Rat und Stadtbezirksräte
29.04.2026 - 5 Grundsatzbeschluss zum "Wohnungsbauturbo"
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Zusätze:
- Leppa
- Gremium:
- Ausschuss für Planung und Hochbau
- Datum:
- Mi., 29.04.2026
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Stadtbaurat Leppa führt anhand eines Ablaufschemas zum Wohnungsbauturbo (Bauturbo) in die Vorlage 26-28644 ein.
Auf Nachfrage von Ratsherrn Kühn zur erheblichen städtebaulichen Bedeutung und der damit einhergehenden Zuständigkeit des Rates erläutert Stadtbaurat Leppa, dass sich der Bauturbo zwischen den bisher bestehenden Geschäften der laufenden Verwaltung und einem Bebauungsplanverfahren einfügt. Er stellt klar, dass mit der Zuständigkeit des Rates über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB trotz der knappen drei Monatsfrist die übliche Beratungsfolge (APH, VA, Rat) gemeint ist.
Anschließend erteilt Ausschussvorsitzender Ratsherr Kühn das Wort an Ratsfrau Mundlos, die den Änderungsantrag 26-28644-02 einbringt und begründet. Der Kriterienkatalog könnte aus ihrer Sicht weiter gefasst und einige Kriterien gestrichen werden. Zu Punkt 4 des Änderungsantrags bittet sie um einen Überblick zum Ende des Jahres 2026 mit den Fallzahlen der Anträge nach §§ 31, 34 und 246e BauGB und wie diese behandelt wurden.
Ratsfrau Jalyschko teilt mit, dass der Fachausschuss ihrer Meinung das richtige Gremium für die Entscheidung über Vorhaben mit erheblicher städtebaulicher Bedeutung ist.
Zudem hebt sie die Relevanz der Quote für sozialen Wohnungsbau hervor und fragt nach, ob diese bei Anträgen nach dem Bauturbo dennoch eingehalten werden muss.
Stadtbaurat Leppa teilt mit, dass bei Überarbeitung der Hauptsatzung ggf. dieser Ausschuss als zuständiges Gremium für Vorhaben mit erheblicher städtebaulicher Bedeutung benannt werden kann. Bis dahin bleibt die Zuständigkeit beim Rat. Zum sozialen Wohnungsbau verweist Stadtbaurat Leppa auf die Beschlusslage, dass die Quote bei neuem Baurecht Anwendung findet, nicht bei Nachverdichtungen im Bestand. Deshalb schlägt die Verwaltung eine Verpflichtung nur bei entsprechend umfangreichen Vorhaben vor.
Ratsherr Mehmeti fragt anhand konkreter Beispiele nach, wie dort die Anwendung des Bauturbos abgelaufen wäre. Stadtbaurat Leppa stellt dar, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt.
Ratsfrau Kluth bedankt sich bei der Verwaltung für die Beantwortung der Fragen im Voraus. Auf Ihre Nachfrage nach Auswirkungen des Bauturbos auf Bebauungspläne, die erst vor kurzem beschlossen wurden, teilt Stadtbaurat Leppa mit, dass der Bauturbo eher auf kleinere bis mittlere Projekte abzielt. Zudem ist die Nachverdichtung im Innenbereich gewünscht, wodurch evtl. der Wegzug in umliegende Gebiete verhindert werden kann. Er unterstreicht zudem, dass Regelungen außerhalb des BauGB nicht durch den Bauturbo ausgehebelt werden, sondern bestehen bleiben.
Frau Dr. Goclik möchte wissen, wie die Werte (50 WE bzw. 5.000 m² Bruttogeschossfläche) zur Festlegung als Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung ausgewählt wurden. Sie stellt darüber hinaus weitere Fragen zum Ausgleich grüner Brachflächen und zur Bauverpflichtung. Zudem stellt sie fest, dass der Bauturbo ihrer Meinung nach nicht im Außenbereich gelten sollte.
Herr Mollerus teilt mit, dass die Werte aus den Erfahrungen der Bauverwaltung als Regelvermutung unterstellt wurden, davon kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden.
