Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

02.09.2025 - 4 Änderung der Richtlinie "Förderfonds Innenstadt"

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Wirtschaftsdezernent Leppa stellt die Vorlage vor und bittet um Zustimmung.

 

Ratsfrau Braunschweig bringt ihre Nachfragen zur Vorlage ein, die sie der Verwaltung im Vorfeld übermittelt hat. Die Rückfragen im Wortlaut und die Beantwortung durch Herrn Wirtschaftsdezernenten Leppa unter Einbindung der Braunschweig Zukunft GmbH (BSZ) werden im Folgenden dargestellt.

 

Frage 1.: Ausnahmefälle

In der neuen Richtlinie ist festgelegt, dass in begründeten Ausnahmefällen auch Maßnahmen gefördert werden können, die nicht überwiegend öffentlich sind, sofern sie in besonderem Maße zur Attraktivitätssteigerung oder Wahrnehmung der Innenstadt beitragen.

 

-          Welche Art von Maßnahmen haben Sie hier konkret vor Augen?
 

-          Handelt es sich eher um gestalterische Projekte (z. B. Fassadengestaltung) oder auch um Aktionen einzelner Akteur*innen, die zwar nicht allen offenstehen, aber dennoch einen Mehrwert für das Gesamtbild der Innenstadt schaffen?

 

Mir geht es darum, die Grenzen dieser Ausnahmeregelung besser zu verstehen.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 1.:

Unter nicht überwiegend öffentlichen Maßnahmen werden zum Beispiel Personenzahlbegrenzungen und/oder räumliche Einschränkungen wie Veranstaltungen in kleinen Räumen verstanden, die dazu führen, dass (im Vergleich zu uneingeschränkt öffentlich zugänglichen Veranstaltungen wie dem Hola Utopia! Street Art Festival-Rahmenprogramm oder dem Straßenvarieté, die beide auf dem Magnikirchplatz stattfanden) nur wenige Personen an einer Maßnahme teilhaben können.

 

Ziel des Förderfonds Innenstadt war von Beginn an, ein bewusst niedrigschwelliges Angebot für Akteurinnen und Akteure mit Interesse an der Braunschweiger Innenstadtentwicklung zu schaffen, um auch neue und experimentierfreudige Formate in unsere Innenstadt integrieren zu können. Daher wurden sowohl die Fördervoraussetzungen als auch potentielle Förderprojekte der Richtlinie bewusst unkonkret formuliert, um auf der einen Seite erste Ideen und Anreize zu schaffen, auf der anderen Seite jedoch möglichst wenig Projekte konkret auszuschließen. Daher können durchaus beide genannten Beispiele förderfähig sein. Ziel eines Förderprojektes muss es sein, die Innenstadt als erlebnisorientierten Ort zu beleben und zur Steigerung der Frequenzzahlen beizutragen.

 

Frage 2.: Kooperative Veranstaltungen

Besonders positiv finde ich die Hervorhebung kooperativ entwickelter öffentlicher Events, etwa wenn mehrere Geschäfte oder Institutionen in einer Straße gemeinsam ein Projekt organisieren.

 

-          Ist seitens der Verwaltung geplant, solche Kooperationen gezielt zu fördern oder zu begleiten, beispielsweise durch Vernetzungsformate, Beratungsangebote oder Unterstützung bei der Antragstellung? So könnte sichergestellt werden, dass diese Neuerung tatsächlich auch von möglichst vielen Akteur*innen genutzt wird.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 2.:

Seit November 2024 gibt es für die Entwicklung von Projektideen und Begleitung der Förderanträge das von der Braunschweig Zukunft GmbH ausgerichtete Veranstaltungsformat „Ideenwerkstatt Innenstadt“, welches als Impulsgeber für neue Ideen und Projekte, Plattform zum Austausch und zur Partizipation sowie zur Gründung von Allianzen dienen soll. Es wird regelmäßig auf LinkedIn, aber auch bei relevanten Veranstaltungen wie dem Dialogforum auf den Förderfonds Innenstadt hingewiesen, um potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller zu erreichen. Beratungsgespräche sind jederzeit möglich. Auch bei der Antragstellung unterstützt die BSZ gern.

 

Frage 3.: Wegfall des Begriffs „Begrünung“

In der bisherigen Richtlinie war ausdrücklich von „öffentlicher Begrünung/Bepflanzung“ die Rede, nun heißt es stattdessen „Gestaltung öffentlicher Räume oder Schaffung von Aufenthaltsmöglichkeiten“.

 

-          Bedeutet das, dass Begrünungsmaßnahmen weiterhin förderfähig bleiben, nur dass sie jetzt unter den allgemeineren Begriff „Gestaltung“ fallen?

