Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

15.04.2026 - 5 30 km/h in geschlossenen Ortschafte...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Herr Bezirksbürgermeister Graffstedt begrüßt Herrn Schommer. Herr Schommer schildert die

Situation zu Tempo 30.

 

1) Anordnung einer Tempo-30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO (die gilt solange bis sie

aufgehoben wird) Eine Tempo-30-Zone ist ein festgelegtes Gebiet mit einer

Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h, während eine Tempo-30-Strecke sich auf

einen bestimmten Straßenabschnitt bezieht, auf dem die gleiche

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

2) Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der

Straße

3) Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6

StVO (z. B. Kita, Schule Alten- und Pflegeheime)

4) Reduzierung der Geschwindigkeit im Bereich von hochfrequentierten Schulwegen oder

Fußgängerüberwegen § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO – im Bereich des FGÜ ist 30 km/h Strecke

erlaubt

5) Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des

Lärmschutzes

6) Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer

Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Ziffer 6 StVO

7) Strecke 30 bei Unfallhäufungsstellen

 

Die Definition „hochfrequentierte Schulwege“ steht noch aus.

Bei allen Maßnahmen sind die jeweiligen rechtlichen Vorgaben und Normen zu beachten;

entsprechende Beispiele wurden genannt.

Mit Blick auf eine dauerhafte rechtssichere Umsetzung der streckenbezogenen Reduzierung

auf 30 km/h zu den „hochfrequentierten Schulwegen“, hat die Verwaltung den Städtetag mit der Bitte um Klarstellung angeschrieben.

Der FB 66 Tiefbau und Verkehr prüft Hinweise zu Anträgen auch Geschwindigkeitsbegrenzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zeitnah.

Im Bereich Bockshornweg wurde eine Tempo-30-Strecke eingerichtet, wodurch zwei

Verkehrsschilder auf der Celler Heerstraße eingespart werden konnten. Hintergrund ist die von der StVO angedachte Lichtung des Schilderwalds.

 

Nachfragen:

 

Herr Graffstedt:

In Veltenhof besteht eine Tempo-30-Zone. Es wird gefragt, ob eine vergleichbare Regelung an der Saarbrückener Straße möglich ist. In der St.-Wendel-Straße ist eine Tempo-30-Zone

ausgewiesen, jedoch nicht im Einmündungsbereich Saarstraße.

Frage zu unterschiedlichen Tempo-30-Regelungen und zur Begründung mehrerer Zonen.

Protokollnotiz: Die Verwaltung wird gebeten, eine Prüfung und Untersuchung, insbesondere

zur Saarbrückener Straße (Verbindung der schon bestehenden 30er-Zonen), durchzuführen

und den Stadtbezirk 321 zu informieren.

 

Herr Herla:

In Watenbüttel wird eine Reduzierung von 50 auf 30 km/h angesprochen (hier soll lt. Herrn Herla eine Lämminderung von ca. 2,5 dB erreicht werden). Vorschlag einer durchgängigen Tempo-30-Regelung auf ca. 600 m am Ortseingang Watenbüttel auf der Celler Heerstraße in Fahrtrichtung Norden. Die Verwaltung teilt mit, dass laut Lärmaktionsplan hier kein Lärmschwerpunkt vor liegt. Auch der vor Ort (Ortseingang, ggü. Schlesierweg befindliche Bolzplatz/, Spielplatz oder das ein Altenheim sowie Schule. Rechtfertigen keine Geschwindigkeitsbegrenzung, da diese nicht über die Celler Heerstraße erschlossen. Zudem ist die Erschließungsfunktion der Celler Heerstraße zu beachten.  Der SBR bittet um Rückmeldung durch die Verwaltung, wenn die Definition zu den hochfrequenierten Schulwegen vorliegt um Umsetzungsmöglichkeiten der Strecke 30 im SBR 321 prüfen zu können.

 

 

Erläuterungen und Hinweise