Die rechtlichen Tatbestände aus dem Naturschutz- und Wasserrecht werden durch den Bauturbo nicht ausgehebelt. Genauso wie im Bebauungsplanverfahren, werden Kompensationsmöglichkeiten geprüft, dies wäre dann Teil eines Zustimmungsvertrags. Wertvolle Bestände, die nicht gesetzlich geregelt sind, sind darüber hinaus im Einzelfall zu prüfen. Für die Erfassung der Naturschutzbelange liegt die Nachweispflicht beim Antragsteller, wobei der tatsächliche Umfang in Abstimmung mit der Fachdienststelle abgestimmt wird.
Herr Mollerus teilt weiter mit, dass der Bauturbo den Außenbereich nicht ausschließt. Außenbereichsinanspruchnahmen sollen dabei den Siedlungsbestand arrondieren. Es sollen also keine neuen Siedlungsinseln im Außenbereich entstehen. Die zeitliche Dimension einer möglichen Bauverpflichtung ist noch nicht final ausgearbeitet.
Ratsherr Behrens bittet um die Benennung von Beispielen für Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung. Zudem stellt er eine Nachfrage zum Bestehen von Auflagen zur Sozialquote bei Anträgen nach § 34 BauGB.
Stadtbaurat Leppa teilt mit, dass es beim vorliegenden Beschluss darum geht, zu bestimmen, wie die Zustimmung der Gemeinde ausgesprochen und erteilt wird. Er teilt mit, dass die Voraussetzungen in der Vorlage 26-28644 zur Entscheidung dienen, ob der Bauturbo Anwendung findet und der Kriterienkatalog in der Ergänzungsvorlage 26-28644-01 die fachliche Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung darstellt. Bei Gebieten im Bestand wird die Sozialquote nur bei größeren Vorhaben gefordert. Bei Genehmigungen nach § 34 BauGB kann die Einhaltung der Sozialquote nicht gefordert werden.
Ratsfrau Jalyschko verweist auf die Entwicklung im Eichtal, in der Spinnerstraße, wo ein großer Komplex nach § 34 BauGB errichtet wurde. Sie befürchtet, dass mit dem Bauturbo dort noch mehr möglich gewesen wäre. Sie äußert große Bedenken an der Umsetzung des Bauturbos und kündigt vor diesem Hintergrund einen Änderungsantrag für die weitere Gremienschiene an. Für diese Sitzung stellt sie einen Antrag auf Passieren lassen.
Stadtbaurat Leppa teilt mit, dass es sich in der Spinnerstraße um eine gewerbliche Nutzung handelt und weist darauf hin, dass das Vorhaben so groß ist, dass es nach Bauturbo den Gremien zum Beschluss vorgelegt und die Sozialquote eingefordert worden wäre. Er wirbt um Vertrauen in die Verwaltung und unterstreicht, dass es um eine Verschlankung des Genehmigungsverfahrens geht.
Ratsfrau von Gronefeld begrüßt grds. den Bürokratieabbau. Gleichzeitig kritisiert sie, dass der Kriterienkatalog ihrer Meinung dazu führen kann, dass die Verwaltung als Geschäft der laufenden Verwaltung über Anträge entscheidet, über die eigentlich der Rat entscheiden müsste (Kriterien: „Gebietscharakter“, „Städtebauliche Struktur“, „Vorbildwirkung“ und „Rechtfertigung“). Aus ihrer Sicht ist die Vorlage der Verwaltung zu kurz gegriffen, weshalb sie sich dem Antrag auf Passieren lassen anschließt und eine Änderung ihres Antrags für die weitere Gremienschine ankündigt.
Stadtbaurat Leppa hebt die Details der Formulierungen der verschiedenen Kriterien hervor und bietet an, in der Zukunft transparent darzustellen, welche Anträge wie beschieden wurden.
Auf Nachfrage von Bürgermitglied Becker zur Aufstockung des Personals teilt Stadtbaurat Leppa mit, dass ein Personalmangel in der Bauverwaltung derzeit nicht das Problem darstellt. Vielmehr verzögern sich Genehmigungen aufgrund von umfangreichen Beteiligungspflichten anderer Fachbereiche, oder durch nicht vollständig/korrekt eingereichte Anträge.
