Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

29.04.2026 - 5.2 Grundsatzbeschluss zum "Wohnungsbauturbo...

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Beschluss:

  1.       Die Zuständigkeit über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a des Baugesetzbuches (BauGB) zu Vorhaben, denen eine erhebliche städtebauliche Bedeutung zukommt, liegt beim Rat.
  2.       Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu Vorhaben, deren städtebaulichen Auswirkungen gering sind und die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, werden als Geschäft der laufenden Verwaltung eingeordnet und liegen in der Entscheidungszuständigkeit des Oberbürgermeisters. Für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge (Zustimmungsvereinbarungen) im Zusammenhang mit § 36a BauGB zu den im Sachverhalt dargelegten Inhalten ist ebenfalls grundsätzlich der Oberbürgermeister zuständig. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf Grundlage eines Kriterienkatalogs, der dem Rat zur Beschlussfassung bis zum 4. Quartal 2026 vorzulegen ist.
  3.       Im Einzelfall kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben sein, wenn z.B. die Zustimmungsvereinbarung einerseits gewichtige Besonderheiten in der Fallgestaltung aufweist und daher nicht mehr als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, zugleich aber keine erhebliche städtebauliche Bedeutung mit dem Vorhaben verbunden ist.
  4.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Anwendung der Beschlüsse zu 1. und 2. zu gegebener Zeit, spätestens zum Ende des Jahres 2026 und dann fortlaufend jährlich zu evaluieren und dem Rat zu berichten.
  5.       Die Einführung einer vorgelagerten verpflichtenden Bauberatung vor formaler Antragstellung wird im Rahmen der Erstellung des Kriterienkataloges geprüft und dem Rat über seine Ausschüsse zur Beschlussfassung vorgelegt.
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Abstimmungsergebnis (zum Antrag auf Passieren lassen):

dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 1

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