne dass Klarheit für die Bürger bestehe. Abschließend spricht er das Thema des Wasser- und Schifffahrtsamtes an, insbesondere in Bezug auf den Düker. Er fragt, ob bauliche Maßnahmen im Überschwemmungsbereich ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen oder ob der aktuelle Status quo festgeschrieben sei.
Herr Romey erläutert, dass die Versicherungswirtschaft teilweise eigene Maßstäbe habe, jedoch die unmittelbaren Rechtsfolgen aus dem Wasserhaushaltsgesetz resultierten. Insbesondere die Paragraphen 78 und 78a des Wasserhaushaltsgesetzes seien relevant. Er führt aus, dass alle Gebäude Bestandsschutz hätten, sodass sich hieran nichts ändere. Es gebe jedoch Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen, wie Heizöl, die im Überschwemmungsgebiet hochwassersicher sein müssten. Wesentliche Änderungen an einem Gebäude seien möglich, müssten jedoch hochwasserangepasst erfolgen. Bei einem Anbau müsse nachgewiesen werden, dass dieser hochwasserangepasst sei und keine neuen Gefahren im Überschwemmungsgebiet schaffe. Außerdem müsse im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich ein Retentionsraumausgleich vorgenommen werden. Es sei nicht erlaubt, das Gelände ohne Ausgleich anzuheben. Der Grundsatz sei, dass der Retentionsraum ausgeglichen werden müsse, und Hochwasserschutzmaßnahmen, wie etwa ein Mobildeich, dürften nicht gefährdet werden. Diese Anforderungen seien gemäß Paragraph 78 zu erfüllen. Paragraph 78a verbiete Geländeauffüllungen und Pflanzungen, die den Hochwasserabfluss behindern könnten. Das Überschwemmungsgebiet solle für Retention und Hochwasserabfluss zur Verfügung stehen. Es werde geprüft, welche Funktion der jeweilige Bereich des Überschwemmungsgebiets habe, wobei eine Einschränkung durch die Sozialbindung des Eigentums bestehe. Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes müssten beachtet werden. Durch die Neufestsetzung seien keine neuen Gebäude in das Überschwemmungsgebiet aufgenommen worden. Einschränkungen für Eigentümer bestünden tatsächlich im Bereich Wenden, wo einige Gebäude im Überschwemmungsgebiet lägen, dies sei jedoch auch schon vorher durch die alte Verordnung und die vorläufige Festsetzung der Fall gewesen. An diesem Status werde nichts geändert. Zur Sichtweise der Versicherungswirtschaft könne er keine verbindlichen Angaben machen.
Herr Romey führt aus, dass im Zweifelsfall stets ein Antrag gestellt werden müsse, wenn eine bauliche Anlage im Überschwemmungsgebiet geplant sei. Es sei zu prüfen, ob diese Maßnahme jemanden gefährde und nicht die Gefahr auf den Nachbarn abwälze.
Er erläutert darüber hinaus, dass bei den Hochwasserkennzahlen HQ 20 und HQ 50 die Zahl die Jährlichkeit des Abflusses angebe. Er habe in seiner Präsentation darauf hingewiesen, dass das 100-jährliche Hochwasser als Grundlage genommen werden müsse. Beim Weihnachtshochwasser sei ein HQ 20, also ein Hochwasser, das etwa alle 20 Jahre zu erwarten sei, annähernd erreicht worden. Ein HQ 50 liege zwischen einem 20-jährliche und einem 100-jährlichen Ereignis. Solche Hochwasserereignisse seien auch für den Hochwasseralarmplan und das Hochwasserschutzkonzept ausgewertet worden. Man berechne eine Vielzahl von Hochwasserszenarien, um die Feuerwehr auf Ereignisse, die unter dem 100-jährlichen Hochwasser liegen, vorzubereiten. Dies solle helfen, Einsatzpläne zu verbessern, indem man feststelle, welche Bereiche zuerst überschwemmt würden. In der kommenden Woche solle mit der Feuerwehr ein Auftaktworkshop zu den berechneten Hochwasserszenarien stattfinden. Das aktuelle Modell habe das 100-jährliche Ereignis berechnet und der Ausweisung zugrunde gelegt. Starkregen sei in diesem Zusammenhang weniger relevant, da die Berechnungen für die Gewässer Wabe, Mittelriede, Schunter und Oker durchgeführt würden, die vom Land als Risikogewässer identifiziert worden seien. Diese größeren Gewässer könnten zu Hochwässern führen, die durch Niederschläge im gesamten Einzugsgebiet entstünden, nicht durch lokalen Starkregen. Das Einzugsgebiet der Schunter umfasse etwa 600 Quadratkilometer. Starkregen könne lokal zu Überschwemmungen führen, die jedoch nicht mit den hier behandelten Hochwasserereignissen vergleichbar seien. Für Starkregen gebe es keine Vorschriften oder Verordnungen, sondern lediglich Hinweiskarten, die Eigentümer auf mögliche Gefährdungen hinweisen sollen. Die Wasserschifffahrtsverwaltung habe ihre Revisionen im Überschwemmungsgebiet durchführen können, ohne dass Probleme aufgetreten seien. Die Bundeswasserstraßenverwaltung als Eigentümer im Überschwemmungsbereich hätte keine Sonderstellung und würden wie andere Privateigentümer behandelt. Der Düker unter dem Mittellandkanal sei aus dem Überschwemmungsgebiet herausgenommen worden, da er ständig Wasser führe und nicht bei Hochwasser überschwemmt werde. Ansonsten seien die Flächen, die nach der Simulation unter Wasser stünden, festgesetzt worden. Eigentümer seien bei Ortsterminen über den Umgang mit der Situation informiert worden, und die Verwaltung habe sich an ihre vor Ort gegebenen Zusagen gehalten. Ob das Protokoll der Ortstermine versandt worden sei, könne Herr Romey momentan nicht sagen.
Herr Romey erklärt, dass er alle relevanten Personen persönlich getroffen und sämtliche Termine organisiert habe. Er führt aus, dass im Bereich Wilsedeweg als auch an der Hauptstraße Besichtigungen vor Ort stattgefunden haben, bei denen konkrete Verbesserungen besprochen worden seien.
Herr Gorklo führt aus, dass die aktuelle Situation unklar sei, da es noch keine Stellungnahmen oder Antworten gebe und somit Fragen offenblieben.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
113,3 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
5,6 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
6 MB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
240,8 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
156,9 kB
|
