Rat und Stadtbezirksräte
08.06.2016 - 11 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zum 1. Au...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Finanz- und Personalausschuss
- Datum:
- Mi., 08.06.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 10:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
„1. Die Bereitstellung von bis zu 20 Ausbildungsplätzen zum 1. August 2017 für die Lauf-bahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste - davon bis zu 2 Plätze für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in diese Laufbahngruppe - wird genehmigt.
2. Die Bereitstellung von bis zu 15 Ausbildungsplätzen für die Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste zum 1. August 2017 wird genehmigt.
3. Die zum 1. August 2017 einzustellenden Beamtennachwuchskräfte der Fachrichtung Allgemeine Dienste erhalten die Zusage, dass sie bei einem Laufbahnprüfungsergebnis von „befriedigend“ oder besser nach Abschluss der Ausbildung im Beamtenverhältnis eingestellt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen (charakterliche/gesundheitliche Eignung) erfüllt sind.
4. Die Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes für ein duales Studium im dualen Studiengang Informatik zum 1. August 2017 wird genehmigt. Der einzustellenden Nachwuchskraft wird eine unbefristete Übernahme zugesichert, sofern sie das Studium mindestens mit „befriedigend“ abschließt sowie die gesundheitliche und charakterliche Eignung gegeben ist.
5. Die Einstellung von bis zu 34 Auszubildenden für die Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) - davon bis zu 10 Auszubildende für eine Ausbildung in Kombination mit einer anschließenden Feuerwehrausbildung - wird zum 1. August 2017 genehmigt. Den einzustellenden Auszubildenden für den Beruf Kauffrau/-mann für Büromanagement wird bereits vor Ausbildungsbeginn eine zwölfmonatige, allen anderen einzustellenden Auszubildenden eine sechsmonatige Anschlussbeschäftigung in Vollzeit zugesichert, sofern personen- oder verhaltensbedingte Gründe nicht entgegenstehen.
6. Die einzustellenden Nachwuchskräfte für eine Ausbildung in Kombination mit einer anschließenden Feuerwehrausbildung werden nach der Erstausbildung über die allen Auszubildenden zugesicherte sechsmonatige Weiterbeschäftigung hinaus befristet bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr im Beschäftigtenverhältnis übernommen, sofern sie die Abschlussprüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ bestehen und die charakterliche, gesundheitliche und sportliche Eignung für den Feuerwehrdienst gegeben ist.
7. Der Verwaltung wird die Ermächtigung erteilt, darüber hinaus bis zu 2 weitere Ausbildungsplätze zu besetzen, sofern weitere Ausbildungsmöglichkeiten erschlossen werden können.“