Ratsherr Mehmeti gibt zu bedenken, dass es manchmal notwendig ist, Abstriche zu machen und Mut zu beweisen, um Flexibilität zu zeigen. Dennoch kann er die vorgebrachten Bedenken nachvollziehen und lädt die Fraktionen ein, einen gemeinsamen Änderungsantrag für die weitere Gremienschiene zu erarbeiten, um diese Bedenken auszuräumen, ohne den Bauturbo in seiner Wirkung zu hemmen.
Auf Bitte von Ratsherrn Behrens zu einer Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne, die in Zukunft nach dem Bauturbo geregelt werden könnten, teilt Herr Mollerus mit, dass bisher nach den geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurde und diese nun erweitert wurden. Daher ist eine solche Aufstellung nicht möglich.
Ratsfrau Mundlos regt an, den Bauturbo zu erproben und ggf. später anhand der Erfahrungen Änderungen vorzunehmen. Sie bittet zudem um Übersendung des eingangs gezeigten Ablaufschemas.
Auf ihre Nachfrage, warum die von Ratsfrau von Gronefeld genannten Kriterien nicht im Sinne einer größeren Flexibilität aus dem Kriterienkatalog gestrichen werden könnten, geht Herr Mollerus auf die einzelnen Kriterien ein, kommt aber zu dem Schluss, dass die Streichung keine wirkliche Erleichterung bringen würde.
Ausschussvorsitzender Ratsherr Kühn lässt über den Antrag auf Passieren lassen abstimmen und stellt fest, dass dieser angenommen wird.
Protokollnotiz: Nach Beschluss der Ergänzungsvorlage 26-28644-01 durch den Rat sind in der Kriterienliste zwei „Ungenauigkeiten“ aufgefallen, die im Zweifel missverständlich interpretiert werden können. Vor diesem Hintergrund werden die Formulierungen im Folgenden klargestellt.
III. Ausschlusskriterien (Negativkatalog)
Gewerbegebiete: In festgesetzten Gewerbegebieten ist der Bauturbo in räumlich großen Gebieten in Teilabschnitten denkbar, sofern keine neuen oder zusätzlichen Immissionskonflikte anwendbar erwartbar (z.B. weil bereits andere Wohnbebauung im Einwirkungsbereich besteht)
IV. Gestalterische Defizite und Mobilität
Vorhaben, die nach Art und Maß „bauturbofähig“ sind, jedoch gestalterische Mängel aufweisen, werden städtebaulich als relevant eingestuft. Dies kann zur Verweigerung der Zustimmung des Einvernehmens nach § 36a BauGB führen.
In der Zeit von 17:23 Uhr bis 17:28 Uhr findet die Einwohnerfragestunde statt. Anschließend wird die Sitzung mit TOP 6 fortgesetzt.
Beschluss:
- Die Zuständigkeit über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a des Baugesetzbuches (BauGB) zu Vorhaben, denen eine erhebliche städtebauliche Bedeutung zukommt, liegt beim Rat.
- Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu Vorhaben, deren städtebaulichen Auswirkungen gering sind und die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, werden als Geschäft der laufenden Verwaltung eingeordnet und liegen in der Entscheidungszuständigkeit des Oberbürgermeisters. Für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge (Zustimmungsvereinbarungen) im Zusammenhang mit § 36a BauGB zu den im Sachverhalt dargelegten Inhalten ist ebenfalls grundsätzlich der Oberbürgermeister zuständig.
- Im Einzelfall kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben sein, wenn z.B. die Zustimmungsvereinbarung einerseits gewichtigte Besonderheiten in der Fallgestaltung aufweist und daher nicht mehr als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, zugleich aber keine erhebliche städtebauliche Bedeutung mit dem Vorhaben verbunden ist.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Anwendung der Beschlüsse zu 1. und 2. zu gegebener Zeit, spätestens nach zwei Jahren, zu evaluieren und dem Rat zu berichten.