 

-          Oder besteht die Gefahr, dass die konkrete Bedeutung von Begrünung (z. B. Kübelpflanzen, zusätzliche Bäume, Schattenbereiche) verwässert und dadurch künftig seltener berücksichtigt wird?

 

Angesichts der zunehmenden Hitzebelastung in Städten halte ich gerade diesen Punkt für sehr wichtig.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 3.:

Begrünungsmaßnahmen fallen nun unter den allgemeineren Begriff „Gestaltung“. Der Begriff wurde bewusst erweitert, um auch hier den Blick zu weiten und flexiblere Gestaltungsoptionen zu ermöglichen.

 

Frage 4.: Abgrenzung kommerzielle vs. öffentliche Maßnahmen

In die Liste der nicht förderfähigen Kosten wurde aufgenommen, dass „ausschließlich unternehmensinterne oder kommerzielle Maßnahmen“ ausgeschlossen sind.

 

-          Wie wird die Abgrenzung in der Praxis vorgenommen? Zum Beispiel: Wenn ein Café ein öffentliches Straßenkonzert organisiert, das allen zugänglich ist, aber natürlich auch für das Café werbend wirkt, wäre das förderfähig oder würde es bereits als zu kommerziell gelten?

 

Hier wäre es hilfreich, die Kriterien für die Verwaltungspraxis zu kennen.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 4.:

Nein, wenn die Maßnahme zur Belebung der Innenstadt beiträgt, erfüllt sie das Förderziel. Wenn die Bürgerinnen und Bürger dann im Zuge der Maßnahme die umliegende Gastronomie besuchen, ist das ausdrücklich gewünscht und tangiert nicht die Förderkriterien. Gemeint ist hier viel mehr, wenn ein Unternehmen bspw. einen Förderantrag stellt, um eine Veranstaltung oder Aktion o. ä. im eigenen Geschäft finanzieren zu wollen.

 

Frage 5.:he und Art der Förderung

Grundsätzlich ist eine Förderung von bis zu 5.000 € vorgesehen, in Ausnahmefällen sogar bis zu 100 %.

-          Nach welchen Maßstäben wird entschieden, wann eine Vollfinanzierung möglich ist?

-          Gibt es bereits Anträge, die in diese Kategorie gefallen sind?

 

Außerdem interessiert mich, ob die bisherige Fördersumme von 50.000 €hrlich ausreichend war oder ob bereits abzusehen ist, dass die Nachfrage das Budget übersteigen könnte.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 5.:

Anhand der Förderziele (Belebung, Frequenzsteigerung, ) wird die Wirkung auf die Innenstadt je nach Einzelfall beurteilt. Für den Fall, dass eine Vollfinanzierung beantragt wurde, begründet der Antragstellende zudem, warum er keine finanziellen Eigenmittel einbringen kann. Die Verwaltung prüft dann, ob diese Begründung nachvollziehbar ist. Die Fördersumme ist zudem davon abhängig, ob aus der Maßnahme zusätzliche Einnahmen generiert werden.

 

r die Veranstaltung „Straßenvarieté 2025“ hat der Verein Spokuzzi e.V. eine Vollfinanzierung erhalten, da es sich um ein kostenloses Angebot handelt und Eigenmittel in Form von personeller Begleitung des Prozesses (Projektdurchführung) eingebracht wurden. Die zalü summer night schützenstraße erhält ebenfalls eine Vollfinanzierung, da es sich um kostenlose Angebote (wie z. B. Musik, Kinderaktionen, Live-Cooking) handelt und ehrenamtliche Arbeitsleistung für die Organisation und Koordination des Straßenfests eingebracht wird. Falls sich herausstellt, dass ein Mehrbetrag (z. B. bei Nichterreichen des Mindestverzehrwerts i. H. v. 1000 € beim Foodtruck) zusätzlich zu den im Rahmen des Förderfonds erhaltenen 5.000 € anfällt, übernimmt die Antragstellerin zudem die Mehrkosten.

 

Bisher wurden 6 Projekte à 5.000 € gefördert. Bisher sind also insgesamt 30.000 € in durch den Förderfonds Innenstadt geförderte Projekte geflossen.

 

Es ergeben sich keine weiteren Nachfragen. Ausschussvorsitzender Schatta bittet um Abstimmung.

 

 

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Beschluss:

 

Die Änderung der Richtlinie „Förderfonds Innenstadt“ wird beschlossen.

 

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Abstimmungsergebnis:

dafür: 11   dagegen: 0   Enthaltungen: 0

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise